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Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

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Bibliographic data

fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Monograph

Identifikator:
1764228618
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-143224
Document type:
Monograph
Title:
Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland
Year of publication:
[1926]
Scope:
215 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Binnenhandel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
  • Title page
  • Contents
  • I. Außenhandel
  • II. Konzessionen
  • III. Binnenhandel
  • IV. Industrie
  • V. Finanz- und Kreditwesen
  • VI. Verkehrswesen
  • VII. Post und Telegraphie
  • VIII. Konsulate und Ein- und Ausreiseformalitäten
  • IX. Die Handelsverträge der UDSSR

Full text

meldung nach dem 1. Januar 1910 erfolgte. Das Gesuch kann nur von dem 
wirklichen Erfinder eingereicht werden. Die 15jährige Geltungsdauer wird bei 
einer Patenterteilung in diesen Fällen entsprechend der Zeit abgekürzt, die seit 
der Erteilung des alten Patents verflossen ist, , , 
Nach dem Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz, das einen integrie- 
renden Bestandteil des deutsch-russischen Vertrages vom 12, Oktober 1925 
bildet, wurden folgende Bestimmungen vereinbart, die das Wesen der Patente, 
die vor dem Kriege angemeldet wurden, regeln, Den Staatsangehörigen der 
vertragschließenden Teile, die innerhalb sechs Monaten seit dem Inkrafttreten 
dieses Abkommens bereits im Heimatland in der Zeit vom 1, 8. 1914 bis zum 
Inkrafttreten dieses Abkommens zum Patent angemeldete Erfindungen im Gebiet 
des anderen Teiles patentamtlich schützen wollen, steht das Recht auf die Prio- 
rität der heimischen Anmeldung zu, mit der Wirkung, daß die Anmeldung 
allen inzwischen eingegangenen Anmeldungen vorangeht und durch inzwischen 
Cingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden kann, Die Rechte 
der dritten gutgläubigen Personen bleiben unberührt. Außerdem ist verein- 
bart, daß die Rechte aus Patenten oder Patentanmeldungen, die den Staats- 
angehörigen jeder Partei am 31. 7. 1914 zustanden, mit der ursprünglichen 
Priorität und für das Recht der Schutzdauer anerkannt werden, sofern der Be- 
rechtigte einen dementsprechenden Antrag gemäß den geltenden Vorschriften 
bis pn Ablauf von 12 Monaten seit Inkrafttreten dieses Abkommens ein- 
reicht, 
a) Musterschutz, 
Kat Durch das Dekret über gewerbliche Muster wird der Schutz neuer Fabri- 
Eder und Modelle ermöglicht, Das Recht auf ein eingetragenes Muster 
ocheten rheber oder dessen Rechtsnachfolger verliehen, und zwar auf eine 
Litehzen sc > 10 Jahren. Ein eingetragenes Muster kann Gegenstand von 
geschützt Kr ie wird von der bürgerlichen und von der Strafrechtsordnung 
wie Staatsangehöner En Seht auf Musterschutz in gleicher Weise 
UdSSR. wohnenden. Vertreter N EHE sie müssen dazu einen in der 
b) Warenzeichenrecht. 
| Den Warenzeichenschutz regelt das Dekret vom 10. November 1922, Da 
die Eintragung von Warenzeichen aus der Zeit vor der Revolution durch das 
Dekret vom 15, August 1918 unwirksam geworden ist, muß ein Warenzeichen 
neu angemeldet und eingetragen werden. Der Warenzeichenschutz wird nur 
solchen ausländischen Firmen gewährt, die in. der UdSSR. die bürgerliche 
Rechtsfähigkeit besitzen, Durch den Beschluß des Obersten Volkswirtschafts- 
rates und der Volkskommissariate für Handel und Justiz wurden diese 
Bestimmungen abgeändert, in dem Sinne, daß anstatt einer Bescheinigung ‚des 
Haupt-Konzessions-Komitees über die Zulassung einer ausländischen juristi- 
schen Person auf dem Gebiete der UdSSR, Handelsgeschäfte zu tätigen, die 
Bescheinigung eines kompetenten Zentralorgans des Landes des Antragstellers 
darüber zugestellt werden kann, daß die juristischen Personen der UdSSR. das 
Recht genießen, Warenzeichen im Lande des Antragstellers zu registrieren, 
sr Bescheinigung muß von dem Volkskommissariat für Handel bestätigt 
werden, 
Nach dem erwähnten Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz ist den 
Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, die bis zum 31, 7, 1914 
auf Grund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Gebiete des 
anderen Teils ein Warenzeichen eingetragen oder zur Eintragung an- 
Semeldet hatten und die das Zeichen gemäß den gegenwärtig geltenden Vor- 
schriften erneut anmelden, das Recht eingeräumt, sofern die Anmeldung bis 
zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens 
ne ereicht ist, die Priorität der ursprünglichen Anmeldung in Anspruch zu 
en, 
Wegen Benutzung des Warenzeichens während dieser Zwischenzeit 
besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, 
4
	        

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Führer Durch Die Wirtschaft Der Union Der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland, 1926.
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