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Das Hotel- und Gastgewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hotel- und Gastgewerbe

Monograph

Identifikator:
176071013X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-140159
Document type:
Monograph
Title:
Standard cost finding practice for steel foundries
Place of publication:
[Pittsburgh]
Publisher:
Steel Founders' Society of America
Year of publication:
1927
Scope:
26 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Classification of accounts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Hotel- und Gastgewerbe
  • Title page
  • Contents
  • 1. Auftakt
  • 2. Der Wert zielbewußter Propaganda
  • 3. Was bezweckt die Reklame?
  • 4. Vom Wert der Zeitungsreklame
  • 5. Welche Zeitungen und Zeitschriften wähle ich für meine Propaganda?
  • 6. Die technische Gestaltung des Inserats
  • 7. Die Anzeige im Restaurantbetrieb
  • 8. Der Reim in der Reklame
  • 9. Die Zeitstrophe in der Reklame
  • 10. Vorsicht! Der Setzkasten ist oft des Inserenten Feind
  • 11. Groteske Reklame durch orthographische Schnitzer
  • 12. Dauerwerbung durch das Kennzeichen
  • 13. Gemeinschaftsreklame der Hotels mit dem Kurort
  • 14. Kombinierte Anzeigereklame
  • 15. Ausnützung technischer Betriebseinrichtungen und die Reklame dafür
  • 16. Kollektivpropaganda durch korporative Vereinsreklame
  • 17. Die Anzeige auf dem gastgewerblichen Arbeitsmarkt
  • 18. Der Inserent und der Zeitungsverleger
  • 19. Der "Blickfang"
  • 20. Propagandawinke für ein ungenügend besuchtes Hotel
  • 21. Der illustrierte Faltprospekt
  • 22. Der Wert guter und die Schädlichkeit schlechter Werbeschriften
  • 23. "Unzweckmäßige" und "richtige" Formate der Werbeschriften
  • 24. Die illustrierte Werbebroschüre
  • 25. Unzweckmäßige Werbebroschüren privater Verleger
  • 26. Aparte, nicht schablonenhafte Werbemittel
  • 27. Eine nicht alltägliche Broschüre
  • 28. Hotelbroschüren für Autotouren und Schlittenfahrten
    28. Hotelbroschüren für Autotouren und Schlittenfahrten
  • 29.Feuilletonistische Werbung für einen Kurort und ein Kur-Hotel
  • 30. Feuilletonistische Werbung für ein Großstadthotel
  • 31. Feuilletonistische Werbung für ein mondänes Gesellschafts-Etablissement
  • 32. Groteske Werbung für ein hypermodernes Hotel
  • 33. Die Kofferetikette als reisender Propagandist
  • 34. Die Kofferetikette und das Abziehplakat
  • 35. Die heitere oder satirische Episode in der Kurortwerbung
  • 36. Ausnützung der Gelegenheiten
  • 37. Propaganda durch Mediziner
  • 38. Studienreise der Ärzte
  • 39. Wissenschaftliche Studienreisen
  • 40. Erholungsreisen und Reisestipendien als Belohnung
  • 41. Ferien für Jugendliche
  • 42. Wie und wann wirkt und wirbt das Plakat?
  • 43. Anregungen und praktische Beispiele für Preisausschreiben und Wettbewerbe
  • 44. Die Preiskonkurrenzen beim Sommersport
  • 45. Die Preiskonkurrenzen beimWintersport
  • 46. Verhängnisvolle Wettbewerbe und Preisausschreiben
  • 47. Wissenschaftliche Sportwochen oder Sporttage
  • 48. Die Mitarbeit der Schriftsteller und Journalisten
  • 49. Journalistische Studienfahrten
  • 50. Vaterländische Werbemethoden
  • 51. Gefährliche Indiskretionen bei der Werbung
  • 52. Briefpapier als Werbehelfer
  • 53. Der Briefumschlag als Werber
  • 54. Die Propagandawirkung des Namens
  • 55. Ein internationales Wert-Kennzeichen für Hotels
  • 56. Wie fessele ich meine Gäste?
  • 57. Die Werbung für das eigene Hotel-Restaurant
  • 58. Die Schlüssel-, beziehungsweise Zimmerkarte als Werber
  • 59. Ein kleiner, aber fleißiger Propagandist: die Ansichtskarte
  • 60. Der Sprechbrief
  • 61. Gästewerbung durch Briefe
  • 62. Der Auslands-Werbebrief
  • 63. Propagandamöglichkeiten
  • 64. Stadtwappen und Reklame
  • 65. Wann "empfiehlt" sich die Empfehlungskarte?
  • 66. Die Farbe in der Reklame
  • 67. Das gute Lichtbild als Propagandahelfer
  • 68. Wichtige Kleinigkeiten im gepflegten Hotelzimmer sind ausgezeichnete Werbehelfer
  • 69. Werbeprogramm eines großen internationalen Kurortes und Sportplatzes
  • 70. Arbeitsprogramm eines Kurort-Werbefachmannes
  • 71. Der Kurdirektor
  • 72. Fremdenverkehrsvereine
  • 73. Das Kaffeehaus in seiner Heimat
  • 74. Der Wert persönlicher Beziehungen
  • 75. Wie sorge ich für mein und ein gutes Andenken?
  • 76. Die Propaganda im Ausland
  • 77. Bilder, die in Amerika gefallen und werbend wirken
  • 78. Vom Wohltun
  • 79. Die Modenschau im mondänen Hotel
  • 80. Der Propagandawert von Kongressen und Ausstellungen
  • 81. Der Ruhetag der Frauen
  • 82. Die Werbeaktion "Der aufmerksame Ehemann"
  • 83. Das "Wochenende" und seine Organisierung
  • 84. Nach dem Theater. - Nach der Abendunterhaltung
  • 85. Eine kleine Werbekampagne anläßlich eines besonderen Ereignisses
  • 86. Der Rundfunk als Werber
  • 87. Propaganda durch den Film
  • 88. Proteste gegen Filmreklame im Theater
  • 89. Reklame durch Licht
  • 90. Die Reklame an der Landstraße
  • 91. Die negative Reklame
  • 92. Der geschulte Reklamefachmann
  • 93. Die Anzeigenzentrale des Reichsverbandes der Deutschen Hotels, Restaurants und verwandter Betriebe E. V.
  • 94. Die Reichszentrale für Deutsche Verkehrswerbung
  • 95. Die Fremdenverkehrskommission der Bundesländer Wien und Niederösterreich
  • 96. Die Schweizer Verkehrszentrale
  • 97. Die italienische U-N-I-T-I
  • 98. Die italienische ENIT
  • 99. Der Verband Deutscher Reklamefachleute E. V.
  • 100. Die Tätigkeit der Annoncenexpeditionen
  • 101. Schutz vor zudringlichen Anzeigenwerbern und zweifelhaften Reklameunternehmungen
  • 102. Tricks wilder Adreßbuchunternehmer
  • 103. Versand der Werbeschriften
  • 104. Erfolgskontrolle der Propagandamaßnahmen
  • 105. Reisebureaus sowie Hotel- und Fremdenverkehrs-Werbung
  • 106. Adressen von Reise- und Verkehrsbureaus
  • 107. Adressen von Konsulaten
  • 108. Ausklang

