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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 55 
ist in der Regel übertragbar und. kann zugunsten des Kontoinhabers 
selbst oder zugunsten einer dritten Person ausgestellt sein. 
b) Der Kontoinhaber kann durch den Scheck die Girobank beauf- 
tragen, den Betrag auf das Girokonto eines anderen zu überweisen 
(Verrechnungs- oder Übertragungsscheck). Solche Schecks sind nicht 
übertragbar und häufig schon durch die Farbe von den Abhebungs- 
schecks unterschieden. 
Auch Abhebungsschecks können durch „kreuzen“ in Übertra- 
gungsschecks umgewandelt werden; das Kreuzen besteht im diago- 
nalen Ziehen zweier Parallellinien auf der Vorderseite, zwischen 
denen die Worte: „Nur zur Verrechnung“ geschrieben werden kön- 
nen. Gekreuzte Schecks dürfen nicht bar ausgezahlt werden, sind 
daher für den unredlichen Besitzer wertlos. 
Eine von Amerika übernommene Einrichtung sind die bestätig- 
ten oder zertifizierten Schecks; sie enthalten den Bestätigungs- 
vermerk, d. h. die Erklärung des Scheckbezogenen, den Scheck ein- 
zulösen. Zu den zertifizierten Schecks gehören auch die sogenann- 
ten Travelerchecks. Sie lauten auf runde Beträge, die zu festen 
Sätzen in andere Währungen umgerechnet werden können, und 
werden von Reisenden als internationales Zahlungsmittel gekauft. 
Zur Kontrolle setzt der Käufer auf den Scheck seine Unterschrift, 
die er vor der Zahlungsverwendung wiederholt. 
Der Inhaber eines Girokontos wird seine Zahlungen nicht in 
barem leisten, er gibt statt des Bargeldes einen Scheck, den der 
Empfänger einkassieren oder an andere in Zahlung geben kann; 
er wird seine Akzepte nicht selbst einlösen, sondern bei der Giro- 
bank zahlbar stellen, die er hievon einige Tage vor Verfall avisiert. 
Rimessen, Anweisungen, Schecks und Rechnungen wird er nicht 
selbst zur Zahlung präsentieren, sondern einige Tage vor Verfall 
zur Besorgung des Inkassos der Girobank übergeben, 'die ihm die 
einkassierten Beträge gegen Berechnung einer kleinen Inkassoprovi- 
sion. gutschreibt. 
So überwälzt der Inhaber eines Girokontos seine Kassa- 
gebarung zum größten. Teil auf die Girobank; die Vorteile, deren er 
hiedurch teilhaftig wird, sind mannigfache: er bleibt der Sorge 
für die sichere Aufbewahrung größerer Geldbeträge völlig über- 
hoben, er erspart die zeitraubende Arbeit des Geldzählens und 
Geldprüfens bei Einnahmen und Ausgaben sowie Zeit, Risiko und 
Spesen bei Geldsendungen; er braucht nur zu sorgen, daß das nötige 
Guthaben auf Girokonto verfügbar ist, und es genügt die einfache 
Ausstellung eines Schecks, ein Aviso, um seine Verpflichtungen 
rechtzeitig zu erfüllen. Werden im Girokonto Zinsen gerechnet, so 
ergibt sich hieraus für den Kontoinhaber außerdem noch ein Zins-
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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