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Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

Arbeitsgemeinschaft des Württ. Handwerks. 
Merkblatt 
für die Frühjahrsveranlagung 1927 zur Einkommensteuer 1926. 
Zusammengestellt 
für die handwerkerlichen Organisationen und für die aufzustellenden Sachverständigen zum 
Zwecke der Mitwirkung im Vorbereitungsverfahren. 
Zu Grunde gelegt ist: 
Der Erlaß des Reichsfinanzministers vom 8. 2. 1927 (E: d. M.) 
die Verfügung des Landesfinanzamtes Stuttgart vom 6. Mai 1927 (Verf. von Stuttgart). 
die Reichsabgabenordnung (R. A. O0.) 
das Reichseinkommensteuergesetz (R. E. St. G.). 
A, pp. 
B. Nichtbuchführende Gewerbetreibende. 
[. Durchschnittssätze im: Sinne des 8 46 des R. E. St. G. wurden nicht aufgestellt, sodaß also 
keine verbindlichen Sätze bestehen, die bei der Veranlagung solcher Gewerbetrei- 
bender. die keine Bücher führen, zugrunde gelegt werden müssen. 
Um jedoch gewisse Anhaltspunkte für die Einschätzung zu erhalten, sind von 
den Landesfinanzämtern Richtsätze aufzustellen, die aber lediglich als Hilfsmittel für 
die Veranlagung .zu betrachten sind. Diese Richtsätze sind im Benehmen mit den süd- 
deutschen Landesfinanzämtern aufgestellt worden. In Württemberg ist den amt- 
lichen Berufsvertretungen und den Landesfachverbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben 
worden. In dem Erlaß des Landesfinanzamts ist ausdrücklich betont, daß rechtzeitig vor- 
gebrachten und begründeten Einwendungen Rechnung getragen worden sei; eine Über- 
einstimmung mit den Fachverbänden konnte jedoch nicht durchweg er- 
zielt werden; im übrigen bestehe weitgehendste Übereinstimmung mit den 
Sätzen der andern süddeutschen Landesfinanzämter. Im einzelnen gilt 
nach der Verfügung von Stuttgart folgendes: 
Die Richtsätze dürfen nicht schematisch angewendet werden und sind für die Finanz- 
ämter nicht bindend. Sie sind vielmehr von den Finanzämtern dem Einzelfall 
anzupassen, so daß also in einzelnen Fällen von den Richtsätzen nach unten 0 der oben 
abgewichen werden kann. 
I. Aus diesem Grunde hat das Landesfinanzamt dem Wunsche der Handwerkskammern 
entsprochen, daß die zu benennenden örtlichen Sachverständigen aus den 
einzelnen Berufsgruppen im Vorbereitungsverfahren über die Höhe 
des Steueraufkommens des einzelnen Steuerpflichtigen gutachtlich 
g ehört werden. Die Anhörung örtlicher Sachverständiger bei den Ausschußver- 
andlungen kann nur in Ausnahmefällen in Frage kommen, 
Die Richtsätze sollen für solche Betriebe angewendet werden, die als normal be- 
schäftigt angesehen werden können; insbesondere ist im einzelnen Fall Rücksicht 
zu nehmen auf: 
a) Größe, Kaufkraft und Zahlungsfähigkeit des Kundenkreises, 
b) Größe und Charakter der Ortschaft und ihrer Bewohner, 
c) Geschäftstüchtigkeit und Umfang der Mitarbeit des Steuerpflichtigen, 
d) Konjuktur- und Absatzverhältnisse des Gewerbezweiges im allgemeinen und des 
fraglichen Betriebes im besonderen, 
e) Selbstanfertigung, Reparatur, Handel, 
t) Nebenerwerb des Pflichtigen (z. B. Bewirtschaftung von Acker- öder Gartenland, 
Kleintierzucht, Zimmervermietung, in Kurorten auch Beköstigung von Fremden. 
Neben diesen Verhältnissen müssen aber auch noch die Lohnverhältnisse, die Verluste, 
Rabatte, die nicht volle Beschäftigung infolge des Alters, der Steuerpflichtigen, der Standort des 
Geschäfts noch Berücksichtigung finden. 
Als Sachverständige werden in der Regel die Obermeister der Innungen bezw. 
deren Stellvertreter mitzuwirken haben. Kosten für die Sachverständigen dürfen dem Finanzamt 
nicht entstehen.
	        

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