Full text

§ 78. Die Inspektoren machen von der ihnen durch Artikel 74 
der Verordnung gegebenen Befugnis keinen Gebrauch, ohne die Er- 
mächtigung des Ministers erhalten zu haben. 
„Sonder- . § 79. Die Vergällung von Tabak und Tabak- 
Uesizion öle. 136 stengeln, wie sie in den Artikeln 75 und 76 der Ver- 
GR Ur r Pl ve ste ohssns 
Ruß bestreut werden, und zwar solchergestalt, daß ihre Verwendung 
als Genußmittel hierdurch als ausgeschlossen erachtet werden muß. 
Wenn der Beteiligte gegen die im ersten Absatz dieses Para- 
graphen vorgeschriebene Art der Vergällung Einwendungen erhebt, 
kann der Inspektor im Einvernehmen mit dem Laboratorium des 
Finanzdepartements in Amsterdam eine andre Vermischung vor- 
schreiben, vorausgesetzt, daß auch dadurch nicht die Gefahr eines Be- 
trugs zu befürchten ist. 
bet nt; 3, § 80. Lecksteine, für die von Lagerhaltern von land- 
Hg §s nus rt U! stete yu dt st 
(Staatsblad Nr. 98, Verzameling Nr. 620, XXX) 1), die Einbringung 
unter Befreiung vom Einfuhrzoll beantragt wird, werden nach An- 
meldung gemäß Artikel 120 des allgemeinen Geseßes und nach Sicher- 
heitsleistung für den Einfuhrzoll auf Grund eines Begleitscheins an 
den Bestimmungsort befördert. . 
In dem Begleitschein wird die Bestimmung zur Einbringung 
unter Beanspruchung der Befreiung vom Einfuhrzoll vermerkt. 
Der Begleitschein wird erst erledigt, wenn die Einbringung der 
Lecksteine und deren Eintragung auf einem besonderen Blatt des in 
Artikel 15 der leßtgenannten Verordnung erwähnten Verzeichnisses 
unter Aufsicht von Beamten stattgefunden hat, und die gegebenenfalls 
angebrachte Siegelung unverletzt befunden ist. Jm Falle der Begleit- 
schein nicht erledigt wird, wird die Sicherheit eingefordert. 
Die Herausnahme, Beförderung und die Ablieferung von Leck- 
steinen, die unter Befreiung vom Einfuhrzoll unter den oben erwähnten 
Grundsätzen eingebracht sind, darf nur unter Beachtung der für land- 
wirtschaftliches Salz in der vorerwähnten Königlichen Verordnung vor- 
zeschriebenen Bestimmungen geschehen, unbeschadet dessen, daß die 
Verpackung von Lecksteinen in versiegelte Säcke nicht nötig ist. 
Allgemeine § 81. Auch die bei dem Inkrafttreten der Verord- 
hit en. nung auf Grund bestehender gesetzlicher oder Verwal- 
Befreinngen. jungsvorschriften bereits erteilten Freigabe - Genehmi- 
gungen, die mit den Bestimmungen des neuen Tarifgesetzes und der 
Verordnung nieht ganz vereinbar sind, können, solange sich kein 
Mißbrauch ergibt oder im übrigen kein Rechtsgrund zur Einziehung 
besteht, einstweilen als weiter in Geltung befindlich erachtet werden, 
bis an ihrer Stelle eine neue Genehmigung auf Grund der Be- 
stimmungen der Verordnung erteilt ist. Die Erssezung einer alten 
durch eine neue Genehmigung muß jedoch spätestens vor dem 1. Januar 
1926 stattgefunden haben. 
Die Inspektoren stellen dazu im Laufe der kommenden Monate, 
jedoch spätestens vor dem 1. Oktober 1925, die nötigen Anträge, so- 
weit sie nicht selbst die Befreiung auf Grund der Bestimmungen der 
Verordnung oder dieser Anweisung gewähren können. 
Sie veranlassen die Beteiligten, die im Genuß einer Genehmigung 
sind, die ersezt werden muß, ein diesbezügliches Gesuch bei ihnen 
einzureichen. 
g 82. Wenn es zur Gewährung einer Freistellung auf Grund 
der Verordnung nötig ist, daß die Beamten der Einfuhrzollverwaltung 
1) Hand. Arch. 1912 I S. 538. 
