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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

Object: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1751319059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-129553
Document type:
Monograph
Title:
Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique
Place of publication:
Paris [u.a.]
Year of publication:
[1926]
Scope:
1316 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Arrete royal relatif à la dépossession involontaire des titres au porteur de la dette publique directe et indirecte et des titres qui leur sont assimilés
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Sa Die Macht. a 
7 3% 
„Person‘‘ darstellt. Meint man also mit der Rede „ein Mensch sei 
von Natur aus‘ ‚Person‘, daß jeder gegebene Mensch auch schon 
nit seiner Geburt ‚Person‘ ist, so irrt man, da eben ein „Mensch“ 
nur in besonderer Beziehung, die mit der Tatsache seiner Geburt gar 
nicht vorhanden sein muß, „Person“ ist. Irrig ist es aber auch, zu 
neinen, daß die Beziehung „Persönlichkeit‘“ nur durch „künstliche Ver- 
anstaltung‘‘ begründet werden kann, denn die „Gründe‘‘ besonderer 
Persönlichkeit gehören in zahllosen Fällen den in Frage kommenden 
Einzelwesen „zufällig‘‘ zu. Es entbehrt eben überhaupt die antithetische 
Frage, ob „Persönlichkeit“ Etwas ‚Natürliches‘ oder etwas ‚„Künst- 
liches“ sei, klaren Sinnes, da die „Gründe‘ besonderer Persönlichkeits- 
Beziehung ‚„Natürliches‘““ oder auch „Künstliches‘“ sein können. Da 
„Persönlichkeit“ besondere Macht-Beziehung ist, kann ein Mensch 
auch ohne Veränderung seiner Seele und seines Leibes „Per- 
Sönlichkeit gewinnen‘‘ und „Persönlichkeit verlieren‘, „‚anfangen‘‘ oder 
„aufhören‘‘, „Persönlichkeit‘‘ zu sein, insbesondere dadurch, daß 
andere Seele einen ihr bisher fehlenden Gedanken als bisher aus- 
ständigen ‚„Grund‘‘ jener „‚Persönlichkeit‘‘ gewinnt. Deshalb bringt 
auch etwa die Rede „Es wird jemandem Persönlichkeit verliehen“ 
nicht etwa zum Ausdrucke, daß jener, dem Persönlichkeit „verliehen“ 
wird, an Seele oder Leib verändert wird, sondern bringt zum Aus- 
irucke, daß anderer Seele besonderer Gedanke als „anderseelischer 
Persönlichkeitsgrund‘“ zugehörig gemacht wurde. Der Satz „A ist 
Person‘‘ ist auch nur dann eine sinnvolle Behauptung, wenn ein- 
geschlossen behauptet wird, daß A. gegenüber besonderer anderer Seele 
und hinsichtlich besonderen Gegenstandes (besonderer Geltung) „Person“ 
ist, weil sonst die Worte „A ist Person‘ ebenso sinnleer sind, wie die 
Worte „A hat Macht‘, „A wirkt“, „A ist ähnlich“, „A ist größer‘ 
usw, Das Urteil „A ist Person“ bedeutet aber z. B. den Gedanken: 
„A. ist fähig, von B Geld zu beanspruchen und dem B gehört ein 
Seelisches zu, kraft dessen er tauglich ist, jenen Anspruch zu erfüllen“. 
Das Urteil „A ist Person‘ besagt jedoch nicht, daß A wisse, er sei 
„Person“, es ist jemand in unzähligen Fällen „„Person‘‘, ohne es zu 
wissen, in welchen Fällen er allerdings von seiner „Persönlichkeit“ 
keinen Gebrauch machen kann. Das Urteil „A ist Person‘ besagt 
ferner nicht, daß A von seiner Persönlichkeit Gebrauch machen, also 
seine Geltungsmacht ausüben will. Es kann jemand „Glauben-Person“, 
d.h. Inhaber von „Glauben-Geltungs-Macht“ oder „Verhalten-Person“, 
d. h. Inhaber von „Verhalten-Geltungs-Macht“ sein. Jede „Person“ kann 
auch als ein „Autoritäts-Machthaber bezeichnet werden. Meist meint 
Man jedoch, wenn man jemanden als „Person“ bezeichnet, daß er eine 
„Verhalten-Person“ sei. Eine Bedingung jedes Verhalten-Werbung- 
Wollens besonderer Seele ist stets ein ihr zugehöriger „Geltungs-Eigen- 
99%
	        

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Wert Und Kapitalprofit. Fischer, 1926.
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