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Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Bäcker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

Bäcker 
sei der Verbrauch an Roggenmehl infolge der starken Erwerbslosenzahl zurückgegangen. Die 
steigenden Mehlpreise hätten weiterhin keinen vollständigen Ausgleich durch Steigen der Verkaufs- 
preise finden können. Während im Jahre 1925 im allgemeinen noch mit einer Reingewinnspanne 
von 15—20 % gerechnet werden konnte, sei daher im Jahre 1926 der NEW 
a) zn Betrieben, die im wesentlichen Brot und weniger Weiß- und Feinbrot herstellen, 
auf 7—10 %, 
b) bei Betrieben, die zur Hälfte Weiß- und Feinbrot herstellen, auf 10—12 %, 
c) bei Betrieben, die im wesentlichen Weiß- und Feinbrot und daher weniger Brot herstellen, 
auf 12—15 °% des Umsatzes gesunken. ; 
Diese Angaben sind imallgemeinen von einem zuverlässigen Sachverständigen bestätigt mit 
der Maßgabe, daß als untere Grenze statt 7 % 8 % anzusetzen sind. Es ist Aut abe der Finanz- 
imter, durch Überprüfung von einzelnen Betrieben festzustellen, ob die Angaben des Verbandes 
für den Finanzbezirk zutreffend sind. So wird z. B. in ländlichen Bezirken der Einfluß der 
Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht von einem derartigen Einfluß sein, wie in städtischen Bezirken. 
Nur dort, wo die Betriebsprüfungen die Angaben des Verbandes bestätigen. sind die an- 
gegebenen Gewinnsätze zu benutzen. 
Als weiteren Anhalt für die Errechnung des Einkommens und Umsatzes füge ich eine von 
dem Verbande gefertigte Aufstellung bei, die das Einkommen in Bäckereibetrieben nach Zahl 
der beschäftigten Arbeitskräfte abstuft. Die Einsetzung dieser Zahlen hat naturgemäß auch zur 
Voraussetzung, daß die niedrigen Reingewinnsätze, wie oben ausgeführt, zutreffen. 
Mittels dieser Einkommenszahlen läßt sich auch der anhand des Einkaufspreises zuzüglich 
Bruttoaufschlag errechnete Umsatz nachprüfen. Das in der Anlage angegebene Einkommen ist 
mit der Zahl zu vervielfältigen, die sich aus dem Gewinnsatz ergibt, der bei den obigen 3 Betriebs- 
arten angegeben ist. Nimmt man z.B. einen Betrieb mit 1 Gesellen und 1 Lehrling (Nr. 5 
der Aufstellung) der im wesentlichen Brot und weniger Weiß- und Feinbrot herstellt, so gelangt 
man zu einem Umsatz von ungefähr 36000 A% (12 X 3000 AM). 
(Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanz- 
amtes Hannover vom 9. März 1927). 
Anlage. 
Der Gewinn des Meisters für seine Person ist gestaffelt je nach der Zahl der Personen, 
lie er beschäftigt, dagegen ist der Zuschlag auf den Meistergewinn für Lehrlinge und Gesellen 
ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Gesellen und Lehrlinge einheitlich festgelegt und 
zwar für einen Lehrling 10 % eines selbständigen Gesellenlohnes, für einen Gesellen 25 % 
eines selbständigen Gesellenlohnes. Zur besseren Übersicht geben wir nachfolgende Aufstellung. 
Der selbständige Gesellenlohn betrug im Jahre 1926 durchschnittlich 2 200.— AM, 
L. Ein Meister, der allein arbeitet, hat einen Verdienst in Höhe von 80° eines 
selbständigen Gesellenlohnes . . 00000 1760.— RM, 
Ein Meister, der mit einem Lehrling arbeitet, hat für sich einen Verdienst 
von 80%, eines selbständigen Gesellenlohnes, zuzüglich 10%, für einen 
Lehrling — 90 % selbständigen Gesellenlohnes .... 0.0.0.0... 1960.— PM 
Ein Meister, der mit zwei Lehrlingen arbeitet, hat für sich einen Verdienst 
von 90% eines selbständigen Gesellenlohnes, zuzüglich 20%. für zwei ; 
Lehrlinge — 110° eines selbständigen Gesellenlohnes ........., 2420.— AM 
Ein Meister, der mit einem Gesellen arbeitet, hat für sich einen Verdienst 
von 90 °% eines selbständigen Gesellenlohnes, zuzüglich 25 °% für einen Gesellen 
— 115% eines selbständigen Gesellenlohnes . .....0.000.000000.004 4 
in Meister, der mit einem Gesellen und einem Lehrling arbeitet, hat für sich 
änen Verdienst von 100% eines selbständigen Gesellenlohnes, zuzüglich 35°% für 
einen Gesellen und einen Lehrling — 135%. eines selbständigen Gesellenlohnes 
Ein Meister, der mit einem Gesellen und zwei Lehrlingen arbeitet, hat für 
sich einen Verdienst von 100%, eines selbständigen Gesellenlohnes, zuzüglich 
45% für einen Gesellen und zwei Lehrlinge — 145% eines selbständigen 
Gesellenlohnes + 20. NUR RR 
Ein Meister, der mit zwei Gesellen arbeitet, hat für sich einen Verdienst von 
120 % eines selbständigen Gesellenlohnes, zuzüglich 50% für zwei Gesellen 
— 170% eines selbständigen Gesellenlohnes. ......0.00...
	        

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