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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Marktorganisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

316 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
können oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach 
der Entstehung des Streitfalles erfolgt ($ 28 der Börsegesetznovelle 
vom 8. Mai 1908). Der Kläger hat daher die Wahl zwischen dem 
ordentlichen Gericht und dem Börseschiedsgericht. Doch bestehen 
zuweilen Bindungen der Börsebesucher für das Börseschiedsgericht 
durch ihre Zugehörigkeit zu einer Fachorganisation. Die Schieds- 
gerichte werden teils von den Börsen selbst, teils von den Handels- 
kammern gebildet. Die Erkenntnisse sind vollstreckbar durch! Ein- 
holung des gerichtlichen Vollstreckungsurteils. Im Einzelfalle besteht 
das Schiedsgericht gewöhnlich aus dem Obmann und zwei Mit- 
gliedern. — An der Börse zu Berlin gibt es für jede Abteilung 
Schiedsgerichte und außerdem sogenannte Dreimänner-Kommissionen. 
Diese entscheiden auf Grund eines kurzen, durchwegs mündlichen 
Verfahrens endgültig gleichfalls über Streitigkeiten aus Börsege- 
schäften; Parteienvertreter werden hiebei nicht zugelassen, auch 
wird die Entscheidung nicht schriftlich ausgefertigt; in jedem Sta- 
dium kann die Kommission die Entscheidung ablehnen. An der 
Hamburger Börse haben die einzelnen Fachvereine Schiedsgerichte 
zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern auf- 
gestellt, außerdem besteht ebenso wie in Bremen ein Schiedsgericht 
der Handelskammer für Streitigkeiten aus Handelsgeschäften. Die 
Bremer Baumwollbörse besorgt die Klassierung oder Abschätzung 
von Baumwollproben, die an das Baumwollprobenzimmer vom 
Käufer und Verkäufer eingesandt werden, durch eigens hiezu be- 
stellte Klassierer nach den offiziellen Standards der U.S. A. (S0.)ı 
Der Preisunterschied wird nach dem Bremer, Liverpooler oder 
Londoner Marktwerte berechnet und hierüber ein Zertifikat in zwei 
Asufertigungen ausgegeben. Gegen die Entscheidung kann binnen 
drei Tagen Berufung an den Vorstand der Bremer Baumwollbörse 
eingelegt werden. An der Mannheimer Börse besteht noch ein 
Oberschiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern, das Schiedssprüche mit 
einer Mehrheit von. vier Stimmen abändern kann. 
An den französischen Börsen werden Streitigkeiten aus 
Börsegeschäften durch die tribunaux de commerce ausgetragen. 
In den westlichen Staaten, besonders in England, dann in 
der Union, bezeichnet man die Börseschiedsgerichte als Arbitrations- 
kammern, chambres arbitrales, committees of arbitration. Sie be- 
stehen aus frei gewählten Mitgliedern der Börsen, die im Streitfall 
als Schiedsrichter angerufen werden; ihre Entscheidung wird als 
endgültig allgemein anerkannt. Die Schlußkontrakttypen. enthalten 
genaue Verhaltungsmaßregeln im Streitfall und die Vereinbarung, 
daß sich beide Parteien dem Schiedsspruch unterwerfen. Eine 
Nichtachtung des Schiedsspruches oder eine andere Austragung des
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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