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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines
  • Verbands- und Zollvorschriften : Europa
  • Verbands- und Zollvorschriften : Außereuropäische Länder

Full text

Yrerifo. ; 
BertragSverhältnis: 
Gegenfeitige Meiftbegünftigung. FreundkchaftS-, SHandelS- 
und Schifjahrtsvertag zwifchen dem Deutfchen Reiche und 
den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 5. Dezember 1882. 
Tritt am 31. Dezember 1927 laut Vereinbarung außer Kraft. 
Zölle: 
Der Zolltarif enthält Gewichtszölle neben einigen Maß, 
Stüc- und Wertzöllen. Der Tarif} fOreibt vor, welches 
Gewicht bei jeder Pofition zugrunde gelegt wird, 
Deutfche Konfukate: . | 
Mexiko (G), Chihuahua (K), Colima (K), Duranao (V), 
Garadalajarra (K), SGuanajuato (V), SGuaymas (K), Mazat- 
‚jan (K), Merida (K), Monterry (K), Orizaba (V), Puebla 
'’R), Satina Gruz (V), San Luife Potofi (K), Tampico (K), 
Tapachıla (K), Tepic (K), Zurzila Gutierrez (V), Beracrug 
(K), Billa Hermofa (V), Deraco (VK). 
SefchäftSfprache: 
SZpanifch (bei aröheren Firmen auch englifeh). 
DBerfandvorfchriften. 
ZollinhHaktSerflärungen: . 
Beizufügen find: über Frankreich zwei Zolinhaltserklärun- 
gen in franzöfijcher Sprache, fonjt eine ZoNinhHaltserklärung 
in franzöfijcher oder englijder Sprache, 
3 ijt das Koh- und Keingewidkt nach KXiloaramm und 
Sramm anzugeben. 
Berbadung: 
Die Verpadung muß {o befichaffen fein, daß eine zollamtliche 
Prüfung des Snhalktz durch Herausnehmen der Nägel und 
Schrauben oder Löfen der Umfeoniürung leicht odne Ber: 
örung der Umhühung ufw. vorgenommen werden fann. 
Berlötete Zinkkäjlten oder mit einem Schloffe berfehene 
Räften, denen der Schlüffel nicht beigefügt ft, Dürfen Nicht 
vefördert werben. 
xonfulatsfakturen: 
Für alle Waren, die nach Mexiko verladen werden, {ft dem 
Seneraltonfulat eine Konjulatsfaktura auf vorgefchriebenen 
Hormukaren in fünjfacher Ausfertigung in fpanifcher, eng- 
Äfcher oder franzöfticher Sprache zufammen mit einer au8- 
zehenden Faktıra einzureichen. Die Konfulatsfaftura Muß 
nthalten: 
Name und Nationalität des Dampfer$S; 
Name des Kapitäns; x 
Name des Konfignatär8s ver Waren; 
Eintrittahafen der mexikanifhen Republik: 
Marke für jedes Kolli; 
Nummer für jedes Kolli; 
Yuantität der Kolli in Zahlen und Buchitaben und Lotal- 
{umme der Koli am. Fuße im Zahlen und Buchftaben; 
Xrt der Kolli; 
Bruttogewicht für jedes Koi in Zahlen und Buchjtaben; 
Fotal-Nettogewicht in Zahlen und Buchftaben für Die 
AO welche den Eingangszoll auf das Nettogewicht 
zahlen; 
Total-Legalgemwicht in Zahlen und Buchjtaben für Die 
AAN welche den Eingangszoll. auf das LZegalgewicht 
zahlen; 
Fotal-Länge und Breite derjenigen Waren, Die den Sin- 
„Auhrzoll auf die Maffe enirichten müffen; 
Ztüchzahl, Paare oder Taufende. in Zahlen und Bıarch- 
Haben für die Waren, die den Singangszoll nach der 
Nualität entrichten; . 
Name, Material und Art der Waren, wenn e3 fi um 
jofche handelt, die weder im Zolltarif noch im Boka- 
aulaer find, mülfen alle notwendigen Daten angegeben 
werden, die den Artikel genau Geftimmen; 
Urfprungsland der Waren; 
Wert in Zahlen für jede Partie Waren; 
ım Fuße den equivalenten Wert in merikanifchen Gold- 
BefosS, gerechnet zum Kurfe von 1 Dollar U.SAU. — 
2 Befo3, und Totalfumme am Fuße in Zahlen und 
 DBuchjtaben; 
Zchmwmur binfichtlich de@ deflarierten Wertes: 
Mierito 
Dri und Datum, an welchent die Faktura ausgeftellt wird; 
Unterfchrift des VBerladerZ oder AbhfjenderS. 
Die Beglaubigung der RonfulatsSfaktuten kann im mert- 
znijchen Konfulat des Urfprungsortes oder im Ber- 
chiffungshafen erfolgen. 
