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Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1748012967
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-186134
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
Place of publication:
Berlin
Year of publication:
1926
Scope:
82 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Schweden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

Nr. 2785 
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Mittel zur Verfügung gestellt worden, aus denen 
ie den Landwirten Darlehen zur Deckung ihres 
Betriebsmittelbedarfs in den Zeiten der Herbst— 
nestellung geben konnte. Zu dem gleichen Zweck 
zatte die Regierung neun große Lagerhäuser er— 
ichtet, die den Landwirten gegen billiges Entgelt 
ur Verfügung standen. Der Ausnußung dieser 
etzteren Einrichtungebereitete die zweifelhafte Lager— 
ühigkeit des inläudischen Getreides, insbesondere 
n den Jahren, in denen die Ernte seucht einge— 
zracht wurde, Schwierigkeiten. Für Länder mit 
limatischen Verhältnissen wie Schweden ist die 
zünstigste Art der Lagerung immer noch die der 
agerung des Getreides ungedroschen im Halm. 
zollte dem Landwirt die Möglichkeit gegeben 
»erden, durch Verpfändung der Ernte Darlehen 
ur Betriebsmittelbeschaffung aufzunehmen, so mußte 
»or allem die Verpfändung des unausgedroschenen 
setreides erleichtett werden. Solches Getreide 
eignet sich jedoch nicht zur Einlagerung in öffent— 
ichen Lagerhäusern. Es würde zuviel Raum in 
Anspruch nehmen und außerdem würden unwirt— 
chaftliche Transportkosten und Transportvoerluste 
entstehen. Auch die Lagerung ausgedroschenen Ge— 
reides und die pflegliche Behandlung während der 
Lagerung kommt dem Landwirt billiger zu stehen, 
venn er sie in dem eigenen Anwesen durchführen 
ann, als wenn das Getreide in den öffentlichen 
Zpeicher gebracht wird. Auf dieser Grundlage be— 
uht das schwedische Gesetz vom 20. Juni 1924, 
ibgeändert durch Gesetz vom 16. April 1926 über 
bfandrecht an Getreiden). Das schwedische bür— 
gerliche Recht kannte bisher, wie das der meisten 
Zulturstaaten, ein Pfandrecht an beweglichen Sachen 
nur in der Form, daß die verpfändeten Sachen in 
den Gewahrsam des Pfandgläubigers überführt 
vurden. In dieser Form konnte die Verpfändung 
oon Getreide wegen der mit der Überführung und 
Lagerung verbundenen Kosten nie besondere wirt⸗ 
chaftliche Bedeutung erlangen. Um den besonderen 
Bedürfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu 
xagen, hatte deshalb das Gesetz von 1924 ein 
Pfand an von dem Schuldner selbst gewonnenem 
Hetreide ohne Übergang des Besitzes an den Gläu— 
aiger eingeführt. Der Begriff Getreide umfaßt im 
Zinne des Gesetzes Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, 
Erbsen, Bohnen und Wicken in gedroschenem Zu— 
tand. Voraussetzung für die Auwendbarkeit des 
Besetzes ist, daß das verpfändende Getreide in 
der eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt 
ist. Die verpfändete Menge Getreide muß von 
inderen in dem gleichen Anwesen und im gleichen 
Raum untergebrachten Getreidemengen in deutlich 
erkennbarer Weise abgesondert sein. In dem Pfand— 
vertrag sollen Menge und Beschaffenheit der ver— 
fändeten Ware, der Raum, in dem sie unterge— 
zracht ist, und die Maßnahmen, die zur Absonde— 
rung der verpfändeten Menge von aͤnderen vor— 
zandenen Getreidemengen getroffen sind, genau 
ingeführt werden. Die verpfaͤndete Menge muß von 
Wwei unvarteiischen Personen, von denen die eine 
2) Vol. Carl Metzger. Das schwedische Gesetz, be— 
reffend Verpfändung von Getreide, in Berichten über Land— 
virtschaft. Neue Folge Band III. Heft 2. 1925 
in Beamter einer Kommune oder der Landwirt— 
chaftsgesellschaft sein soll, besichtigt werden. Die 
ßesichtiger hatten nach dem Geseß von 1924 bei 
»em lagernden Vorrat einen Anschlag anzubringen, 
ius dem die Tatsache der Verpfändung, die Größe 
ind' Art der verpfändeten Getreidemenge sowie der 
Tag der Besichtigung erkennbar waren. Der Pfand— 
ertrag mußte Angaben darüber enthalten, daß die 
Besichtigung stattgefunden hat, daß der Anschlag 
ingebracht war und daß nach den Feststellungen 
»er Besichtiger die verpfändete Ware wirklich in 
»er eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt 
var. Die Verträge werden bei dem zuständigen 
Amtsgericht nach Prüfung der Erfüllung der dge— 
etzlichen Vorschriften in ein amtliches Register ein— 
setragen. Die Eintragung hat binnen einer Frist 
'on 14 Tagen nach der Besichtigung zu geschehen. 
