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Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

b) Die Nettogewinnsätze sind gleichfalls in einem Hundertteil des Umsatzes ausgedrückt und 
berücksichtigen die sämtlichen Werbungskosten, so daß an dem sich aus ihnen ergebenden Ge- 
winn (abgesehen von dem Pauschsatz für die Sonderleistungen) nur noch die auf das Anlage- 
kapital bezüglichen Schuldzinsen abzuziehen sind, soweit sie nicht schon als Hypothekenzinsen beim 
Gebäudeeinkommen berücksichtigt worden sind. Die Verschiedenheit in der Höhe der Ausgaben 
wird durch Aufstellung von Rahmensätzen Rechnung getragen. Bei Anwendung von Netto- 
ewinnsätzen für die Veranlagung von Handwerkern gilt der Höchsteatz für Alleinmeister. Bei 
Verwendung von Hilfskräften sind entsprechende Abschläge zu machen. 
c) Kalkulationssätze kommen insbesondere bei kleinen und mittleren Handwerkern in Frage, 
soweit in der betreffenden Erwerbsgruppe ‚eine Gewinnberechnung auf Grund einer bestimmten 
Kalkulationsmethode üblich ist. Der steuerpflichtige Gewinn setzt sich bei dieser Methode zu- 
sammen aus dem Entgelt für die produktive Arbeitszeit des Unternehmers und einem Gewinn- 
zuschlag aus den bezahlten Löhnen, dem Materialverbrauch und den Unkosten. die in der Regel 
in einem Hundertteil der Löhne in Rechnung gestellt werden. 
Produktiv ist die Arbeitszeit, die von dem Unternehmer selbst auf die handwerksmäßige 
Arbeitsleistung verwendet und in Rechnung gestellt wird. Sie ist für den Einzelfall unter Be- 
rücksichtigung des Grades der Beschäftigung festzusetzen. Die Zahl der produktiven Meister- 
stunden sinkt mit der Zunahme der Zahl der Arbeitskräfte, die im Betrieb beschäftigt werden. 
Für die produktive Arbeitszeit des Meisters wird der Höchstlohn eines Gesellen berechnet, 
Die Entschädigung für die unproduktive Meistertätigkeit (Aufsuchen von Bestellungen, Über- 
wachung der Arbeiter, Verkauf usw.) liegt in dem Gewinnzuschlag aus den Unkosten. 
Die Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte, die Höhe der Löhne und der Materialaufwand sind 
durch Fragebogen zu erheben, 
Bosondere Beachtung ist der Höhe des Unkostensatzes zu schenken, weil in den, den Kal- 
kulationen der Handwerker zugrunde liegenden Unkostenpauschsätzen nicht nur solche Ausgaben 
eingerechnet sind, die (wie z. B. Miete für Geschäftsräume) nicht bei allen Handwerkern an- 
fallen, sondern auch Ausgaben, die steuerlich nicht abziehbar sind (wie 7. R. Abschreibungen) 
bisweilen zu hoch angesetzt sind. 
Bei Anwendung von Kalkulationssätzen ist daher stets zu prüfen, ob das Ergebnis nach 
den sonstigen zur Verfügung stehenden Unterlagen (insbesondere im Verhältnis zum Umsatz, der 
Lebenshaltung usw.) als zutreffend angesehen werden kann. Bei der Neuheit dieses Verfahrens 
zum Zweck der Gewinnermittlung ist es ‘besonders geboten, in solchen Fällen, in denen zu- 
verlässige Aufschriebe vorhanden sind, eine Gewinnberechnung nach $ 12 Abs. I E. St. Ges. vor- 
zunehmen und zu prüten, in welchen Punkten ihr Ergebnis von der Rerechnung nach der in der 
betr. Handwerksgruppe üblichen Kalkulation abweicht, ; 
Die Höhe des Gewinnzuschlags aus Material. Löhnen und Unkosten ist in den einzelnen 
Erwerbsgruppen verschieden. 
Hierüber wird den Ämtern noch nähere Mitteilung zugehen. 
3 V.: 
gez. Sauer. 
Der Präsident des Landesfinanzamtes. 
I Nr. 11 812/27. 
Betriflt: Frühjahrveranlagung 1927, hier. ARichtsätze für die Veranlagung der nichtbuch- 
führenden Gewerbetreibenden zur Einkommensteuer, 
(Erl.. d. R. M. d. F. vom 8. Februar 1927 II en 400 — LFA Nr. 19 54227 —). 
Alt PA DITILe?® 
An die Finanzämter. .. N 
Unter Hinweis auf den Erlaß vom 14. April 1927 I Nr. 20 716/27 werden den Amtern 
in der Anlage die Richtsätze für die Veranlagung der nichtbuchführenden Gewerbetreibenden 
zur Einkommensteuer bekannt gegeben. Die Sätze sind im Benehmen mit den Herren Präsidenten 
der übrigen süddeutschen Landes Rnanzömter aufgestellt worden. Den amtlichen Berufsvertretungen 
habe ich Gelegenheit zur Äußerung gegeben; auf ihren‘ Wunsch sind auch die Vertreter einer 
großen Zahl von Fachverbänden gehört worden. Rechtzeitig vorgebrachten und nach meinem Dafür- 
halten begründeten Einwendungen habe ich Rechnung getragen; eine Übereinstimmung mit den 
Fachverbänden konnte jedoch nicht durchweg erzielt werden; im übrigen besteht weitgehende 
Uebereinstimmung mit den Sätzen der anderen Landesfinanzämter in Süddeutschland.
	        

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