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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Das Bankgeschäft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

282 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
die Haftung für die Folgen dieser Kreditgewährung (z. B. beim 
Negoziationskredit). 
Der von der Bank gewährte Kredit kann ein bedeckter oder ein 
unbedeckter sein. In den meisten Fällen wird den Kommittenten 
bis zu einer gewissen Höhe ein unbedeckter Kredit gewährt; über- 
schreiten. sie diesen, so müssen sie Deckung leisten. Diese kann 
erfolgen in Effekten, die man der Bank zur Verwaltung übergibt, 
oder in Wechseln; hiefür eignen sich besonders solche Rimessen, 
die infolge ihrer längeren Laufzeit noch nicht „bankfähig‘“, das heißt 
eskontfähig sind. Oder es werden lagernde oder schwimmende 
Waren durch schriftliche Einräumung des Verfügungsrechtes (siehe 
letter of lien) oder durch Übergabe des Warrants bzw. der Lade- 
dokumente‘ (Frachtbriefduplikat, Ladeschein, Konnossement) ver- 
pfändet. Die Bank kann schließlich ihre Forderungen auch auf vor- 
handene unbewegliche Güter hypothekarisch sicherstellen lassen. 
Häufig gewährt die Bank auch Kredit auf Grund der Bürgschaft 
oder Garantie eines Dritten, sehr häufig einer anderen Bank (Bürg- 
schafts- oder Haftungskredit). Eine allzulange Festlegung ihrer Mittel 
in einer Kreditgewährung kann die Bank dadurch vermeiden, daß 
sie sich vorbehält, auf den Kommittenten zu trassieren oder daß sie 
dessen Tratten akzeptiert, die durch die Bank begeben und bei ihr 
zahlbar gestellt werden (sogenannte Mobilisierungsakzepte). 
Dem bedeckten Kredite ist vom betriebswirtschaftlichen Stand- 
punkt die Sicherungsübereignung gleichzuhalten, durch die der 
Kommittent sein Eigentum an bestimmten beweglichen Objekten 
(Maschinen, Warenlager, Einrichtung) an die Bank überträgt; diese 
verzichtet auf die Übergabe dieser Gegenstände und geht vielmehr 
ein Leihverhältnis mit dem Kommittenten ein, wonach dieser im 
Besitz der Objekte behufs Weiterverwendung in seinem Betrieb 
verbleibt. Er ist verpflichtet, sie in gutem Zustand zu erhalten 
und zu versichern (die vinkulierte Polizze wird der Bank über- 
geben). Falls der Kommittent seiner Zahlungsverpflichtung nicht 
nachkommt, ist die Bank berechtigt, die Objekte öffentlich oder 
freihändig verkaufen zu lassen 26), 
26) Vielfach ist sowohl in Deutschland wie in Österreich die Forderung 
vertreten worden, an die Stelle der Sicherungsübereignung das Register- 
pfandrecht zu setzen, durch das analog der Eintragung einer Hypothekar- 
schuld im Grundbuch ein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen 
bestellt werden könnte. In einem besonderen Falle ist dieser Forderung 
Rechnung getragen worden. Das Inventarpfandrechtgesetz vom 9. Juli 1926 
hat ein dem Pfandrecht des Verpächters gleichrangiges besitzloses Pfandrecht 
an dem Gesamtinventar des Pächters geschaffen, das rechtswirksam durch 
Niederlegung des Verpfändungsvertrages beim zustängigen Amtsgericht be- 
stellt wird. Nach deutschem Rechte geht das Pfandrecht des Verpächters 
eines landwirtschaftlichen Grundstückes dem Eigentum des Sicherungsnehmers
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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