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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Das Bankgeschäft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

VIII, DAS BANKGESCHÄFT 287 
ist, die Bedingung bildet für die Eintragung der Aktiengesellschaft 
in das Handelsregister (Art. 195 DHGB.) im Deutschen Reich ebenso 
wie für die Genehmigung der Statuten in Österreich ($ 12 des 
Aktienregulativs). Auch für die Erhöhung des Aktienkapitals gelten 
die gleichen Voraussetzungen. Hier wie bei der Gründung übernimmt 
die Bank entweder die zur Subskription gelangenden Aktien mit der 
Verpflichtung, sämtliche nicht subskribierten Aktien selbst aufzu- 
nehmen oder sie übernimmt den ganzen Betrag oder einen Teil 
der Emission fest. Die letzterwähnte Form ist nicht selten, weil 
sie oft die Voraussetzung ist für die Abschließung von Interessen- 
gemeinschaften. (siehe unten) und die Einleitung von Fusionen. 
Bei Kapitalserhöhungen übernimmt die Bank die Verpflichtung, die 
nicht ausgeübten Bezugsrechte selbst aufzunehmen, um ein stärkeres 
Fallen des Kurses zu verhindern. 
Die Bank besorgt überdies häufig die aus der Gründung und 
Emission sich ergebenden administrativen Arbeiten, den Verkehr 
mit den Behörden und auch die Einführung des Wertpapieres an 
der. Börse 32). 
Der Gewinn der Bank beim Finanzierungsgeschäft besteht in 
der Garantieprovision, auch Durchführungsprovision genannt, und 
in der allfälligen Differenz zwischen dem Übernahmskurs und den 
Verkaufskursen der abandonnierten oder fest übernommenen Stücke, 
Das Emissionsinstitut legt die Wertpapiere an einem bestimmten Tage 
zur Zeichnung auf. Um bei Überzeichnungen volle Zuteilung zu erhalten, 
pflegt man zu majorieren, d. h. soviel mal mehr als tatsächlich beabsichtigt 
zu zeichnen, so daß auch bei teilweiser Zuteilung die volle gewünschte 
Anzahl resultiert. Allerdings muß bei Fehlschätzungen die gezeichnete Anzahl 
übernommen werden; das bedeutet nicht selten trotz glänzenden äußeren 
Erfolges der Zeichnung einen Mißerfolg der Emission, weil die zuviel 
zugeteilten Stücke auf den Markt geworfen werden. Denn die Unterbringung, 
das Placement der Effekten, muß sich den Absatz „in die letzte Hand‘ 
zum Ziele setzen. Gelingt dies nicht und bemächtigt sich die Spekulation 
vorzeitig des neuen Wertpapieres, so sind Kursstürze die gewöhnliche Folge, 
die wieder nur durch Stützungen seitens des Emissionsinstitutes behoben 
32) Im Deutschen Reich entscheidet hierüber eine besondere Zulassungs- 
stelle (s. Börsen); Aktien von Unternehmungen, die eben in eine Aktien- 
gesellschaft umgewandelt worden sind, dürfen erst nach Ablauf eines Sperr- 
jahres und nach Veröffentlichung der ersten Bilanz zum Börsenhandel 
zugelassen werden ($ 41 Börsegesetz). In Österreich bestimmt der Finanz- 
minister nach Anhörung der Börseleitung, welche Wertpapiere an den Börsen 
börsemäßig gehandelt und im amtlichen Kursblatt notiert werden dürfen 
(8 9 des Gesetzes vom 1. April 1875, betreffend die Organisierung der 
Börsen). Eine Mindestzahl von Stücken, die in den Verkehr gesetzt werden 
müssen, ist an allen Börsen Bedingung für die Zulassung, die sogenannte 
Umsatzgarantie. In England entscheidet über die Cöte vollkommen autonom 
die Börseleitung, in Frankreich die von den agents de change gewählte 
chambre syndicale.
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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