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Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

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Bibliographic data

fullscreen: Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

Monograph

Identifikator:
1749158779
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-122103
Document type:
Monograph
Title:
Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
Place of publication:
Berlin-Charlottenburg
Publisher:
$hVerein Dt. Maschinenbau-Anstalten
Year of publication:
1926
Scope:
19 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
  • Title page
  • Contents
  • I. Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes
  • II. Die grundsätzlich falsche Einstellung des Gesetzentwurfes

Full text

Zusammenfassung 
findenden deutschen Industrie gegenüber steht 3. Der Gesetzentwurf ist mit dem in der Reichs- 
und bislang schon die äußersten Zugeständnisse verfassung verankerten Grundrecht der 
in Bezug auf Preise, Zahlungsbedingungen usw. Vereinigungsfreiheit unvereinbar. 
aus ihr herausgeholt hat. Der Gedanke, die ; E . n 1015 
Rechte ausländischer Untertanen davon ab- Ka n Pam en - Gi ur 
hängig zu machen, daß die betreffenden fremden  Vereiniagnesfreiheit En wW * 4 
Staaten die Gegenseitigkeit gewähren, ist dem- Tin OS 
gegenüber aus verschiedenen Gründen un- FAT deTung der ATOES m WESEN 
 Genüaond bedingungen einschränken oder zu behindern 
A suchen.“ 
Der Gesetzentwurf nimmt den Lieferern ein- 
; : , . seitig die Möglichkeit, ihre Vereinigungsfreiheit 
De hen Dirk une NN Deinen auszuüben, während den Abnehmern ihr Recht, 
Lieferer so einschneidend, daß sie ihnen die Sich, en Einkanfsyereinigungen DT 
wirtschaftliche Bewegungs Ireiheit nehmen, schließen, gemeinsame KEinkaufs- und Abnahme- 
bedingungen zu vereinbaren, erhalten bleibt, und 
Die in $ 1 des Artikels II verlangte vollständige die Lieferer diesen künftighin vollständig hilflos 
Meldung aller Vereinbarungen der Lieferer ist für gegenüberstehen würden. . Der Gesetzentwurf 
das praktische Geschäftsleben teilweise undurch- ist daher mit dem Artikel 159 der Reichsver- 
führbar, mindestens aber überaus belastend fassung unvereinbar. Seine Annahme würde 
und infolge der in dem Gesetzentwurf wegen Un- eine ganz partelische Abänderung der 
richtigkeit oder Unvollständigkeit angedrohten Reichsverfassung zu Ungunsten eines 
strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen auch Teiles der Gewerbetreibenden bedeuten. 
so gefährlich, daß ein vorsichtiger und verant- 
wortungsbewußter Kaufmann und Firmenleiter 
sich von ihnen nicht abhängig machen kann. 4. Der Gesetzentwurf wirkt der Steigerung der 
Der Wortlaut des $ 3 des Artikels bedroht tat- Qualität der deutschen Erzeugnisse und 
sächlich jede Firma, die sich schützen läßt, und Leistungen entgegen. 
jeden Geschäftsführer eines Verbandes, der ein Von allen Seiten wird anerkannt und betont, 
Schutzverfahren regelt, mit Geldstrafen oder daß die deutsche Wirtschaft ihre Zukunfts- 
Gefängnis. Dadurch wären künftig selbst Kar- aufgabe in der Lieferung von möglichst hoch- 
telle mit den einfachsten Schutzformen als wertigen Qualitätserzeugnissen sehen müsse und 
erledigt zu betrachten, auch dann, wenn sie allein auf dieser Grundlage die Ausfuhr in der 
Gewähr dafür bieten, daß ihre Schutzpreise nie unbedingt notwendigen Weise gesteigert werden 
die angemessenen Grenzen übersteigen. könne. Als abschreckende Warnung hat sich 
Die Annahme der Begründung des Gesetz- die deutsche Industrie in den vergangenen Jahr- 
entwurfes, daß sich künftig nur zuverlässige zehnten immer wieder das Wort: „Billig und 
Firmen zu Abreden zusammen finden würden, schlecht“ vorgehalten, mit dem Reuleaux im 
ist also ganz falsch. Der Gesetzentwurf Jahre 1876 die deutsche Ware kennzeichnete. 
nimmt gerade den besten Kreisen der Der von der Regierung eingebrachte Gesetz- 
Lieferer und der Industrie die wirtschaft- entwurf setzt sich demgegenüber einzig und 
liche Bewegungsfreiheit und macht sie, allein die unbeschränkte Herabdrückung der 
gegenüber den Bestrebungen vieler Ab- Preise zum Ziele und läßt die schrankenlose 
nehmer, den Wetthewerb zu schranken- Ausnützung des Wettbewerbes nicht nur als das 
losen Unterbietungen auszunützen, wehr- gute Recht, sondern geradezu als die Pflicht 
los, was volkswirtschaftlich durchaus der Abnehmer erscheinen. Der Gesetzgeber 
unerwünschtist. Der Gesetzentwurf bekämpft weiß scheinbar auch von den schweren Miß- 
nicht nur die bei Vereinbarungen der Lieferer ständen nichts, die sich gerade bei den Aus- 
vorkommenden Auswüchse, sondern macht wahl- Schreibungen seit langer Zeit immer wieder 
los alle Vereinbarungen der Lieferer über Preise ergeben haben, weil bei ihnen die einseitige 
und Lieferbedingungen praktisch unmöglich. Das Rücksicht auf den Preis viel zu ausschlaggebend 
ist in den späteren Ausführungen über die in den Vordergrund gedrängt wurde. 
Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes ein- Der Gesetzentwurf würde diese Mißstände, 
gehend nachgewiesen. die nicht nur für die Lieferer unerträglich,
	        

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Stellungnahme Des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten Zu Dem Artikel II Des Entwurfs Eines “Gesetzes Zur Förderung Des Preisabbaues” Betr. Massnahmen Gegen Ringbildung. $hVerein Dt. Maschinenbau-Anstalten, 1926.
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