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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

54 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
durch diese Barzahlungen und Inkassi vornehmen oder an jene, die 
ebenfalls ein solches Konto bei der Bank besitzen, Zahlungen im 
Wege der Zu- und Abschreibungen bewirken zu lassen. 
Jede dieser Rechnungen wird als Girokonto bezeichnet; es 
wird nie einen Saldo zu Lasten des Kontoinhabers aufweisen können, 
weil dieser nur über sein Guthaben verfügen kann. Dieses Gut- 
haben wird in der Regel nicht verzinst, anderseits berechnet die 
Bank keine Zinsen. Falls sie solche vergütet, kann dies nur zu 
einem niedrigen Zinsfuß erfolgen, da die Bank infolge der stän- 
digen Bereithaltung eines großen Teiles der Girogelder nur einen 
kleinen. Teil derselben ihrerseits zinstragend anlegen kann. Häufig 
bedingt sich die Girobank aus, daß über ein bestimmtes Mindest- 
guthaben nicht verfügt werden darf; teils zur Sicherstellung, haupt- 
sächlich aber, weil sie diese Stammeinlagen langfristig und daher 
zu einem höheren Zinsfuß anlegen kann. 
Um über den jeweiligen Stand seines Guthabens unterrichtet zu 
sein, erhält der Kontoinhaber ein Gegen- oder Kontrabuch, in 
das die Veränderungen des Guthabens durch den Kontoinhaber oder 
zeitweilig durch die Bank eingetragen werden. 
Die Verfügungen des Kontoinhabers über sein Guthaben er- 
folgen ausnahmslos mittels Schecks. Der Scheck (französisch Chöque, 
englisch Check) ist eine Avista-Anweisung, mittels welcher der Konto- 
inhaber über sein Guthaben bei einer Bank verfügt. Der Scheck 
setzt daher die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank, Vereinbarun- 
gen. mit derselben (den Scheckvertrag) und schließlich ein Guthaben 
voraus. Aus dem Giroverkehr hervorgegangen, wird der Scheck heute 
nicht nur im Giroverkehr, sondern überhaupt aus Gründen einer 
zuverlässigen Legitimierung zur Abhebung von Bankguthaben ver- 
wendet. 
“Der Scheck wird auf bestimmten Vordrucken ausgestellt, die, in gewisser 
Anzahl in einem Hefte gebunden — Scheckbuch —, dem Kontoinhaber von 
der Bank ausgefolgt werden, Der Scheckvordruck zerfällt seiner Form nach 
in zwei Teile: a) den eigentlichen Scheck, der in wenigen Worten den Zah- 
lungsauftrag an die Girobank mit der Unterschrift des Kontoinhabers enthält; 
sehr häufig ist diesem Teile rechts ein System von Zahlen angefügt, die 
je nach der Höhe des Scheckbetrages abgetrennt werden, um einen Miß- 
brauch zu verhindern; &) den linken Teil, die Juxta oder den Kupon, der 
zur Aufnahme der Notizen des Kontoinhabers dient und von dem eigentlichen 
Scheck durch eine perforierte Linie getrennt ist; hat der Kontoinhaber den 
Scheck ausgefüllt, so trennt er den Scheck ab, der Kupon verbleibt im Hefte. 
Wie aus der bisherigen Erklärung des Giroverkehres schon 
hervorgeht, kann der Kontoinhaber bei der Ausstellung eines Schecks 
zweierlei Zwecke verfolgen. 
a) Er kann durch! den Scheck die Bank beauftragen, den Be- 
trag in barem auszuzahlen (Abhebungsscheck); ein solcher Scheck
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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