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Das wahre Wesen und die wahren Aufgaben der Arbeitslosenversicherung und produktiven Arbeitslosenfürsorge

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Bibliographic data

Full text: Das wahre Wesen und die wahren Aufgaben der Arbeitslosenversicherung und produktiven Arbeitslosenfürsorge

Monograph

Identifikator:
1768152721
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-148079
Document type:
Monograph
Title:
10 Jahre Wiederaufbau
Place of publication:
Wien
Publisher:
Wirtschaftszeitungs-Verlags-Ges. M.B.H.
Year of publication:
1928
Scope:
664 S.
Ill.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Entwicklung des Bergbaus in den letzten 10 Jahren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Theorie der forstlichen Oekonomik
  • Title page
  • Contents
  • Bisherige Behandlung und Abgrenzung der Theorie der forstlichen Oekonomik
  • Produktionsfaktoren der Forstwirtschaft
  • Holzpreis
  • Produktionskosten der Forstwirtschaft
  • Ertrag und Einkommen der Forstwirtschaft
  • Rentabilität der Forstwirtschaft
  • Wirtschaftsziel der Forstwirtschaft
  • Waldwert und Waldwertrechnung

Full text

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294 Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen. Kontingentsüberschreitungen entstehende Gewinn nur ein verhältnismäßig geringer. Infolgedessen hat die Notensteuer dahin gewirkt, die ungedeckte Notenausgabe der Privatnotenbanken im großen und ganzen auf die ihnen zugewiesenen Kontingente zu begrenzen. Auf der anderen Seite hat der Umstand, daß als Barvorrat zur Berechnung des ungedeckten Notenumlaufs und der Notensteuer die gesamten Kassenvorräte der Banken gelten, die Banken auf die Pflege des Depositengeschäfts hingewiesen; denn auch die aus dem Depositengeschäft sich ergebenden Kassenbestände sind Notendeckung im Sinne des Bankgesetzes. Wieweit diese mit der deutschen Bankverfassung beabsichtigte Entwickelung sich verwirklicht hat, geht daraus hervor, daß heute von den 32 Privatnotenbanken, die im Jahre 1875 bestanden, nur noch 7 vorhanden sind. Bereits vor dem Inkraft treten des Bankgesetzes verzichteten 12 Privatnotenbanken auf ihre Privilegien. Von den gegenwärtig noch bestehenden Privatnotenbanken hat sich nur eine einzige, die Braunschweigische Bank, den fakultativen Bestimmungen des Bankgesetzes nicht unter worfen; ihr Privilegium läuft bis zum Jahre 1952.* In Preußen besteht neben der Reichsbank nur noch eine einzige Notenbank, die Frankfurter Bank. Während alle übrigen preußischen Privatnotenbanken ihr Notenrecht entweder durch freiwilligen Verzicht oder durch Nichterneuerung des Privilegiums bei dessen Ablauf seitens der Preußischen Regierung verloren haben, wurde das Notenrecht der Frankfurter Bank in Rücksicht auf die Konkurrenz der be nachbarten süddeutschen Notenbanken mit einjähriger Kündigungsfrist auf unbe- stimmte Zeit verlängert.* Die übrigen den Normativbestimmungen des Bankgefetzes unterworfenen fünf Privatnotenbanken find folgende: die Bayerische Notenbank in München, die Säch sische Bank zu Dresden, die Württembergische Notenbank zu Stuttgart, die Badische Bank zu Mannheim, die Bank für Süddeutschland zu Darmstadt.* Von ihnen haben sich namentlich die beiden erstgenannten einen verhältnismäßig geschlossenen Wirkungskreis zu erhalten gewußt und sich ein größeres Filialnetz ge schaffen, das jedoch durchweg auf ihr Landesterritorium beschränkt geblieben ist. Durch den Verzicht von 25 Privatnotenbanken hat das Notenkontingent der Reichsbank sich von 250 Millionen M allmählich auf 293,4 Millionen JL ver größert, während die Summe der Kontingente der Privatnotenbanken nur noch 91,6 Millionen Jl beträgt. 2 Wichtiger als dieser Zuwachs war für die Stellung der Reichsbank, daß sie alsbald ihre Filialen über ganz Deutschland ausdehnte. Wie stark außerhalb Preußens das Bedürfnis nach dem Anschluß an eine Zentralbank war, geht daraus hervor, daß bereits im Jahre 1875 aus diesen Gebieten, namentlich aus Sachsen, zahl reiche Wünsche an die Preußische Bank herantraten, welche auf die Errichtung von Filialen bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bankverfassung gerichtet waren. Dasselbe Gesetz vom 27. März 1875, das die Preußische Regierung zum Abschlüsse des Vertrages über die Abtretung der Preußischen Bank ermächtigte, erteilte auch dieser Bank, welche bisher außerhalb Preußens nur in Elsaß-Lothringen und Bremen auf Grund besonderer Gesetze Zweiganstalten errichtet hatte, für die kurze Zeit, die sie noch als solche existierte, die ihr bisher nicht zustehende Befugnis, Zweig- anstalten im ganzen Reich zu errichten, und von dieser Befugnis wurde sofort Gebrauch gemacht, nicht nur für Sachsen, sondern auch für Hessen, Baden, Braun- schweig und Reuß ä. L. Nach dem 1. Januar 1876 kam das gesamte übrige Deutsch land hinzu. Von entscheidender Bedeutung für die Stellung der Reichsbank in der deutschen Bankverfassung ist jedoch der Umstand, daß die Privatnotenbanken ihrer ganzen Ge

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