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Denkschrift über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung

Monograph

Identifikator:
1757914552
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-136110
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1927
Scope:
48 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Durchführung des Arbeitsbeschaffungsprogramms der Reichsregierung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung
  • Title page
  • Contents
  • I. Arbeitsmarktkrise 1925/26
  • II. Beratungen im Unterausschuß des Volkswirtschaftlichen Ausschusses des Reichstages
  • III. Ministerialkommission für Arbeitsbeschaffung
  • IV. Durchführung des Arbeitsbeschaffungsprogramms der Reichsregierung
  • V. Finanzierung des Arbeitsbeschaffungsprogramms
  • VI. Wirkung auf den Arbeitsmarkt
  • [Anlagen]

Full text

zeugindustrie. Die Verteilung auf die Industriezweige 
im einzelnen und auf die verschiedenen Gebiete des 
Deutschen Reiches ergibt sich aus der anliegenden Zu— 
sammenstellung. 
Exportkreditversicherung 
——— 
——4 
Günstig entwickelt hat sich auch die Exportkredit— 
oersicherung. Ihr Zweck ist bekanntlich, deutschen Ex— 
porteuren die Finanzierung von Lieferungen nach dem 
Auslande dadurch zu erleichtern, daß ihnen ein gewisser 
Teil (in der Regel zwei Brittel) des Risikos auf dem 
Wege der Kredibberficherung abgenommen wird. Ver— 
sichert wird die Uneinbringlichkeit der Forderungen 
beim ausländischen Importeur, soweit sie auf dessen 
Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist. Im Gegensatz 
u der bisherigen Praxis der privaten Versicherungs— 
gesellschaften wird hierbei auch das sogenannte Kata— 
strophenrisiko mit gedeckt, das auf kriegerische oder re— 
bolutionäre Verwicklungen oder auf Naturereignisse 
zurückzuführen ist. Die Kreditversicherung erfolgt in 
der Art, daß ein Orittel des Risiko vorweg vom Ex— 
porteur zu tragen ist, während die beiden anderen 
Drittel zu gleichen Teilen von den beteiligten Versiche— 
rungsgefellfchaften und vom Reich getragen werden; 
im Faͤlle des Katastrophenrisikos werden die beiden 
lehten Drittel bis zur Erschöpfung eines bestimmten 
Betrages vom Reich und darüber hinaus von Rück— 
versicherern getragen. Für diesen Zweck hat die Reichs— 
reglerung zunächst einen Betrag von 10 Millionen 2 
aus Mitleln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur 
Verfügung gestellt. Die Heranziehung dieser Mittel 
war deshalb berechtigt, weil Versicherungen nur für 
solche Lieferungsgeschaͤfte nach dem Ausland genehmigt 
werden, die ohne diese Hilfe der deutschen Wirtschaft 
voraussichtlich verloren gehen würden; die Ubernahme 
eines Teiles des Risikos auf Reichsmittel erhöht also 
die Beschäftigungsmöglichkeiten der deutschen Arbeiter. 
Darauf, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, achtet der 
Ausschuß der Exportkreditversicherungsstelle, dem diese 
—— uüͤbertragen sind, mit besonderem Nach— 
ruck. 
Die Kreditversicherung nach diesem System wird in 
starkem Umfang in Anspruch genommen, insgesamt 
hat die Exportkreditversicherungsstelle bisher Versiche 
Lungen über etwa 2 000 Auslandsgeschäfte im Gesamt— 
werte von über 25 Millionen Z.“ genehmigt. Die 
dadurch ermöglichten Exportaufträge verteilen sich in 
starker Mischung auf alle Teile der deutschen Industrie, 
vor allem find Textilien, Maschinen und Kleineisen— 
waren, Wirtschaftsgeräte aller Art, Lederwaren, Por— 
zellan und Glaswaren beteiligt. Während die Ein— 
ichtung zunaͤchst überwiegend von der kleineren und 
miltleren Industrie in Anspruch genommen wurde, be— 
teiligten sich neuerdings auch größere Unternehmungen 
mit einem nennenswerten Teile ihrer Auslandsgeschäfte 
nach beftimmten Ländern an ihr. Auch eine große An— 
zahl führender Hamburger Exporthäuser nimmt diese 
Versicherungsart in Anspruch, obwohl gerade han— 
