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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Das Bankgeschäft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

VIII. DAS BANKGESCHÄFT 2535 
missionsgeschäft lange nicht diese Ausdehnung und Bedeutung wie 
bei den mitteleuropäischen Banken. 
In Holland befassen sich die sogenannten Kulturbanken im 
besonderen mit dem Warenkommissionsgeschäft. Sie gewähren den 
Rohstoffproduzenten in den Kolonien Vorschüsse, zumeist gegen 
Verpfändung der Ernte (Oogstverband), beteiligen sich wohl auch 
dauernd an solchen Plantagen- oder Kulturunternehmungen, nehmen 
dann diese Rohprodukte in Konsignation und verkaufen sie vielfach 
auf den Auktionen in A’dam und R’dam. 
In England gewähren die großen Depositenbanken nur Vor- 
schüsse gegen Verpfändung von Wertpapieren und Wechseln. Sie er- 
öffnen dem Kommittenten neben seinem Drawing oder Current 
account ein. Loan account‘ und schreiben diesem den bewilligten 
bedeckten Kredit gut. Der Kommittent zieht Schecks zu Lasten dieses 
Loan account, die ihm auf Drawing account gutgeschrieben werden 
und kann nun über diese Depositenguthaben für seine Zwecke 
verfügen. Der Kommittent zahlt für den bewilligten Gesamtkredit, 
insolange er nicht gelöscht oder nicht mehr benötigt wird, Dar- 
lehenszinsen, einerlei ob er ihn ganz oder nur teilweise benutzt. 
Das eigentliche Kommissionsgeschäft wird von den Merchant bankers 
und von den foreign and colonial banks (siehe unten) betrieben. Aber 
auch diese vermeiden zumeist die dauernde Festlegung ihrer Mittel 
und gewähren daher nur Betriebskredit. Die Kontokorrentverbindung 
ist sonach beschränkt auf die Kreditgewährung im laufenden Ge- 
schäft und findet keine Ausdehnung auf dauernde Beteiligungen, 
ist sohin auch kein Ausgangspunkt für Konzernbildungen wie auf 
dem Kontinent. 
Ebenso liegt in der Union das Kommissionsgeschäft nicht in 
den Händen der Banken, sondern der Merchant bankers und foreign 
banks. Die Banken müssen einen Teil ihrer Depositen als gesetzliche 
Reserve halten (siehe Depositengeschäft) und sind daher in der 
Kreditgewährung hinsichtlich der Höhe und auch zeitlich beschränkt. 
Bei den Nationalbanken darf überdies die Kreditgewährung an 
einen Kommittenten 10% des eigenen Kapitals nicht übersteigen. 
Da sonach der Kredit, den eine Bank einem Kaufmann gewährt, nicht 
beträchtlich sein kann, pflegen viele Firmen mit mehreren Banken 
in Kontokorrentverbindung zu stehen. Alle diese Bindungen sind 
natürlich bei den Privatbankiers nicht vorhanden und daher kommen 
diese für die Finanzierung der Industrie und des Handels haupt- 
sächlich in Betracht. 
5. DAS FINANZIERUNGSGESCHÄFT 
Finanzierung im weitesten Sinne ist Aufbringung von Kapital. 
In neuerer Zeit versteht man unter dem Finanzierungsgeschäft der 
ei 
A
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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