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Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

Anhang. 
Der Präsident des Landesfinanzamts. 
26/128. I. E. 1110. 
Kassel, den 25. März 1927. 
Betrifft: Richtlinien für die Frühjahrsveranlagung 1927 zur Einkommensteuer. 
An die Finanzämter des Bezirks (außer Frankfurt-Niedenau). 
Im Anschluß an den mit meiner Rundverfügung vom 15. 2. 1927 — 26/1 E 600 — mit 
geteilten Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 8. 2. 1927 — II e/u 400 — über- 
sende ich in den Anlagen Richtsätze für die Veranlagung der nichtbuchführenden Gewerbe- 
ireibenden (Einzelhändler und Handwerker) zur Einkommensteuer und lasse außerdem unter 
Abschnitt IV dieser Verfügung Richtlinien für die Veranlagung der Hausbesitzer folgen. . 
IL. Allgemeines: 
Wie bereits in dem Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen Abschnitt B III hervor- 
gehoben ist, handelt es sich nicht um Durchschnittssätze im Sinne des 8 46 Einkommensteuer- 
gesetz. Die Richtsätze sind für die Finanzämter nicht bindend und sind von ihnen den örtlichen 
Verhältnissen anzupassen. Sie sollen nur Anhaltspunkte sein, um eine gewisse Gleichmäßigkeit 
der Schätzungen zu erreichen. Das bei der Veranlagung zu erstrebende Ziel muß die Feststellung 
des tatsächlichen Einkommens eines jeden Steuerpflichtigen sein. Deshalb dürfen die Richtlinien 
nicht schematisch angewendet werden. Sie sind auch erst dann anzuwenden, wenn andere 
Schätzungsverfahren, wie Vergleiche mit buchführenden Gewerbetreibenden oder ‘branchenweise 
Begutachtung durch Sachverständige, nicht zum Ziel führen. Die für die vorjährige Voranlagung 
angeordnete branchenweise Bearbeitung hat sich nach den Berichten der Finanzämter bewährt. 
Auch bei der diesjährigen Veranlagung ist in der gleichen Weise zu verfahren. 
Die Handwerkskammern haben den Wunsch ausgesprochen, daß die von den örtlichen 
Organisationen (Kreishandwerkerverbänden) vorgeschlagenen Sachverständigen nach Möglichkeit 
bei der Vorbereitung der Veranlagung gehört und nicht ohne Grund abgelehnt werden. Ich 
ersuche diesem Wunsch, soweit möglich, zu entsprechen. Das Recht, auch andere Sachverständige 
zu hören, bleibt den Finanzämtern und Steuerausschüssen nach den Bestimmungen der A. O. un- 
benommen. Die Anschriften der örtlichen Organisationen des Handwerks, die für die Ver- 
handlungen mit den Finanzämtern und für die Benennung von Sachverständigen in Frage kommen 
werden. füge ich bei. 
IT pp. 
III. Handwerker. 
Für die Schätzung des Einkommens der nichtbuchführenden Handwerker sind auf Antrag 
der Handwerkskammern Reinverdienstsätze ermittelt worden*). Von der Aufstellung von Roh- 
zewinnsätzen und Richtlinien, die sich auf der Kalkulation des Handwerks aufbauen, habe ich 
im Einvernehmen mit den Handwerkskammern abgesehen. Zu den in den Anlagen angegebenen 
Richtsätzen bemerke ich, daß sie nur für die handwerkerliche Arbeit gelten, nicht auch für 
Handelsgeschäfte, die Handwerker daneben betreiben, z. B. nicht für den Verkauf von Seife, 
Schönheitsmitteln usw. durch Friseure. Die Sätze sind auf eine volle Beschäftigung :an einer 
normalen Anzahl von Arbeitstagen abgestellt. In ihnen sind die Schuldzinsen nicht abgegolten. 
In der Regel wird bei wachsender Gehilfenzahl infolge der zunehmenden Unkosten für Löhne der 
Gewinnsatz fallen. 
Zur weiteren Orientierung füge ich in der Anlage 5 eine mir von den Handwerkskammern 
ingereichte Aufstellung der von nen errechneten Reingewinnsätze bei. 
IV. V, pp. 
gez. von Laer. 
*) Anmerkung der Handwerkskammern Kassel und Wiesbaden: Das soll heißen: aut 
Antrag der Handwerkskammern sind Reinverdienstsätze anstelle von Bruttoverdienstsätzen 
festgelegt worden. Es bestand nämlich die Wahl zwischen Brutto- und Nettosätzen.
	        

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Statistical Manual. New York Real Estate Securities Exchange, 1930.
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