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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Verbands- und Zollvorschriften : Europa
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Zugoflawien 
3Zollvorfehriften. ” 
Zullvorfcdhriften für Muiter; 
Untr Multer werden nach der jugoflawifdhen Zollordnung 
fleine Menaen oder Veile eines Seagenitandes veritanden. Die 
an und für fih nicht mehr verwendet werden fönuen ober 
feinen einenen Verfaufswert befiben. Dieie Multer Kind bom 
all hefreit. 
Muflter mit Wert können bei der Einfuhr nah Iunao- 
MNawoien auf Qofuna abaefertiat werden. : Der Deklarant if 
verpflichtet. in der _ Deklaration alle Multer genau zu Dver- 
zeichnen oder dem Bollamte ein Verzeichuts aller Mufter vor 
zulegen, indem er jeden einzelnen Segenftand Inowie Die 
Kennaseichen. weldie zur Ndentifiaierung dienen können, bes 
zeichnet. Sierauf beriieht das Bollanıt nach Mönlichkzit jeden 
Seaeultand mit dem Hollzeidhen (Stempel, Sienel oder 
Ylomben ufw.). 
Nm Falle das Anbringen der, Zollgeihen auf die bvor- 
itebend angeführte Weite nicht mönlich iit, d. h. wenn die 
Natur der Kollis dies nicht auläßt, dann kann ausnahmSweife 
geftattet werden, dak jeder Gegenitand derart genau bes 
TOrieben, werde. daß er nach der Beicdhreibung leicht wieder: 
erfannt werden fann. Waren, die auch auf diefe Art nicht 
gefennzeichnet werden können, müllen verzollt merden 
Bei der MWiederausfuhr nimmt das Austrittözollamt ‚auf 
Srund der Deklaration und deren Beilagen eine genaue 
Mebifton vor, wobei die Mücdzgahlung der Zölle nur für jene 
Senenitände erfolgen kann, bealialich deren Identität feinerlei 
Aweifel heiteht und deren Bahl mit dem Vergeichnis überein: 
immt. Tragen die Multerfkartons und Tafeln keine oder be- 
YIchädiate Rolgeichen an fi. io unterliegen die Multer der 
Sinfubrveraollung. Eine Rüceritattung des Sinfuhraolles 
fommt nur dann in Frame, menn bei der Sinhibhr von Muitern 
oder Kommifionsware die evtl, Wiederausfuhr angemeldet 
wird. In diefem Falle wird in den Bollpapieren ein Vermerk 
angebradht und der Boll als Depot behandelt. It der Boll 
Doch obne Vorbehalt erleat worden. fo wird er nicht zurüd- 
allen Leaitimationsaften bealeitet waren, erforderte aroBen 
Beitverluft und viele Schwierigkeiten. Somit empfiehlt e4 
Ho mit Nüciicht auf diefe Beitimmungen, feine Warenmufter 
ber Bolt zu fenden. fondern joldhe felbit mitzuführen oder per 
Bahn zu Tbedieren. 
Zuilbehandlung von Reparationslieferungen, 
Die Frage über die Zolbehandlung von Heparations- 
Keferungen läßt fich gemwerell nicht beantmorten. Befondere 
Beitimmungen über die Verzolung von MeparationsSkiefe: 
rungen beftehen nit. 
Hall8 Ddeutfhe Firmen KeparationSkieferungen zu Über: 
wehnten gebenfen, wird entjdhteden von verzollter LZieferunc 
abgeraten, da in Der ANustegunmg der Zolltarife felbit bei Den 
2pflbehörden oft. Meinunasverfchiedenbheiten beftehen. 
Mufter im Neifeverkehr: 
Die von Sandlungsreifenden aus den Vertransitaaten nach 
Augoflamwien mitgeführten Wareumulter werden, chenfo mie 
andere Warenfendungen aus bielen Ländern, nach dem 
Ninimalzolltarif verzollt. Während nun au diefem Zwed bei 
der Verfendung mit der Bahn oder der Boft ein Urfprungs- 
Aertififat beizubringen ijt, wird Ddiefer Nachweis hei Waren» 
Muitern, die Kih im Berlonengebäd foldher Handlungsreifender 
befinden, nicht verlangt € genügt die Vorweilung der von 
einem MWertransitaat ausgeftellten Legitimationsfarte für 
Handlunasreifende. In den Sinfuhrbeklarationen, die von 
den Handelsreifenden auszufertigen find, it auf Zahl und 
Datum der Ausitelung diefer Leaitimationsfarte Beaua zu 
ehimen. 
3ollpflichti endungen:; | 5 ; 
era Sen einichl. Wertbriefe mit solpflidhtigem Inhal 
find zuläflie. 
erfand bon Muijtern der HandelSreifenden; 
MulterfoNektionen, die von HGandelsreijenden nach Iugo- 
Nawien aefandt werden, follen nie ver Poft, fondern per Bahn 
Sefürbert oder {elbit mitneführt werden. Speziell bei Sold- 
und Silbermwaren Hit bei der Ginfuhr in Iugoflawien der 
betreffende Bollpreis fautionsweife zu erlegen und wird bei 
der Musfuhr wieder zurüceritattet; dies zwar nur, wenn ein 
diesbezünlicher Vermerk bei der HZolleingahlung gemacht und 
auf den Zoldokumenten vorgemerft wurde, UNe Bahnzoll- 
Amter find ermächtigt, Mufternepäd bedingungstweife au Ders 
Aollen unter. Vorbehalt der Wiederausfuhr. Die Loftsollämter 
dagenen beliben diefes Recht nicht und Können Toldden Sen: 
dungen nur gegen Cntrichtung des Zolles die Einfuhr geftatten, 
Ohne irgend welden Vorbehalt befreffend der Wiederausfuhr 
Machen 21 fönnen 
Schweizer-Reifende der Ubhren- und Bijouteriebrandghe 
hatten in der MM Beit aroke Schwierigkeiten mit Muilter- 
(olleftionen. die fie per Bolt nach Yunoflawien befördert hatten, 
Namentlich an die Adrefle von Spebitionsfirmen im Lande, 
mit der WMbiicht die Waren noch nach anderen Sändern weiter 
zu Senden. Bei der Ausfuhr beitand aber feine Möglichkeit 
mehr, den bezahlten Boll zurüczuerhalten, fondern es durften 
l9gar die Uhren nicht mehr ausgeführt werden mit Nückficht 
7! bas iugoflawifche Musfuhrverbot von Cbelmetallgenen- 
tänden. Die Sreilaffuna der Warenmulter, Die amwmar bon
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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