Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

Monograph

Identifikator:
1749158779
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-122103
Document type:
Monograph
Title:
Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
Place of publication:
Berlin-Charlottenburg
Publisher:
$hVerein Dt. Maschinenbau-Anstalten
Year of publication:
1926
Scope:
19 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
  • Title page
  • Contents
  • I. Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes
  • II. Die grundsätzlich falsche Einstellung des Gesetzentwurfes

Full text

Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes 11 
private Stellen mit den Ausschreibungen be- Bei entsprechender Auslegung werden jeden- 
hördlichen Bedarfs beauftragt werden, wie es falls auch ganz allgemeine Richtlinien, Empfeh- 
häufig geschieht. lungen und dergl., die von den. Verbänden aus- 
gegeben werden, aber niemanden bindend ver- 
3. Die geringste „Unrichtigkeit“ oder „Unvoll- pflichten, unter die Meldepflicht fallen. 
ständigkeit“ der Angaben wird mit schweren Welche ungeheuerliche praktische Belastung 
Strafen bedroht. kommt dabei für jede Verbandsfirma heraus! 
Nach. dem Wortlaut des Gesetzentwurfes ist Die Meldungen sind so in sehr  xjelen 
in allen Fällen von Verständigungen über Preise, Fällen praktisch überhaupt undurch- 
Lieferbedingungen usw. die vollständige Angabe führbar und mit Rücksicht auf die zivil- 
aller Einzelheiten erforderlich, auch wenn es und strafrechtlichen Folgen eines Man- 
sich um Verbandsvorschriften handelt, die nicht gels jedenfalls derart gefährlich, daß sie 
für den Einzelfall, sondern allgemein . gelten. es den Firmen gründlich verleiden wer- 
Daß etwa die Angabe. des Namens des Ver- den, noch Verständigungen zu schließen 
bandes, zu dem die Firma gehört, genügen und Verbänden anzugehören. 
würde, wie man nach der Begründung zu dem 
Gesetzentwurf annehmen könnte, ist aus dem T = 
Gesetzentwurf selbst nicht herauszulesen. 4. Die Forderung der Angabe der Beteiligten 
; . . an einer Verständigung. 
Wie unendlich dehnbar ist nun aber der S : 
Begriff der »Vollständigkeit« der Meldungen! Diese Forderung gilt nach dem be 
des Gesetzentwurfes auch für Mitglieder von 
Die Vereinbarungen der Firmen und Verbände Verbänden, und sie wird sich hier besonders 
beziehen sich z. B. vielfach nicht nur auf das übel auswirken. Der Ausschreibende hätte zwar 
erste Angebot, sondern auch auf die in den nach dem Gesetzentwurf nur das Recht auf die 
anschließenden Verhandlungen noch zulässigen Angabe derjenigen Verbandsfirmen, welche sich 
Zugeständnisse. Gelten solche Verhandlungen, an der Ausschreibung beteiligen. Aber diese 
die sich an eine Ausschreibung anschließen, sind bei den meisten Verbänden, bei denen die 
noch als Bestandteile der Ausschreibung? Auftragsmeldepflicht nicht üblich ist, vorher 
In vielen Verbänden der Maschinen- und nicht bekannt. Es kann doch unmöglich 
Apparateindustrie sind sehr eingehende Ver- verlangt werden, daß bei jeder Aus- 
ständigungen über das Schema und die Art schreibung das Verzeichnis aller‘ Ver- 
der Preiskalkulationen in jahrelanger Arbeit bandsmitglieder beigefügt wird! Nach 
und an .Hand von eingehenden Anleitungen dem Gesetzentwurf aber müßte z. B. eine Firma, 
und Druckschriften ausgearbeitet worden. Zu die die vom Verein Deutscher Maschinenbau-An- 
welchen Konsequenzen würde die durchaus stalten als Richtlinie aufgestellten Preisberech- 
mögliche Auffassung führen, daß alle solche nungs- und Zahlungsbedingungen benutzt, die 
Unterlagen mit angegeben und beigefügt rund 2800 dem Verein mittelbar und unmittel- 
werden müßten. bar angehörenden Firmen angeben, deren Ver- 
Andere Verbände führen nachträgliche Auf- zeichnis sich zudem durch Ein- und Austritte 
klärungen innerhalb der beteiligten Firmen über ständig verändert. 
die gestellten Preise und Bedingungen durch. Esist mehr als überflüssig und kommt 
Diese Aufklärung wirkt sich natürlich auch einer drangsalierenden Verfolgung der 
aus. Ihr Verschweigen würde auch schon den Lieferer und insbesondere der Verbände 
Besteller um Geld und Ehre bringen können. und Kartelle gleich, wenn jeder be- 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes liebige Ausschreibende über die eben- 
ist sogar unter »Verständigung« nicht nur eine falls unbedingt abzulehnende Meldung 
in mündlicher oder schriftlicher Form ausdrück- des sachlichen Inhalts der Verstän- 
lich getroffene Vereinbarung, sondern auch ein digungen hinaus auch noch die Angabe 
» Verhalten« zu verstehen, »das den. Willen der Namen der weiteren Beteiligten ver- 
erkennen läßt, im beiderseitigen Einvernehmen langen darf. 
zu handeln«.‘ Dieses »Verhalten« wäre im Die Forderung, seine Berufsgenossen gleich- 
Zweifel also auch meldepflichtig. Was ist aber sam zu verraten und sie den Zwangsmaßnahmen 
unter dem Begriff » Verhalten « juristisch über- oder dem vermehrten Drucke der Besteller aus- 
haupt zu verstehen? zusetzen, ist auch unmoralisch.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Stellungnahme Des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten Zu Dem Artikel II Des Entwurfs Eines “Gesetzes Zur Förderung Des Preisabbaues” Betr. Massnahmen Gegen Ringbildung. $hVerein Dt. Maschinenbau-Anstalten, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.