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Amerikas internationale Kapitalwanderungen

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Bibliographic data

fullscreen: Amerikas internationale Kapitalwanderungen

Monograph

Identifikator:
1768047243
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174903
Document type:
Monograph
Author:
Reibnitz, Kurt von http://d-nb.info/gnd/116394234
Title:
Amerikas internationale Kapitalwanderungen
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
de Gruyter
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 123 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Abschnitt. Die Kapitaleinfuhr bis zum Weltkrieg
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

Schorlemer, Biehl und Geiger) und der deutsch-conservativen Partei 
(von Kleist-Retzow und Ackermann) bezüglich der Sonntagsruhe 
noch folgender Abänderungs-Antrag zum § 105 eingebracht: 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den 
gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkung, 
Gegenstand freier Uebereinkunft. 
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen 
nicht verpflichten. Sie dürfen dieselben an Sonn- und Festtagen iricht beschäftigen in 
Fabriken und bei Bauten. 
Für diejenigen Gewerbe-Unternehmungen, bei welchen regelmäßig Nachtarbeit statt 
findet, gilt das Verbot nur für die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, doch 
muß einschließlich dieser Sonntagsruhe jedem Arbeiter am Schlüsse der Woche eine Ruhe 
zeit von 24 Stunden gewährt werden. 
Arbeiten zur Ausführung von Reparaturen, durch welche der regelmäßige Fortgang 
des Betriebes bedingt ist, sowie Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbetriebes 
einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehenden Be 
stimmungen nicht. In diesen Fällen muß für jeden Arbeiter an jedem zweiten Sonntage 
mindestens die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends frei bleiben. 
Für bestimmte Gewerbe können weitere Ausnahmen durch Beschluß des Bundesrathes 
zugelassen werden. 
Landesrechtliche Bestinnnungen, welche weitergehende Beschränkung der Beschäftigung 
an Sonn- und Festtagen begründen, werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
In dringenden Fällen kann die Orts-Polizeibehörde die Beschäftigung an Sonn- und 
Festtagen gestatten. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen. 
Sämmtliche Anträge kamen in der Reichstags-Sitzung am 25., 26. 
und 27. Januar 1885 zur Verhandlung. Der Herr Reichskanzler ging 
materiell nur auf die Frage des Maximal-Arbeitstages ein, fprach sich 
im Uebrigen gegen alle Anträge aus. 
„Können Sie die Möglichkeit schassen," so wendete der Herr Reichskanzler sich speciell 
an's Centrum, „daß ein Normal Arbeitstag in einer für alle annehmbaren Länge — 
icigeit wir 10 Stunden — geschaffen werde, ohne daß die Arbeiter an Lohn ver 
lieren und ohne daß eine Industrie leistungsunfähig wird, dann thun 
Sic eg... Wir Schreiber von Minister sollen uns etwas ausdenkcn, was Sie selbst 
nicht wissen. (Bewegung im Centrum.) Wenn Sie es wissen, so wiederhole ich meine drin 
gende Bitte: sagen Sie, wie das zu machen ist. Behalten Sie Ihre Weisheit nicht sür 
sich als ein Patent, was geheim gehalten werden soll. — Ich bitte auf das dringendste 
darum, unterrichten Sie mich, wie das zu machen ist, und wenn Sic das nicht vollständig 
in den Wind geredet haben wollen, so legen Sie in diesen acht Tagen noch einen Gesetz 
entwurf hier vor, der das verwirklicht, was Sie von der Regierung wollen." 
Dieser Aufforderung kamen die Centrums-Mitglieder der Commis 
sion pünktlich nach, und schon in der ersten Sitzung wurden der Com 
mission specielle Gesetzentwürfe (Anträge Dr. Lieber-Hitze) 
bezüglich der Sonntagsruhe, der Frauen- und Kinder-Arbeit und des 
Maximal-Arbeitstages (d. d. 26. Januar 1885) unterbreitet. 
Der Haupt-Gesetzentwurf der Centrums-Fraction sah folgende 
Abänderungen resp. Ergänzungeil der Gewerbeordnung vor:
	        

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Schutz Dem Arbeiter! Bachem, 1890.
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