sealische Exporteure vorher große Bedenken gegen die 
Einrichtung geltend gemacht hatten. 
Um auch diesen Bedenken der Hamburger Expor— 
teure Rethnung zu tragen, hat die Reichsregierung 
neen der vorstehenden geschilderten Form A der Ex— 
portkreditversicherung eine zweite Form geschaffen. 
Diese sogenannte Exportkreditversicherung B bezweckt 
m Gegensatz zu der ersten Form nicht das Risiko des 
eukschen Exporteurs zu vermindern, sie soll ihm viel— 
nehr die Kreditbeschaffung für seine Auslandsaufträge 
erleichtern. Sie versichert nämlich die Zahlungs— 
infähigkeit des inländischen Exporteurs zugunsten einer 
reditgebenden Bank derart, daß der inländische Expor— 
eur in vollem Umfange mit dem Risiko seiner Ge— 
chäfte belastet bleibt, ihm aber durch erhöhte Versiche— 
ung seiner Bank eine erweiterte Kreditmöglichkeit er— 
ffnet wird. Auch diese Einrichkung befindet sich seit 
inigen Wochen in Tätigkeit; über ihre praktische Aus— 
virkung sind aber zurzeit genaue Angaben noch nicht 
nbglich. Die Bürgschaft wurde auch in diesem Falle 
unächst auf einen Sonderfonds aus dem Haushalts⸗ 
itel der produktiven Erwerbslosenfürsorge übernom 
nen. 
Verhandlungen über weitere Maßnahmen zur Er⸗ 
eichterung der deutschen Ausfuhr, insbesondere nach 
Kußland, sind noch in der Schwebe, nähere Mitkeilun— 
gen koönnen darüber noch nicht gemacht werden. 
Um die Maßnahmen zur Foörderung der Ausfuhr 
uf eine breitere Grundlage zu stellen und der Reichs— 
egierung die Moͤglichkeit zu geben, den verschieden— 
rligen Anforderungen, die sich aus den jeweiligen 
virtschaftlichen Verhäl nissen ergeben, in geeigneten 
gällen mit größerer Beweglichkeit Rechnung zu tragen, 
at der Reichstag die Regierung inzwischen durch das 
Zaushaltsgesetz ermächtigt, für diese Zwecke Garantien 
is zu einer Hohe von 175 Millionen N einzugehen. 
Diefe Ermächtigung deckt nunmehr auch die bereits 
ingegangenen Verpflichtungen aus den verschiedenen 
Zweigen der Exporkkreditversicherung. 
Reparationslieferungen 
In der Entschließung des Reichstags vom 28. Juni 
vird die Reichskegierung auch ersucht, »bei den Repa— 
ationsleistungen auf die Gewinnung langfristiger 
Zachlieferungen im Rahmen des als möglich erachkeken 
rausfers hinzuwirken⸗« Zu dieser Anregung darf 
zuf die Ausführungen verwiesen werden, die der Ver 
reter des Reichskommissars für Reparationslieferun— 
Jen seinerzeit in dem Unterausschuß des Volkswirt— 
schaftlichen Ausschusses gemacht hat (ogl. Ses der 
Keichstagsdrucksache Nr. 255) und die auch heute noch 
zu Recht bestehen. Dort ist hervorgehoben, daß das 
Keich selbst nach dem Londoner Protokoll und der Ver— 
ahrensvorschrift für Sachleistungen vom J. Mai 1926 
Zaͤchleistungen nicht mehr zu erfüllen hat, daß diese 
ielmehr jeht nur noch eine Übertragungsart der Be— 
aͤnde des Generalagenten auf die einzelnen alliierten 
ander darstellen. Die Verträge über die Sachliefe— 
ungen werden also wie andere Verträge des normalen 
geschaͤftslelens im Wege der freien Vereinbarung 
wischen den deutschen Lieferanten und den alliierten 
Bestellern abgeschlossen. Die Sachlieferungen sind 
omit heute ein Teil des normalen Außenhandels und 
interscheiden sich von anderen Auslandsgeschäften nur 
adurch, daß die Bezahlung nicht in Devisen, sondern 
us den Reichsmarkbeständen des Generalagenten er 
olgt. Bei dieser Sachlage hat die Reichsregierung 
iacurlicherweise keinen Einfluß auf die Att der Be— 
tellungen und ist insbesondere nicht in der Lage, darauf 
in zuwirken, daß in erster Linie die Induftriezweige 
Zachlie erungsaufträge erhalten, die besonders unter 
Irbeitslosigkeit leiden. Die Interessen des deutschen
	        

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Denkschrift Über Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Der Reichsregierung. Heymann, 1927.
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