Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

error

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Contents: error

Monograph

Identifikator:
1751319059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-129553
Document type:
Monograph
Title:
Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique
Place of publication:
Paris [u.a.]
Year of publication:
[1926]
Scope:
1316 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Liste des agents de change, banquiers et délégués près de la Bourse de Bruxelles
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
  • Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
  • Index

Full text

Anhang II. Ausführungsbestiminungen für Preußen. 139 
schäftigung der eigenen Kinder zulassen wollen, durch das Gesetz nicht be 
schränkt, doch wird grundsätzlich nicht unter das Alter von zehn Jahren 
herabzugehen sein. Auch wenn hiernach Ausnahmen zugelassen werden, 
greisen die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Gesetzes Platz, so daß eine 
Beschäftigung der Kinder zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens 
owie vor dem Vormittagsunterrichte und am Nachmittage eine Stunde nach 
beendetem Unterricht in allen Fällen ausgeschlossen bleibt, auch den Kindern 
stets um Mittag eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren ist. 
Die unteren Verwaltungsbehörden haben Ausnahmen nur für solche 
Orte und sür solche kleineren Wirtschaftsbetriebe zuzulassen, wo nach Lage der 
Verhältnisse von der erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder sittliche 
Gefahren oder sonstige Nachteile für diese nicht zu befürchten sind und durch 
die angezogene Verbotsbestimmung ungerechtfertigte Härten hervorgerufen 
werden würden. Für die Vororte der größeren Städte ist in der Regel von 
der Zulassung einer erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder abzusehen- 
Die Ausnahmen können auch allgemein für alle Gast- oder Schank- 
tvirtschaftsbetriebe der bezeichneten Art zugelassen werden. Sie sind sogleich 
zurückzunehmen, wenn sich Mißstände infolge der erweiterten Beschäftigung 
der eigenen Kinder Herausstellen. 
Vor der Zulassung der Ausnahmen ist die Schulaufsichtsbehörde zu hören. 
6. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 20. 
23. Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Gesetzes können polizeiliche Ver 
fügungen nur hinsichtlich der Beschäftigung einzelner Kinder, und zwar so 
wohl fremder tvie eigener, erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer 
solchen Verfügung ist, daß bei einer an sich nach den Bestimmungen des 
Gesetzes zulässigen Beschäftigung eines Kindes erhebliche Mißstände zutage 
getreten sind. Diese können sowohl auf gesundheitlichem Gebiete liegen wie 
hinsichtlich der geistigen oder sittlichen Entwicklung des Kindes hervorgetreten 
sein. Soweit es sich um gesundheitliche Schädigungen des Kindes handelt, 
ist über das Vorliegen der Voraussetzung in denjenigen Fällen, wo ein 
Schularzt angestellt ist, dieser zu hören. 
Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde desjenigen Ortes zu 
ständig, an welchem das Kind seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt 
hat. Die Verfügung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Schul 
aufsichtsbehörde ergehen. Wenn sie von Amts wegen erlassen werden soll, so 
ist vorher die Schulaufsichtsbehörde zu hören. 
Wird durch die polizeiliche Verfügung die Beschäftigung sür ein Kind, 
für das eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11 des Gesetzes, Ziffer Uff. dieser 
Anweisung), untersagt, so hat die Polizeibehörde in der Verfügung zugleich 
die Entziehung der Arbeitskarte auszusprechen. Die Entziehung ist unter 
„Bemerkungen" in das Verzeichnis der Arbeitskarten (Ziffer 13) einzutragen. 
Erfolgt die Entziehung der Arbeitskarte nicht durch diejenige Ortspolizei-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Gesetz Betreffend Kinderarbeit in Gewerblichen Betrieben. Verlag von Gustav Fischer, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.