Erst mit der Eintragung ist die Verpfändung rechts— 
virksam. Der Pfandschuldner verpflichtet sich, das 
n seinem Gewahrsam befindliche verpfändete Ge— 
reide fachgemäß zu pflegen. Der Pfandgläubiger 
st berechtigt, jederzeit das verpfändete Geltreide in 
Augenschein zu nehmen. Ohne seine Zustimmung 
arf es nicht von der Lagerstelle weggebracht werden. 
venehmigt der Gläubiger die Wegbringung, so muß 
er dies im Pfandvertrag vermerken, andernfalls 
aftet er für Schäden, die einem Dritten entstehen 
önnten dadurch, daß er das auf die Urkunde ge— 
zründete Recht in gutem Glauben erwirbt. Ist das 
darlehen zurückgezahlt, so soll der Pfandbetrag dem 
vericht zur Löschung im Register übergeben werden. 
Die Wirksamkeit der Pfandrechtbestellung ist durch 
»as Gesetz zeitlich begrenzt. Das Pfandrecht ver— 
ällt an demjenigen 1. September, der auf den 
0. Tag nach dem Tage der Registrierung des Pfand— 
echts folgt. Die längstmögliche Dauer ist dem— 
iach 14 Monate. Wenn ein Vertrag am 1. Juli 
»es einen Jahres registriert wurde, besteht das 
bfandrecht bis zum 1. September des nächsten 
zahres. Ist das Pfand bis dahin nicht ausgelöst, 
o haftet es von da ab nur noch im Sinne der 
illgemeinen Grundsätze des Pfandrechts, d. h. so— 
veit das verpfändete Getreide in den Gewahrsam 
»es Pfandgläubigers übergeführt worden ist. Eine 
Zerlängerung der Verpfändung ohne Besitzübergang 
st nur durch Abschluß und Eintragung eines neuen 
bfandvertrages möglich. 
Der durch das Gesetz von 1924 vorgeschriebene 
Anschlag über die Verpfändung war von den Land— 
virten als peinlich empfunden worden. Man hielt 
»as Erfordernis der Publizität durch die Ein— 
ragung in das gerichtliche Register für ausreichend 
erücksichtigt. Das Erfordernis des Lageranschlages 
iber die Verpfändung wurde deshalb durch das Ge— 
etz vom 16. April 1926 beseitigt. Diese Gesetzes— 
ovelle trug aber den besonderen Verhältnüsen 
zchwedens noch dadurch Rechnung, als das Pfaud— 
echt an gedroschenen landwirtschaftlichen Erzeug— 
nissen auch noch auf die Erzeugnifse in ungedrosche— 
rem Zustand ausgedehnt wurde. Wenn sich die 
Pfandbestellung auf ungedroschenes Getreide bezieht, 
umfaßt das Pfandrecht, solange die verpfändete 
Menge nicht ausgedroschen ist, auch das Stroh. Nach 
dem Ausdreschen umfaßt das Pfandrecht nur das 
zeim Dreschen gewonnene Korn. Die Bestimmung
	        

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