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Grundlagen der Wirtschafts- und Handelspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundlagen der Wirtschafts- und Handelspolitik

Monograph

Identifikator:
1751319059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-129553
Document type:
Monograph
Title:
Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique
Place of publication:
Paris [u.a.]
Year of publication:
[1926]
Scope:
1316 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Répertoire des administrateurs, commissaires, liquidateurs, curateurs, etc., de sociétés
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundlagen der Wirtschafts- und Handelspolitik
  • Title page
  • Contents
  • Grundlagen der Wirtschafts- und Handelspolitik
  • Gegenwärtiger stand der Handelsvertragsverhandlungen
  • Arbeiten des Reichswirtschaftsrates für die Zolltarifrevision
  • Grundsätzliche fragen der Steuerreform

Full text

stigung für drei Positionen aus Eisen geges 
»en worden, nämlich für Bolzen aus Eisen 
und Stahl, Schrauben aus Eisen und Stahl 
und Beschläge aus Eisen und Stahl für 
Möbel. Diese Ausdehnung ist, soweit ich 
weiß, eine an sich bedeutungsvolle. Sie geht 
aber lange nicht so weit, wie es von deut; 
scher Seite gewünscht worden war. Ich 
nöchte mit besonderer Betrübnis hervor» 
neben, daß es nach diesem Telegramm unse» 
ren Unterhändlern nicht geglückt ist, die 
Meistbegünstigung für Häute, Samt und 
Seide zu erreichen, wo auch dieser Versuch 
gemacht worden war. Auch in Italien wird 
1ach der Meinung sämtlicher Sachverstän» 
ldiger ein endgültiger Abschluß nur dann 
nöglich sein, wenn inzwischen unser Zoll; 
rarıf entschieden ist. 
Meine Herren, ich wende mich nun zu 
Frankreich, Mit Frankreich ist bekannt, 
ich, nachdem man 5 Monate lang hinterein- 
ander verhandelt hatte, am 28. Februar ein 
Notenwechsel zustande gekommen. Dieser 
Notenwechsel enthält aber, wie ich noch 
nals ausdrücklich betonen möchte, weil es 
vielfach mißverstanden worden ist, in kei: 
ner Weise irgendeine wirtschaftliche posi- 
tive Abrede. Es ist kein Wirtschaftsabkom:- 
men, kein provisorischer Handelsvertrag, 
sondern es ist nichts anderes, als die Ver: 
einbarung von Richtlinien für die Verhandz 
lungen. Die Richtlinien sind gegeben sowohl 
für ein Provisorium wie für ein Definitivum. 
Die Verhandlungen auf Grund dieser Richt: 
inien haben seit dem 16. März begonnen 
und scheinen sich in nicht wesentlich schnel- 
lerem Tempo zu vollziehen wie die früheren 
Verhandlungen. Es ist in Aussicht genom- 
men nach diesem Notenwechsel, ein Provi- 
sorium auf neun Monate abzuschließen. 
Augenblicklich befinden wir uns ja mit 
Frankreich in einem vertragslosen Zustande 
seit dem 10. Januar. Es besteht nur eine Art 
kleiner Waffenstillstand, indem man Sich 
gegenseitig zugesagt hat, daß man keine be: 
sondere Verschärfung eintreten lassen will. 
Nun soll von dem Augenblick, wo das Pro: 
visorium zustande kommt, dieses Proviso- 
:jum für neun Monate gelten. Während des 
Provisoriums soll auf beiden Seiten keine 
volle Meistbegünstigung gewährt werden, 
sondern auf deutscher Seite würde grund: 
sätzlich die Meistbegünstigung gegeben wer- 
den mit gewissen Ausnahmen. Auf franzö- 
;ischer Seite ist ein etwas komplizierteres 
System von 4 Graden vorgesehen. Für ge- 
wisse Waren soll der Minimaltarif gegeben 
werden, der ja unserer Meistbegünstigung 
ıngefähr entspricht, und zwar der geltende 
Minimaltarif in Frankreich. Für eine Reihe 
ron anderen Waren der künftige Minimal; 
arif in Frankreich, d. h. der, der nach der 
veuen Gesetzgebung in Frankreich, die im 
>’arlament aber noch nicht erledigt ist, in 
\ussicht genommen ist. Der Minimaltarif 
st für das Provisorium nach der französi: 
schen Idee eine Ausnahme. Die Regel für 
las Provisorium soll ein Zwischentarif zwir 
ichen Minimal: und Maximaltariftarif sein, 
ınd endlich soll in den Fällen, in denen 
wir an der Ausfuhr gar kein Interesse haben, 
jer Maximaltarif für uns gelten. 
Für das Definitivum — und das ist nun 
las wesentlichste Ergebnis der Verhandlun- 
zen, die bisher in Frankreich geführt worden 
nd — ist grundsätzliche Einstimmigkeit 
larüber, daß auf beiden Seiten Meistbegün- 
tigung gegeben werden soll. Allerdings hat 
ch Frankreich vorbehalten, für einige we: 
ge Waren und für eine beschränkte Zeit 
‚uch im Definitivum noch Ausnahmen von 
ier Meistbegünstigung für sich zu verlangen. 
an hat sich weder über die Waren bisher 
rgendwie geeinigt noch über die Dauer, für 
lie das sein soll. Aber aus dem Wortlaut 
ies Notenwechsels geht hervor, daß es, wie 
ch sagte, sich um Ausnahmefälle, um 
venige Waren handeln soll und um eine 
zurze beschränkte Zeit. Dieses Ergebnis, 
las Frankreich für das Definitivum zusagt, 
ıach einer kurzen Übergangszeit zum vollen 
Drinzip ‚der gegenseitigen Meistbegünsti- 
sung überzugehen, ist der wesentlichste, 
:igentlich der einzige Erfolg der bisherigen 
Verhandlungen in Paris. Es ist interessant 
zu sehen, was der französische Handels- 
ninister Reynaldy in einer großen Rede, die er 
ım 6. März dieses Jahres gehalten hat, nach 
lieser Richtung hin ausführt. Die Rede 
‚eichnet sich nicht gerade durch Deutlich: 
zeit aus, weil er den Versuch macht, das 
ısherige handelspolitische System zu ver: 
eidigen, andererseits aber zu erklären vers 
ucht, warum dieses System nicht aufrecht: 
rhalten werden kann. Herr Reynaldy schil: 
lert zunächst die Vorzüge und die Nachs 
eile dieses Systems, was bekanntlich darin 
‚esteht, daß Frankreich nur ausnahmsweise 
len Minimaltarif geben kann und unter den 
Minimaltarif unter keinen Umständen her: 
ıntergehen kann. Er schildert also die Vors 
züge, die dies für Frankreich gehabt hätte, 
ügt aber zu gleicher Zeit hinzu, daß die 
Verhandlungen mit einer Reihe von Län- 
lern, insbesondere die Verhandlungen mit 
Deutschland ergeben hätten, daß es absolut
	        

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Grundriß Des Deutschen Zollrechts. Hermes, 1927.
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