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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Die Kunnoffemente müffen fonfutlariid) beglaubigt 
werden, Semäß den argentinifehen Zollbefiimmungen 
müffen die Konnoffemente 11. a. enthalten: die Art, Menge, 
Nummern, Marken und Gewichte ver Packjtücke fowie Das 
Urfprungstand. Außerdem müllen. in den Konnoffementen 
bei Waren in fogenannten „Hacienda“-Packjtücken (D. 9. 
Drogen, Stoffimwaren, Konfektiongsmwaren, Kurzmaren, Band- 
waren) für jedes einzelne Pacht Gewicht und Maß 
(Rauminhalt) angegeben werden, während Dei fMijfigen 
Waren, 3. 3. Wein, Spirituofen und Mafjjenartitel Die 
Sefamtangabe von Maß und Gewicht genügt. Die Boll- 
ämter der Republik fertigen keine Waren ab, wenn die Kon- 
noffemente diefen Borfchriften nicht ent{prechen, 
Beizufügen i{t noch ein Urfprungszeugnis in Dreifacher 
MNuZjertigung, wofür befondere Formulare zu haben find. 
Die Urfprungszeugniffe find in [panifcher Sprade auszu- 
ftellen. Eine Wert- und Nettogemwichtsangabe i{t nicht er- 
forderkich. Diefe Dokumente werden dem argentinifchen 
Konful im Verichiffungshajen durch den Schiffämakler zur 
Beglaubigung eingereicht, fo daß Die Ablader diregft mit 
dem Konfuk nichts zu erledigen haben. JÜr die Legalifie- 
rung der Konnofjemente wird eine Konfukatägeblihr von 
£ —.17.6 erhoben, die zufammen mit der Fracht bezahlt 
wird. Die Legakifierung der Urfprungszeugniffe erfolgt in 
Gemeinfchaft mit den Konnoffementen Ioften(08. 
Um BZolljtrafen zu vermeiden, find Die Originaltonnoffe- 
mente und Urfprungszeugniffe tunlicjt mit dem Träger Der 
Ware abzufenden, da die Verkadepapiere dem Hol in 
Bueno3 NWires fpäteltens innerhalb 14 Zagen nach Sin- 
treffen vorzulegen find, tit für Tchnellite Aofendung Sorge 
zu tragen. Ve 
Bei Berfchiffumngen nach einem argentinifchen Hafen 
zur Durchfuhr nach einem anderen Lande Südamerikas {ft 
auf der Borderfeite des KonnoffementSZ unter dem Text ein 
aut fihtbarer Vermerk: en tranfito para .. .. anzubringen. 
Urfprungszeugniffe find für biefe Sendungen nicht erforder- 
fich, auch wird eine Konfulatsgebühr für die Konmoffemente 
nicht erhoben, e3 fei denn, daß eine Fonfularifche Beglau- 
bigung der Konnofjemente befonderS gewünfcht Wird, MW0- 
für dann gleichfalls eine Gebühr von £ —17.6 erhoben 
wird. Gebührenfrei Tegakijiert merben au Xonnoffemente, 
in denen als Empjänger der Ware im Konnoffement ein 
argentinijches Minijterium oder die Vertretung eines auS- 
fändifchen StaatZ in Argentinien erfcheint. Die Angaben 
in den Konnoffementen haben mit denjenigen Im Urfprungs- 
zewgmnig übereinzufjtimmen; faliche Deflarierungen im Ge. 
wicht, der Markierung ul. werden mit Zollitrafen belegt, 
gleichgültig, worauf Die Taliche Dellarierung zurücdzuführen 
it. Nach der Lonfularifjhen Beglaubigung Dürfen Yen» 
derungen in den Dokumenten unter feinen Umftänden meht 
vorgenommen werden. — Wenn jih Fehler in der NusS- 
itellung der Dokumente nach Aogang des DampferS Herau3- 
ftellen follten, fo kann innerhalb drei Tagen nach AWbgang 
des Dampfer3 eine entfpredhende Richtigjvellung dem argen- 
tinijhen Konful zur Beglaubigung eingereicht werden. 
Dieje Richtigftelung {ft an Das argentinifche „SGeneralton- 
Julat im  Verjehifjungshajen zu rTichten UND IN Tpanijdder 
Sprache und Dreifach auszufertigen. Die LegakifationS- 
gebithr hierfür beträgt BeioS 070 8.— =— 32.80 RM. Diefes 
beglaubigte Zertifikat ijft den Konnofjementen beizufügen 
oder fofort dem Empfänger der Waren zur Bermeidung 
Don Apllitrafen nachzufen Den. 
Murkierungsvorfchriften: 
Die Koki uellen auf allen vier Seiten markiert fein. €2 ift 
wicht notwendig, daß die Marke auf dem Deckel gezeichnet 
wird. Das Urfprungsiand muß angegeben fein. . 
Für Leben8- und Genußmittel, Pflanzen, Samen, Medi- 
famente, lebenves Vieh, wgejährlide Güter etc. beitehen be- 
jondere Borfchriften, die beim argentinijchen Ronfautiat 34 
erfahren find. 
onjulatsgebühren: nn 
Nonfalatsf teten: 4 BPejo Gold== 9,25 Pefo Papier. 
Ürfprungszeugnt2: gratis. 
Konnoffemente: 4 Dollar. 
