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Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

Wie schon aus diesen Ausführungen hervorgeht, würden die Richtlinien ihren Zweck verfehlen, 
wenn die Finanzämter die angegebenen Zahlen allgemein zur Anwendung bringen. Die einge- 
setzten Zahlen dienen in erster Linie zur Verdeutlichung des Schemas an sich und sollen darüber 
hinaus lediglich Anhaltspunkt sein. Das Wesentliche ist das Gerippe als solches, welches 
wie oben ausgeführt, die Sachkunde zur Herbeiführung einer möglichst individuellen Veranlagun 
der nichtbuchführenden Handwerker geben soll. Die Richtlinien sind auf keinen Fall 
als Durchschnittssätze im Sinne des $ 46 E. St. G. anzusehen.. 
N. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: 
1. Betriebsgröße. 
Die Richtlinien berücksichtigen die einzelnen Betriebgrößen bis zu der Grenze, von der ab 
m allgemeinen angenommen werden kann, daß ordnungsmäßige Buchführung vorliegt. 
2. Arbeitszeit des Meisters. 
Bei der Arbeitszeit des allein arbeitenden Meisters ist im allgemeinen vom Achtstunden- 
tag ausgegangen. Ist der Meister. fleißig und hat er genügend Aufträge, so wird gegebenenfalls 
eine böhere Zahl Stunden einzusetzen sein. Andererseits ist zu beachten, daß der Meister mangels 
genügender Aufträge häufig nicht voll beschäftigt ist; insbesondere wird dies manchmal auf dem 
Lande der Fall sein, wo der Handwerker noch sehr häufig eine kleine Landwirtschaft hat. Zu 
beachten ist auch, daß mancher Handwerker gleichzeitig ein Ladengeschäft besitzt (Schuhmacher, 
Klempner, Uhrmacher usw.). Die im Ladengeschäft verbrachte Zeit kann naturgemäß bei der 
Berechnung des handwerksmäßigen Einkommens nicht berücksichtigt werden, wie überhaupt bei 
zemischten Betrieben (gleichzeitig Handwerks- und Handelshetriebe) der Umsatz und das Ein- 
kommen jedes Betriebszweiges gesondert zu berechnen ist. 
Bei der Errechnung der Arbeitsstunden des Meisters ist die „produktive“ und „unproduktive“ 
Arbeit zu berücksichtigen. „Produktiv“ ist die Zeit verwandt, welche bei der ‘Preisstellung tat- 
sächlich in der handwerksmäßig geleisteten Arbeit in Erscheinung tritt. Für diese Arbeitszeit 
wird meistens der Spitzengesellenlohn in Rechnung gestellt. Gelegentlich tritt noch ein besonderer 
Meisterzuschlag hinzu (z. B. beim Dachdecker). Die „unproduktive“ Tätigkeit des Meisters er- 
streckt sich auf das Hereinholen von Aufträgen, Überwachen der Arbeitskräfte und Erledigung 
der schriftlichen Arbeiten. Diese unproduktive Tätigkeit vergrößert sich naturgemäß mit der 
Zahl der Arbeitskräfte und wird von einer für jeden Handwerksbetrieb verschiedenen Betriebs- 
größe ab die alleinige Meistertätigkeit. Das Entgelt für diese unproduktive Tatigkeit erscheint 
im Unkostenzuschlag, der durchweg (siehe unten) auf die Löhne aufgeschlagen wird. Das Sinken 
der produktiven Meisterstunden wird dadurch bei einem großen Teil der Handwerker vollkommen, 
beim anderen Teil zum großen Teil ausgeglichen. Soweit der Unkoste nzuschlag ein Entgelt für 
die unproduktive Meistertätigkeit enthält, ist naturgemäß ein Abschlag bei der Einkommens- 
ermittlung nicht zulässig. Zu Deachten ist hier, daß ein fleißiger und tüchtiger Meister häufig über 
die in den Richtlinien vorgesehene Arbeitszeit hinaus produktive Arbeit leistet. Wird diese 
Tatsache vom Finanzamt im anzelfall festgestellt, so ist das Einkommen entsprechend zu erhöhen. 
3. Gesellenarbeitszeit. 
Die Ermittlung der Gesellenarbeitszeit (tößt dann auf Schwierigkeiten, wenn der Meister im 
Laufe des Jahres eine verschieden große Anzahl von Arbeitskräften beschäftigt hat. Als Grund- 
lage zur Ermittlung des gezahlten Lohnes hat das dann von jedem Meister zu führende Lohnbuch 
zu dienen. Gegebenenfalls kann auch — doch nur in Ausnahmefällen — Auskunft von der 
Berufsgenossenschaft, der die gezahlten Löhne anzuzeigen sind, eingeholt werden. Die Berufs- 
genossenschaft hat Auskunft im Lohnsteuerinteresse zu erteilen. 
Zu beachten ist, daß in jedem Finanzbezirk ‚der jeweils geltende Tariflohn einzusetzen ist. 
4. Lehrlingsentschädigung. 
Bei einer‘ Anzahl von Richtlinien ist auch die sogenannte Lehrlingsentschädigung berück- 
sichtigt. die im allgemeinen jährlich 250.— A. beträgt. 
5. Unkosten. 
Die produktive Arbeitszeit des Meisters, die gezahlten Löhne, die Lehrlingsentschädigungen 
ergeben den Gesambetrag der Löhne. Auf diesen Gesamtlohnbetrag wird zur Abgeltung der 
weiteren Unkosten ein Zuschlag gerechnet, der in manchen Handwerksbetrieben je nach der 
Größe des Betriebes wächst. Im Unkostenzuschlag ist. wie oben ausgeführt. auch das Entgelt 
für unproduktive Meistertätigkeit enthalten. 
a 8
	        

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