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Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

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Bibliographic data

fullscreen: Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

Monograph

Identifikator:
1763753433
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-144285
Document type:
Monograph
Title:
Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Sieben Stäbe Verlags- und Druckereigesellschaft m. b. H.
Year of publication:
[1926]
Scope:
16 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 12. Konkurrenzklausel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins
  • Title page
  • § 1. Geltungsbereich des Vertrages
  • § 2. Einstellung
  • § 3. Arbeitszeit
  • § 4. Urlaub
  • § 5. Einteilung der Angestellten
  • § 6. Eingruppierung
  • § 7. Gehaltszahlung in Krankheitsfällen
  • § 8. Nachträgliche Ansprüche
  • § 9. Kriegsteilnehmer
  • § 10. Zeugnisausstellung
  • § 11. Sonderabmachungen
  • § 12. Konkurrenzklausel
  • § 13. Schlichtung von Streitigkeiten
  • § 14. Dauer des Vertrages
  • § 15. Verbindlichkeitserklärung
  • Geschäftsordnungvon Verfahrensvorschriften für die gemäß § 13 des Tarifvertrages über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins vorgesehenen Schiedsgerichte

Full text

des Arbeitgebers ist nur zum Ende eines KHalendervierteljahres mit der Wirkung 
ulasig daß die Entschädigung dann noch für die Dauer eines Jahres weiter 
zu zahlen ift. 
8 13. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
G6) 1. Bei allen Einzelstreitigkeiten aus diesem Rahmenvertrage und 
der Gehaltstafel soll zunächst eine Einigung durch Verhandlung zwischen dem 
Arbeitgeber und der gesetzlichen Angestelltenvertretung angestrebt werden. 
Kommt hierbei keine Einigung zustande, so wird die Angelegenheit binnen 
ieben Tagen vor ein paritaͤtisches Schiedsgericht gebracht. 
(67)* Die nachstehend aufgeführten Schiedsgerichte sind Schiedssgerichte im 
Sinne der 88 IMJ. des Arbeitsgerichisgesetaes. Hicrdurch wird die Arbeitsgerichts- 
harsceit ausgeschlossen. 
(68) Dieses Schiedsgericht besteht aus je drei Arbeitgebern und Arbeit— 
zehmern der Vertragsparteien als Beisiher. Der Vorsitz wechselt unter den 
Parteien, jedoch nur für ganze Sitzungen, nicht für Einzelfällte in ein und der 
elben Sitzung. 
(69) Kommt auch hier kein Ergebnis zustande, so wird auf binnen sieben 
Tagen zu stellenden Antrag einer der beiden Parieien ein Unparteiischer als 
Vorsitzender hinzugezogen. 
(CO Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit aur Be- 
cleidung ösfentlicher Amter aberkanni sind, dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören. 
(71) Minderjuhrige, Taube und Stumme hönnen als Mitglieder des Schieds- 
gerichts abgelehnt werden. Außerdem hönnen Mitglieder des Schiedsgerichts unter 
lenselben Voraussetsungen abgelehnt werden, die gur Ablehnung eines Richters be- 
echtigen. 
(72) Uber die Ablehnung beschlieszt die Kammer des Arbeitsgerichts, dus für 
lie Geltendmachung des Anspruchs ꝓustũndig wäre. Vor dem Beschluß ssind die 
Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts 2u hören. Der Vor- 
sitxende des Arbeitsgerichts entscheidei, ob sie muindlicen oder schriftlich au hören 
sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Besenluß findet 
rein Rechtsmittel statt. 
(739) Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die 
Person des Anparteiischen zuftande, fo ist diefer vom Arbeitsgericht Berlin 
anzufordern. 
79). Entscheidungen dieser Schlichtungsinstanzen sind endgültig und für 
oeide Teile bindend. 
(75) Vor der Fällung des Schiedsspruches sind die Streitparteien ↄu hören. 
(76) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich ↄ2u er- 
scheinen oder sich durch einen mit schrifilicher Vollmacht versehenen Bevollmüch- 
igten vertreten æu lassen. Die Vollmachtsurkunde ist stempelfrei. Ihre Beglaubigung 
rann nicht verlangt werden. Rechtsunuälte, die hauptberuflich Anwaltspraxis nus- 
üben, sind als Parteivertreter ausgeschlossen. 
(77) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert 
Sie sich trots Aufforderung nicht, so ist der Pflicht ꝛur Anhörung genüugt. 
(78) Das Schiedsgericht ann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm 
ur Verfügung gestellt werden. Leugen uns Sachverstündige hunn das Schiedsgericht 
nicht beeidigen, eidesstatiliche Versicherungen nicht verlungen oder entgegennehmen. 
(79 Hält das Schiedsgericht eine Beueiserhebung für erforderlich, die es nicht 
pornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Poritxenden des Arbeitsgerichts 
Berlin, oder falls dies qus Grunden der örtlichen Lage ↄuweeckmũßig ist, dasjenige 
Arbeitsgericht baw. Amitsgericht, ini dessen Begirte die Beuweisaufnahme erfolgen soll. 
Geündert durch Vereinbarung der Tarifparteien am 81. August 1927 auf Grund des Arbeitsgerichts- 
gesetzes vom 23. Dexzember 1926.
	        

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Tarifvertrag Über Die Gehalts- Und Arbeitsbedingungen Der Sämtlichen Angestellten Der Chemischen Industrie Groß-Berlins. Sieben Stäbe Verlags- und Druckereigesellschaft m. b. H., 1926.
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