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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Marktorganisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

314 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
14. BÖRSESCHIEDSGERICHTE 
Börseschiedsgerichte haben den Zweck, Streitigkeiten aus Börse- 
geschäften durch sachkundige Kaufleute rasch und endgültig auszu- 
tragen %). Sie basieren teils auf gesetzlichen Vorschriften, teils 
auf Bestimmungen, die von der Börseleitung erlassen und daher 
für alle Börsebesucher bindend sind. Die Börseschiedsgerichte sind 
zumeist obligatorisch für alle Börsegeschäfte; doch werden sie 
infolge ihrer raschen und fachmännischen Rechtsprechung auch 
vielfach in Streitigkeiten aus Geschäften angerufen, die nicht Börse- 
geschäfte sind; hiezu ist natürlich eine besondere Vereinbarung 
erforderlich, die zuweilen gesetzlichen Einschränkungen unter- 
worfen ist. 
Die Börseschiedsgerichte sind fast ausnahmslos aus Börse- 
mitgliedern Zusammengesetzt, die durch Wahl auf bestimmte Zeit 
zu diesem Amte berufen werden und dieses ehrenamtlich ausüben. 
Häufig wird eine größere Zahl von Börsemitgliedern zu Schieds- 
richtern gewählt, die dann das Schiedsgerichtskollegium, englisch 
arbitration committee, bilden und aus diesem dann fallweise die 
einzelnen Schiedsgerichte zusammengesetzt. Die Zusammensetzung 
erfolgt gewöhnlich in der Weise, daß jede Partei einen oder zwei 
Schiedsrichter aus der Liste der Schiedsrichter namhaft macht, die 
dann wieder aus dieser Liste einen Dritten oder Fünften als Obmann 
wählen. 
In den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns ist nach 
dem Börsegesetze vom Jahre 1875 das Börseschiedsgericht obliga- 
torisch für alle Börsegeschäfte, sofern die Parteien nichts anderes 
schriftlich vereinbart haben. Bei Warengeschäften kann, auch wenn 
sie nicht Börsegeschäfte sind, auf das Börseschiedsgericht kom- 
promittiert werden, wenn beide Parteien protokollierte Kaufleute, 
Börsebesucher oder Personen sind, die sich berufsmäßig mit dem 
Handel, der Produktion oder Verarbeitung der betreffenden Ware 
befassen und diese an der Börse kotiert ist. Vor Einbringung der 
Klage soll ein Vergleich vor dem Börsesekretär versucht werden. 
Die Klage ist mündlich oder schriftlich einzubringen, die Parteien 
können sich vertreten lassen, die Verhandlung ist mündlich und 
öffentlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei oder fünf Mitgliedern 
des Schiedsrichterkollegiums, von denen je einer bzw. zwei von 
den Parteien gewählt werden; diese wählen den Obmann, kann 
%) Die Börseschiedsgerichte sind daher nicht zu verwechseln mit den 
Ehrengerichten und Disziplinarkommissionen, die persönliche Differenzen 
zwischen den Börsebesuchern auszutragen und Verfehlungen gegen die Börse- 
ordnung zu ahnden haben:
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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