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Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

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Bibliographic data

fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Monograph

Identifikator:
1764228618
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-143224
Document type:
Monograph
Title:
Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland
Year of publication:
[1926]
Scope:
215 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
  • Title page
  • Contents
  • I. Außenhandel
  • II. Konzessionen
  • III. Binnenhandel
  • IV. Industrie
  • V. Finanz- und Kreditwesen
  • VI. Verkehrswesen
  • VII. Post und Telegraphie
  • VIII. Konsulate und Ein- und Ausreiseformalitäten
  • IX. Die Handelsverträge der UDSSR

Full text

Artikel 2, 
Die Zustellung von Schriftstücken erfolgt auf einen Antrag, der von 
dem Konsul des ersuchenden Staates im Deutschen Reiche an den Land- 
gerichtspräsidenten, in der UdSSR. an den Vorsitzenden des Gouverne- 
mentsgerichts gerichtet wird, 
Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen erfolgt auf diplomatischem 
Wege, 
Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist der Zu- 
stellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde 
abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benach- 
richtigen. 
Artikel 3 
Die Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind in der Sprache 
des ersuchenden Staates abzufassen. Eine ‚beglaubigte deutsche be- 
ziehungsweise russische Übersetzung hat durch einen «diplomatischen 
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen 
beeidigten oder amtlich bestellten Dolmetscher des ersuchenden oder 
ersuchten Staates zu erfolgen. 
In den Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen ist Zahl und 
Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke beziehungsweise der Anlagen von 
Rechtshilfeersuchen kurz anzugeben. Die Vorschrift des Artikel 5 Abs. 2 
bleibt unberührt, ' 
Die Schriftstücke, die den Nachweis der Zustellung oder den Grund 
der Nichtzustellung enthalten, die Antworten auf Ersuchungsschreiben 
und die in Erledigung der Ersuchungsschreiben aufgenommenen Schrift- 
stücke werden nur auf Begehren des ersuchenden Staates und gegen 
Ersatz der Übersetzungsskosten mit Übersetzunsen versehen. 
Artikel 4 
Die Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen haben die er- 
suchende Behörde sowie den Namen und die Stellung der Parteien an- 
zugeben. Die Zustellungsanträge haben außerdem die Anschrift des 
Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstücks zu bezeichnen. 
Für die Zustellungsanträge sollen-Formulare benutzt werden, die die 
vertrasschließenden Staaten einander mitteilen werden, ; 
Artikel 5 
Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates 
Sorge zu tragen, Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Abs. 2 
vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Über- 
gabe des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur An- 
nahme bereit ist, 
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten 
Staates abgefaßt oder von einer gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 be- 
glaubigten Übersetzung begleitet, so hat auf Wunsch der ersuchenden 
Behörde die ersuchte Behörde das zuzustellende Schriftstück in der 
durch ihre innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zu- 
stellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, in- 
sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zuzustellen. 
38
	        

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Führer Durch Die Wirtschaft Der Union Der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland, 1926.
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