Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Forced labour in Africa

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

thumbs: Forced labour in Africa

Monograph

Identifikator:
1763790975
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-144645
Document type:
Monograph
Author:
Gemmingen, Hans Dieter von http://d-nb.info/gnd/126392366
Title:
Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht
Place of publication:
Freiburg i.Br.
Publisher:
Buchdruckerei Günter & Simon
Year of publication:
1928
Scope:
67 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 3 HGB
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

) 
gar Rückerstattung des Entgelts „durchaus unstatthaft‘“ sei. Dann 
ist aber seine weitere Ansicht nicht verständlich, daß gewisse 
Regeln, „die das Gesetz nur für die Erstemission von Aktien 
aufgestellt hat‘, insbesondere das Verbot der Unterpariausgabe 
bei der Nachemission nicht zur Anwendung kommen können. 
Folgt man der oben $ 1, I vorgetragenen Auffassung über Mit- 
gliedschaftsbegründung und Kauf einer Mitgliederstelle, so darf 
man die Nachemission nicht anders behandeln wie die erste 
Aktienausgabe. Und wenn man richtigerweise in der Gegen- 
leistung des Erwerbers für die von der Gesellschaft veräußerte 
eigene Aktie eine „Einlage‘“ sieht, so ergibt sich hieraus die 
unmittelbare Anwendbarkeit des $ 213 auch auf solche Fälle 
(vgl. oben $ 3 Anm. 6). 
Es ließe sich einwenden, daß dem Erwerber nicht verwehrt 
werden könne, die Aktie unter pari von einem anderen Aktionär 
zu erwerben und daß, wenn die Aktie einen hinter dem Nenn- 
wert zurückbleibenden Kurs hat, es der Gesellschaft unmöglich 
gemacht werde, die erworbenen eigenen Aktien wieder abzu- 
stoßen, also eine geradezu für die Gläubiger schädliche Wirkung 
eintrete. Es ist aber immerhin ein Unterschied, ob ein Aktionär 
durch seinen Verkauf unter dem Anschaffungspreis einen Verlust 
erleidet oder das Gesellschaftsvermögen. Und wenn die Gesell- 
schaft die einmal erworbenen Aktien nicht mehr zum Nennwert 
loszuwerden vermag, so gibt das ihr noch keine Berechtigung, 
sich über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Erlasses 
der Einlage einfach hinwegzusetzen. Wäre dem so, dann müßte 
man auch bei der Kapitalserhöhung die Unterpariemission für 
erlaubt halten. Es ist doch derselbe Tatbestand in beiden Fällen: 
Die Gesellschaft gibt Aktien aus, bzw. nimmt neue Mitglieder 
auf, um sich weiteres Kapital zuzuführen. Die — schon durch 
den verbotswidrigen Ankauf eingetretene — Schädigung der 
Gläubiger und übrigen Aktionäre oder wenigstens die Gefahr 
einer Schädigung wird deshalb noch keine wesentlich größere, 
weil die Gesellschaft verhindert wird, diese Aktien wieder ab- 
zustoßen. Es bleibt die Aktie ja immerhin als Aktivum in dem 
Gesellschaftsvermögen. Und vor allem erhöht sich entsprechend 
der Ersatzanspruch der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen 
den Vorstand, der durch den Ankauf gegen seine Pflichten 
verstoßen hat. Die Mitglieder der Verwaltung können dann 
gezwungen werden, die Aktien nicht nur zum Einstandskurs oder 
gar zu dem noch niedrigeren derzeitigen Kurs, wie es der 
herrschenden Auffassung entspräche, zu übernehmen, sondern 
den vollen Nennwert dafür zu erstatten. Diese Aussicht für die 
Verwaltung ist geeignet, sie stärker von der Mißachtung des 
$ 226 abzuhalten. 
5C
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Handbuch Über Die Wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos Und Persiens, Sowie Ihrer Nachbargebiete. Gea Verl., 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.