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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Marktorganisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

294 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
einschließlich der Dividenden und ohne Berechnung von Stück- 
zinsen gehandelt. Die Eröffnung der Börse kündigt der Börseschreiber 
mit einem Glockenzeichen an; er liest dann die Obligationen und 
Aktien ab und stellt den Kurs für die Geld- und Briefnotiz fest. 
Alle Abschlüsse sind dem Börseschreiber sofort mitzuteilen, der 
sie der Zeitfolge nach registriert. Nach dem Abläuten verliest der 
Börseschreiber die aufgegebenen Kurse in Gegenwart des kontrollie- 
renden Mitgliedes. Sodann müssen die abgeschlossenen Geschäfte 
unter den Mitgliedern punktiert werden. Wird dies versäumt, so 
erkennt damit das Mitglied die Richtigkeit des Schlußzettels seines 
Gegenkontrahenten an. Die Ultimoligqguidation wird durch den Liqui- 
dationsverband des Platzes Zürich besorgt, dem sämtliche Mitglieder 
als Ringberechtigte und die vom Effektenbörsenverein aufgenom- 
menen Banken und Bankiers als Nichtringberechtigte!®) angehören. 
Die Liquidation bezieht sich auf Stücke und Beträge, findet an den 
drei letzten Börsetagen jedes Monats statt und ist jener des Arrange- 
menibureaus der Wiener Börse nachgebildet. 
Die Schweizerische Landesproduktenbörse in Zürich 
ist eine Körperschaft, die den Zweck hat, den Verkauf und Kauf 
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aller Art durch Vermittlung 
von Angebot und Nachfrage zu erleichtern und als Orientierungsstelle 
über deren jeweilige Marktpreislage für Interessenten zu dienen. 
Die Kauf- und Verkaufanträge können, da nur einmal wöchentlich 
(Freitag) eine Börseversammlung abgehalten wird, mündlich und 
schriftlich bei der Börse eingebracht werden; auch bei mündlichen 
Anträgen ist die Unterschrift abzugeben. Jeder Antrag wird in das 
Register eingetragen und durch Hinausgabe eines Doppels bestätigt; 
er bleibt, falls nicht eine Abmeldung erfolgt, 60 Tage in Geltung. 
Für die Eintragung sind bestimmte Gebühren, ebenso für die Ver- 
mittlung Provisionstaxen festgesetzt. 
Die Organisation der Basler Effektenbörse ist gesetzlich 
geregelt. Sie steht unter staatlicher Aufsicht und wird vom Börse- 
kommissariat und von der Börsekommission geleitet; jenes besteht 
aus dem Börsekommissär, seinem Stellvertreter und dem Börse- 
schreiber, die vom Regierungsrat über Vorschlag der Börsekommis- 
sion gewählt werden. Diese besteht wieder aus politischen Beamten 
und sechs Mitgliedern, von denen mindestens zwei der Börse- 
kammer angehören müssen. 
Zum Abschlusse von Geschäften an. der Börse sind nur die 
Mitglieder der Börsekammer berechtigt, die hiezu von der Börse- 
19) Über die Aufnahme Nichtringberechtigter in den Liquidationsverband 
entscheidet die Generalversammlung des Effektenbörsenvereines durch ge- 
heime Abstimmung. Die Nichtringberechtigten müssen eine Kaution in Wert- 
papleren für die richtige Abwicklung der Liquidation leisten.
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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