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Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

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Bibliographic data

fullscreen: Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins

Monograph

Identifikator:
1763753433
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-144285
Document type:
Monograph
Title:
Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Sieben Stäbe Verlags- und Druckereigesellschaft m. b. H.
Year of publication:
[1926]
Scope:
16 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins
  • Title page
  • § 1. Geltungsbereich des Vertrages
  • § 2. Einstellung
  • § 3. Arbeitszeit
  • § 4. Urlaub
  • § 5. Einteilung der Angestellten
  • § 6. Eingruppierung
  • § 7. Gehaltszahlung in Krankheitsfällen
  • § 8. Nachträgliche Ansprüche
  • § 9. Kriegsteilnehmer
  • § 10. Zeugnisausstellung
  • § 11. Sonderabmachungen
  • § 12. Konkurrenzklausel
  • § 13. Schlichtung von Streitigkeiten
  • § 14. Dauer des Vertrages
  • § 15. Verbindlichkeitserklärung
  • Geschäftsordnungvon Verfahrensvorschriften für die gemäß § 13 des Tarifvertrages über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins vorgesehenen Schiedsgerichte

Full text

—* 
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ad ist ↄu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen 
erstündigen ꝓur Herbeiführung einer walirheitsgemäßen Außerung für 
eruchtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind 
e!t z2u ersetsen; 8 77. 79 des Gerichisstostengesetaes finden entsprechende 
88 
G 
Der Parteieid ist im Schiedsgerichtsverfahren qusgeschlossen. 
Ein vor dem Schiedsgerichte geschlossener Vergleich ist unter Angabe des 
ies Zustandekommens von den Sireitparteien und den Mitsliedern des 
chis 2u unterschreiben. Er ist stempelfrei. 
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den 
Phcdes Schiedsssgerichis zu unterschreiben und muß schriftlich begründet 
weit die Parteien nicht auf schriftliche Begrindung ausdrücklich ver- 
ine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schieds- 
feder Streitportei zuxustellen. Die Lustellung hann durch eingesclriebenen 
en. 
er Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirßungen, wie ein 
ʒes Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist stempelfrei. 
Die Zuwangsvollstrechung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem 
hiedsgerichte geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch 
ergleich von dem Vorsitsenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltend- 
er Ansprüche xꝓustãndig wũre, für vollsstreckbar erhlürt worden ist. 
2. Auf Gesamtstreitigkeiten finden die Bestimmungen über Einzel- 
Inn Ziffer 1, Absatz 35517, sinngemäße Anwendung. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts unter einem unparteiischen 
n kann bei Gesamtstreitigkeiten jede Partei innerhalb einer Woche 
Verhandlungstage Einspruch erheben. 
Im letzteren Falle wird ein neues Schiedsgericht gebildet unter 
unparteiischen Vorsitzenden, über dessen Person eine Verständigung 
zu Fall zwischen den Partéien herbeizuführen ist. Mangels einer 
ung soll das Reichsarbeitsministerium um Ernennung des Un— 
gebeten werden. 
Außerdem soll von jeder Vertragspartei ein vierter Beisitzer gestellt 
nicht der chemischen Industrie angehört. 
Diese Berufunasinstanz entscheidet endaültig und für beide Teile 
J 
Wenn eine Entscheidung eines Schiedsgerichts in paritätischer 
setzung zustande kommt, so ist diese Entscheidung in jedem Falle 
nd bindend. 
Wenn in einem Schiedsgericht unter einem unparteiischen Vor— 
d mit sechs Beisitzern kein Vorschlag mit Stimmenmehrheit zustande 
soll gegebenenfalls ein von dem Unparteiischen gemachter Vorschlag 
im Sinne der Vertragsbestimmungen gelten. 
Bei dem Berufungs-Schiedsgericht muß dieser Vorschlag des 
)en mindestens von einem der vierten Beisitzer gebilligt sein. 
Die Entscheidung der tariflichen Schiedsgerichte in Gesamtgehalts- 
sich stets nur auf die in der Gehaltstabelle zahlenmäßig aufgeführten 
rstrecken. Ein Zwang, die in der Gehaltstafel zahlenmäßig aufge- 
ren Richtgehälter in gleichem oder stärkeren prozentualen Ausmaß 
uppenanfangsgehälter zu erhöhen, kann jedoch nicht ausgesprochen 
3* 
J 
214. 
Dauer des Vertrages. 
Der Rahmenvertrag läuft vom 1. Januar 1926 bis auf weiteres und 
monatiger Kündigungsfrist erstmalig zum 31. Auqgust 1926 kündbar. 
538 
* 
32 
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