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Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XL. Schuhmacher
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

Schuhmacher 
3. Landesfinanzamt Breslau (Bezirk der Hwk. Breslau, Liegnitz). 
a) Vom Landesfinanzamt Breslau aufgestellt: 
Rohverdienst in °% vom Umsatz 
40—55 
b) Von der Hwk. Breslau aufgestellt: 
I. Einteilung der Betriebe. 
Von den handwerkerlichen Schuhmachereien betreibt der eine Teil nur das Schuhmacher- 
zewerbe als solches (Neuanfertigungen und Reparaturen), der andere Teil handelt auch und ver- 
<auft fertig bezogene Schuhwaren. Eine Einkommensteuerveranlagung wird notwendigerweise auf 
diese Einteilung in zwei Betriebsarten Rücksicht nehmen müssen, weil für beide Betriebsarten 
die Verdienstsätze verschieden zu errechnen sind. In den olgenden Ausführungen haben wir 
Nebeneinnahmen, wie sie im Sim be besonders häufig sind, als nicht hierher ehörig, 
außer Acht gelassen (z. B. Verdienst durch Uebernahme einer Hausmeisterstelle usw.). Wenn die 
Einnahmen aus der Schuhmacherei häufig nicht das Existenzminimum erreichen, da wir es gerade 
im Schuhmachergewerbe nicht nur mit Kleinbetrieben, sondern oft auch mit Kleinstbetrieben zu 
tun haben, so ist das wirtschaftliche Bestehen solcher Betriebe nur durch diese Uebernahme von 
Nebenarbeiten zu erklären. 
Während wir den einen Teil der Gewerbetreibenden, nämlich die auch handeltreibenden 
Schuhmacher, nicht weiter in Klassen teilen können, so ist dies doch bei der zweiten Klasse, den 
aur handwerklich tätigen Schuhmachern, nicht nur möglich, sondern sogar anzuraten, Wir schlagen 
"olgende Einteilung vor: 
Betriebe, in denen der Meister allein arbeitet, ; 
3etriebe, in denen der Meister mit einem Gehilfen arbeitet, ; 
3etriebe, in denen der Meister mit zwei Gehilfen arbeitet, - 
Betriebe, in denen der Meister mit drei Gehilfen arbeitet, 
Betriebe, in denen der Meister mit vier Gehilfen arbeitet. 
Das Halten von Lehrlingen kann bei dieser Betriebseinteilung außer Acht gelassen werden 
ınd wird nur bei der Umsatzerrechnung zu berücksichtigen sein. 
I. Möglichkeiten der Umsatzerrechnung, 
Eine Errechnung des Umsatzes naclı der Höhe des Rohmaterialienbezuges dürfte deswegen 
nicht: zu empfehlen, weil die Höhe des Rohmaterialbezuges nicht einwandfrei festzustellen 
sein wird oder selbst bei einwandfreier Feststellung deswegen kein richtiges Bild ergeben kann, 
weil je nach der Verwertung dieses Rohmaterials auch eine Veränderung der Umsatzhöhe ein- 
reten kann, Es bleibt nur übrig, die normale Leistungsfähigkeit einer einzelnen Handwerkskraft 
für die Berechnung des Umsatzes zu Grunde zu legen. Nach eingehenden Ermittlungen halten wir 
folgende Sätze für zutreffend: 
Umsatz: 
ı. Meister allein... . %M {|500.— bis 3 000.— 
+ »„ mit 1 Gehilfen ,, 3000,— 2 480 
. „ »» 2 „ »„ 4 500.— * 
t. » 2 3 9” ” 6 000.-— 9». 
5 „4 8000.— » 1LUUU-— 
Ein Lehrling des ersten Lehrjahres wird durch seine Arbeit den Umsatz des Lehrmeisters nicht 
erhöhen können. Ein Lehrling des dritten oder vierten Lehrjahres wird. mit seiner Arbeit in der 
Lage sein, den Umsatz des Betriebes um etwa JM 8 —906.— zu erhöhen. Um nun die Umsatz- 
errechnungen nicht zu sehr zu komplizieren, schlagen wir vor, das Halten eines Lehrlings bei 
der Umsatzerrechung dadurch zu berücksichtigen, daß man eine Umsatzerhöhung von AM 500.— 
pro Lehrling annimmt. 
nn.” 
Il. Roheinkommen. 
Das. Roheinkommen dürfte nach nen Erwägungen mit 40 bis 55 % des Umsatzes 
zu errechnen sein, wobei der andere Teil des Umsatzes durch die Kosten der Rohmaterialien, 
darunter auch der Kleinmaterialien, zu belegen wäre. 
A
	        

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