Die Einreichung der Faktura Hat fpäteftenz am fünften 
Tage nach Auskanufen des betreffenden DampferS, mit dem 
ie Waren verladen find, zu erfolgen, andernfalls mird zu 
jen Gebühren 50 Prozent Zufchlag erhoben. Fällt der 
‘Unfte Tag auf einen Som» und Fefttag, müffen die Yak- 
arten am Werktage vorher eingereicht werben. 
Der Wert der Waren zwed2 ihrer Ausführung im Der 
Deklaration der Zolfakturen muß Dberjenige fein, den fie 
ınm dem MWMohnfig der Konfulatsbehörde haben, wo die Falk- 
‚urem beglaubigt werben, menn fie dort notiert oder VeT- 
;auft mürden, Gefchieht dies an einem anderen Orte, {0 
vird der Wert der von der Konfukatäbehörde des Ur- 
prunasSort8 der Ware bifierten HandelSfaktura zugrunde 
Jeflegt, wenn eine folche dort borhanden ijtz ft eine meri- 
‘ante Aonfulatsbehörbe dort nicht vorhanden, von der 
Zonfulatsbehörde einer befreundeten Nation oder, beim 
Richtvorhandenfein einer folchen, von der Behörde des 
Ortes. Diefem Werte ift der Wert für die Fradten und 
Aoften bi3 zu dem AmtSfig der Konfulatsbehörde, welche 
ie Faktırra bealawbigt, hinzuzufügen. 
Ienn weder an dem AWusitellungSorte der Faktura noch) 
ın dem VBerfchiffungsplaße der Ware eine merikanifche 
Ronfulatsbehörde vorhanden ijt, Hat der Abfender die 
„ifierte Handelsfaktura der Musfertigung für den Kon- 
Hanatar im BeitimmunagsShafen beizufügen. 
Il. NMichtigiteklung der Fakturen, 
Wenn ein Berlader nach erfolater Legalifation irgend 
nen Fehler in feiner Faktura bemerkt, Jo kann Dderfelbe 
edvedem mexikanifchen Konfulat eine RKReftifikation in bier- 
'acher Ausfertigung vorlegen, in der er den unterlaufenen 
Sehler bezeichnet und richtigjtellt. Wird eine folche Ratifi- 
ation dem Konfulat vor Eintreffen der Ware am Beftim- 
> präfentiert, fo mird Dadurch der Nehler richtiag- 
veftellt. 
Wenn durch eine Kektifikation der deklarierte Wert der 
Haren erhöht wird und dvemzufolge auch eine Höhere 
tonfulatsgebithr Hätte entrichtet werden müfjfen, [0 wird die 
Differenzgebithr vom Zoll eingezogen. Wenn die NRektifi- 
ation ich auf eine Verringerung der Koli-Anzahl bezieht, 
velche nicht verlabden werden konnten und deren Berladung 
'päter erfolgt, fo wird bei Berlabdung berfelben eine Kon- 
'ulatsfaktura aufgemacht, in der diefelben Daten enthalten 
'ein mäiffen, wie in der alten Faktıra angegeben, und die 
16 auf die zurücdgebliebenen Kolli beziehen. Die AbfeOHrift 
yjerurfacht feine Konfukatzgeblihren, menn die Verladung 
nnerbalb 6 Monaten nach dem Ausitelungsdatum Der 
»riten Faktura erfolgt. 
HandelSfakturen: 
Yede Konfuklatäfaktura, muß zufammen mit zwei Handels: 
rechnungen des Fabrikanten oder Verkäufers eingereicht 
werden, fo wie biefelbe an den Kunden in Mexiko auSgeftellt 
wird und rechtägliltig unterzeichnet fein. Ausgenommen 
Äänd die Fälle, in denen der Wofender der Waren und Aus- 
iteller der Konfulatsfaktura gleichzeitig der direkte Verkäufer 
der Ware ift, in welchen Nällen eine Unterichrift nicht not: 
menDdig ft. . 
HandelSjaktıuren über folde Waren, welche nicht am 
Wohnort de3 betreffenden Konfuls, der die Legalifation 
vornehmen {oll, quotiert werden, müfen von dem Konful 
5e3 Urfprungsorte8 vorher beglaubigt werden. ; 
Unter dem UrfprungsSort der Ware verfteht man den 
Plag, von dem aus die Ware nach Meriko abgefandt wird 
nicht genau den Ort, an dem die Ware hergeftellt wurde. 
In der HandelSfaktura muß der Wert der Fracht und 
Zpejen bi zu dem Ort, wo die Beglaubigung der Kon- 
julatgfaktura erfolgen fol, angegeben fein. 
Aunnoffemente: 
Die Legakifation der Konnoffemente ift nicht erforderlich. 
Boftfendungen: | . 
Sur Poftfendungen ift eine beglaubigte Handelsrechnung 
Ua notwendig; ebenfowenig erfordern fie eine Konfulata. 
Faftura. 
Die. Berzollung erfolgt auf Grund der HandelsSfattura
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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