Ürfprungsbezeichnung: 
Alle aus(änDiichen Erzeugnuiffe mütffen auf ihren Behältern 
der Verpackungen an jichtbarer Stelle ven Namen des 
Yirgentinien 
UrfprungsiandeS tragen. Anftatt Des UrfprungStandes 
dürfen auch die Namen don Stähten oder allgemein be- 
fannten Lroduktionszentren (Beifpiele: Sheffield, Berns: 
dorf, Sofingen, Lyon) genannt werden; allerdings erft nach 
vorheriger Genehmigung Durch die Generaldirektion für 
Handel und Indaritrie (Zandwirtichaftäminiftentum). 
Werden Waren unverpackt in Argentigien eingeführt 
und an Ort und Stelle verpackt, jo verkieren fie dadurch nicht 
ren Charakter als Ymportmwaren. Dasfjelbe gilt, wenn 
Apparate, Majchinen, Kraftwagen uw, in Teilen eingeführt 
und im Lande zufammengefeßt werden. 
Ale in Argentinien verkauften Waren heintifcher oder 
ıusländifcher Fabrikation müffen Angaben über „OAualität“, 
„KHeinheit der Mijchung“ und das „HKeingewicht und Maß“ 
‚Hrer Behälter tragen. Das Wort „Qualität“ bedeutet den 
üblichen Namen der Ware, 3. B. Seife, Fett, SGafolin, Cau 
de Colvane atfw., während die Angabe, ob „rein oder ge- 
mifcht“ nur für Nahrungsmittel, Webwaren und Fabrikaten 
au3 Teßteren notwendig it. Stoffe werden alz „reine 
Wolle“ Maffifiztiert, mMenn fie nur aus Schafiyolle gefertigt 
änd; al3 „gemifchte Wolle“, wenn fie au? Schafivolle mit 
Beimifchung von Bicuna, Llama-, Guanaco-Wolle Deftehen; 
8 „Wolmifchung“, wenn fie au3 Wolle mit Beimifchung 
von Baumwolle, Seide oder anderen Fafermw zufammengefeßi 
find. Entfprechende Borfchriften gelten für Baumwolljtoffe 
und! deren Mijchungen, 
Nur folche Artikel, die nach Einheiten verkauft werden, 
rauchen auf den Etiketten ihrer Meinen Behälter die Zahl 
ner darin enthaltenen Sinheiten fowie deren Länge, Gewicht 
ader Umfang (je nacdy der Bafis, auf der der Preis berech- 
net Dirbd) zu traden. 
Der Name des Urfprungsiandes muß „auf den Behäl- 
ern, der Verpadung oder den Segenjtänden felbit gedruckt“ 
jeim. Diefe Anaaben miüffen entweder auf der Berpackung 
oder den Behältern oder auf jedem einzelnen Stück, Das 
eine Injchrift trägt, vorhanden fein, und bei Artikeln, Die 
wegen ihrer geringen Größe nicht einzeln gekennzeichnet 
werden Können, miüffen die Behälter ent{prechende Auffehrif- 
few tragen. Tragen Metallteile HandelZmarken, fo ift die 
Irfprungsangabe in derfelben Weife wie Die Marke anzıt- 
oringen, d. O0. jr Dieje eingeftempelt, fo muß auch erftere 
zingeftempelt fein. Mit anderen Worten, alle Angaben einer 
Ware haben den aleichen Charakter zu tragen. Eine Aus- 
nahme bilden jedoch Mardhinen, bei denen die Angabe auf 
giner befonderen Metallplatte gemadt werden kann, die an 
dem Hauptteil derfelben, an fichtbarer Stelle, angebracht fein 
muß. Diefe. Platte {ft entweder mit Nieten oder miit 
ZOrawben zu befefjtigen, deren Entfernung durch hHemifche 
Zaubftangen unmöglich gemacht ft. Sind Webwaren mid 
Aner Handelsmarke verjehen, jo hat die Bezeichnung bes 
Yrfprungs, der Quakität und Zufammenfeßung in der ihr 
aleichen Weife zu erfolgen. 
Die erforderlichen Angaben müffen in einer Der fechs 
wuchtigiten HandelSfprachen, Deutich, Enalifh, Franzöfi[ch, 
Xtalteni{, Spanijdh oder Bortugieliich nemacht merbden. 
Die in Argentinien eingetragenen Handelsmarken 
'marcas de fabhrica) Dürfen nur Worte in fpanijher Sprache 
jder in einer der toten Sprachen enthalten. frgentmifche 
Yiederlaffungen auZländifcher Fabriten, die diefelben Gr- 
jeuaniffe wie die Mutterfabrif hHerftellen, dürfen auch Die: 
jelben. Marken benuben, jedoch mit dem Zufaße „Indurfiria 
Araentina“ 
Die deutfche Handelstammer in BırenoS Wires Hat ein 
Markenzeichen „Deutfche Ware“ in fedhS verfhiedenen Girö- 
zen gefchaffen, das in Ausführung des argentinifchen 
Mirfter- und Marken{hubgefebes in Kraft gefeßt worden äft. 
Die durch diefes Markenfhubgejeh vom 10. November 1923 
orgefdhriebenen Urfprungsbezeidnungen find, wenn das ge: 
rannte Warenzeichen angegeben N nicht mehr auf den 
yeutfchen Waren und deren Umhüllungen erforderlich, Diefe 
Mae fönnen natürlich nur für Waren, die im 
zeutfhen Zolinland hergejtellt find, verwendet werden 
Multer find bei der Handelskammer einzufehen, 
» Al
	        

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