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Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

Die amtlichen Berufsvertretungen haben beantragt, daß die von ihnen zu benennenden 
örtlichen Sachverständigen im Vorbereitungsverfahren über die Höhe des Gewinnes der 
einzelnen Steuerpflichtigen gutachtlich gehört werden, welche den von ihnen vertretenen Erwerbs- 
gruppen angehören. Ich habe die Erfüllung dieses Wunsches zugesagt (Abschnitt B I des 2. 
Teiles des Erlasses des H. RMdF. vom 17. Febr. 1926 U e/u 100 LFA. 25 778/26 in Ver- 
bindung mit B_ II Abs. 5 des Erlasses vom 8. Februar 1927 III em 400) und daran die Bitte 
geknüpft, den Finanzämtern nur solche örtliche Sachverständige zu benennen, die bereit und in 
der Lage sind, ein objektives Urteil über das gewerbliche Einkommen der einzelnen Angehörigen 
ihrer Berufsgruppe abzugeben und ihre Aufgabe nicht darin sehen, nur das Einkommen ihrer 
Berufsgenossen zu drücken. Die Anhörung von örtlichen Sachverständigen in den Steueraus- 
schußverhandlungen kann nur in einzelnen Ausnahmefällen in Frage kommen. Ein Anspruch 
auf Entschädigung steht den auf Wunsch der amtlichen Berufsvertretungen zugezogenen Sach- 
verständigen nicht zu: $ 206 A.O. ist zu beachten. Außerdem können jederzeit auch Steuer- 
ausschußmitglieder oder sonstige Sachverständige zugezogen werden. Wegen der Beteiligung der 
Gemeindevertreter wird auf $ 85 E St. A B. Bezug genommen. Aus der Zuziehung örtlicher 
nicht” den Steuerausschüssen angehörenden Sachverständigen ergibt sich die Notwendigkeit branchen- 
weiser Bearbeitung der Veranlagung der nichtbuchführenden Gewerbetreibenden und zwar gleich- 
zeitig für die verschiedenen Ausschüsse, so daß der einzelne Sachverständige möglichst gleich- 
zeitig für alle Ausschüsse gehört wird. Die Herren Amtsvorsteher werden ersucht, für die Ein- 
heitlichkeit in den einzelnen Veranlagungsabteilungen bei Anwendung dieses Verfahrens zu sor- 
gen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und ihre Durchführung zu überwachen. 
Die amtlichen Berufsvertretungen haben sich für Nettogewinnsätze vom Umsatz ausge- 
sprochen. Der zutreffenden Ermittlung des Umsatzes ist daher besondere Beachtung zu schenken. 
Eine Erhöhung der Nettogewinnsätze aus dem Grunde, weil Zweifel über die angegebene Rich- 
tigkeit der angegebenen Umsätze bestehen, ist zulässig. Die Sätze sind als weitgespannte Rahmen- 
sätze aufgestellt, um der Verschiedenheit der Einzelfälle Rechnung zu tragen; wegen richtiger 
Anwendung derselben im Einzelfall, auf die ich den größten Wert lege, verweise ich auf den 
Erlaß vom 14. April 1927 I 20 716/27 insbesondere auch auf Ziffer 2 b a. a. O., wonach der 
Höchstsatz für Alleinmeister gilt und bei Verwendurg von Hilfskräften entsprechende Abschläge zu 
machen sind. Die Ermittlung des Gewinnes auf der Grundlage eines Meisterlohnes zuzüglich 
eines Prozentes des Umsatzes ist von den meisten Fachverbänden abgelehnt worden. 
Die Gewinnermittlung beim Baugewerbe auf Grund der im Staatsanzeiger vom 18. Juli 1925 
und vom 10. Dezember 1925 veröffentlichten Geschäftsunkosten- und Gewinnsätze steht das Be- 
denken entgegen, daß die tatsächlichen Unkosten in den einzelnen Betrieben zum Teil sehr er- 
heblich von den aufgestellten durchschnittlichen Unkostensätze abweichen. 
Bruttogewinnsätze kommen nur da im Betracht, wo die Geschäftsausgaben nachgewiesen 
werden können. 
Mit den Veranlagungsarbeiten ersuche ich nunmehr zu beginnen. Da für die Veranlagung 
heuer mehr Zeit zur Verfügung steht als im Vorjahre, so kann auch wieder größere Sorfalt auf 
die Vorbereitung der Veranlagung verwendet werden. Ich lege Wert darauf, bei einer größeren 
Zahl von Äemtern sowohl entscheidenden Sitzungen im Vorbosfunesverfchronn, als auch Aus- 
schußsitzungnn persönlich anzuwohnen oder mich dabei vertreten zu lassen. Der Zeitpunkt der 
ersteren, wie der Beginn der letzteren ist mir daher‘ rechtzeitig anzuzeigen. 
Bis zum 1. September 1927 ersuche ich über die Erfahrungen bei der F rühjahrsveranlagung 
und über Vorschläge für die Frühjahrsveranlagung 1928 an mich zu berichten (Abschnitt E des 
Erl. d. RMdF. vom 8. Februar 1927 III e/u 400). Das Material hierfür ist fortlaufend zu 
sammeln und in den Akten der Finanzämter niederzulegen. Ich empfehle hierbei allgemeine 
Fragen und Erfahrungen bei der Veranlagung der einzelnen Erwerbsgruppen zu trennen und 
Einzelblätter für jede Erwerbsgruppe anzulegen. Bei Behandlung der allgemeinen Fragen lege 
ich Wert darauf, insbesondere auch über die Erfahrungen bezüglich des Zusammenarbeitens mit 
den örtlichen Berufsvertretern unterrichtet zu werden. 
gez, Schleehauf.
	        

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