[2:4] 
" / 
die Art oder die Nämlichkeit der Waren feststellen, und sie hierzu die 
Kennzeichen der Waren abnehmen müssen oder auch Bleie [Plomben], 
Siegel, Stempelabdrücke oder andre Erkennungszeichen anbringen 
oder abnehmen müssen, gelten diese Arbeiten stets als zum Vorteil 
des Beteiligten vorgenommen worden zu sein, wenn sie außerhalb der 
üblichen Dienstzeit oder in den Fabriken oder andren Gelassen der 
Beteiligten vorgenommen werden, so daß hierfür dann Gebühren 
gemäß Artikel 1, Buchstabe e der Königlichen Verordnung vom 
20. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477) 
fällig werden. 
Für gleichlautende Abschrift 
der Generalsekretär [Namel. 
Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zoll- 
pässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in 
der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. 
Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I< S. 482. 
Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden: das 
Folgende zur Kenntnis der Einfuhrzollbeamten zu bringen: 
§ 1. Um im internationalen Luftverkehr die Sicherheitsleistung 
sjür den Einfuhrzoll für Luftfahrzeuge in den Fällen, in denen es 
sonst verlangt wird, überflüssig zu machen, ist ein „Zollpaß“ [„Carnet 
Je passages en douanes“| eingerichtet, dessen Muster durch den 
Finanzminister genehmigt ist. 
Unter Luftfahrzeugen werden in diesen Vorschriften sowohl Luft- 
ballons (freie und lenkbare) als auch alle Arten von Flugzeugen 
verstanden. 
§ 2. Der „Zollpaß" [,„Caruet de passages en douanes“], fortan 
in diesen Vorschriften „Paß“ genannt, wird mit Rücksicht auf seine 
internationale Prägung in französischer Sprache gedruckt. Um die sich 
hieraus für manche Beamten ergebenden Schwierigkeiten, soweit möglich, 
zu mindern, wird in den Paß auch eine Gebrauchsanweisung in 
niederländischer Sprache aufgenommen. 
§ 83. Die Pässe sollen, um hierzulande dem im § 1 bezeichneten 
Zweck dienen zu können, durch anerkannte niederländische Gesell- 
schaften, die hierzu vom Finanzminister ermächtigt sind und diesem 
Minister genügend dafür Sicherheit gestellt haben, oder unter deren 
Verantwortung ausgestellt sein. (1) 
(1) Durch Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72, ist eine solche 
Ermächtigung erteilt an die Nederlandsche Vereeniging voor 
Luehtvaart in s-Gravenhage. Pässe können außerdem unter ihrer 
Verantwortung ausgestellt werden durch folgende Gesellschaften: 
Acéro-elub de Belgique, 
Acéro-elub de France, 
Royal Aérocelub ok the Vnited Kingdom, 
Aéro-elub d’Italine, 
Aéro.elub Royal de Roumaine und den 
Acéro:club Suisse. j 
Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf darin nicht länger als auf 
ein Jahr nach Ausstellung erstreckt werden. 
§ 4. Jeder Paß besteht aus einem Titel- oder Umschlagbogen, 
der angibt: 
&) die Nummer der Ausstellung ; 
b) den Tag, an dem die Gültigkeit beginnt; 
e) den Tag, an dem die Gültigkeit abläuft; 
c) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat; 
&) die Namen der Gesellschaften, die in den verschiedenen Staaten 
für den Einfuhrzoll verantwortlich gemacht werden können; 
den Namen und den Wohnsitß der Person, für die er aus- 
gestellt ist; 
Mt
	        

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L’ Industrie Cotonnière En Allemagne. Pelletier, 1906.
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