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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS ANWENDUNGSGEBIET 103 
-, Dienstleistungen bei der bewaffneten Macht als Seemann, Soldat 
der Flieger (vgl. für Grossbritannien Art, 57. für Irland Gesetz 
von 1923, Art. 20). . 
Durch die Art, 57 des britischen Gesetzes und Art. 20 des Irischen 
Gesetzes werden. in die Versicherung fast alle nicht Offiziersrang 
vesitzenden Militär-Personen einbezogen, obwohl an sich diese 
Gesetze die Dienstleistungen im Heere, in der Marine oder als Flieger 
von der Pflichtversicherung ausnehmen, sofern nicht das Gesetz 
ausdrücklich etwas anderes bestimmt (vgl. für Grossbritannien 
and Irland Anhang 1, Abschnitt II a). 
Beschäftigungen als Mitglied der Besatzung eines Schiffes, das in 
das Schiffsregister von Grossbritannien oder Irland eingetragen 
ist, und dessen Reeder in diesen Ländern sich aufhält oder wohnt 
‚vgl. für Grossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt I b). 
Beschäftigung in Grossbritannien oder in Irland als Heimarbeiter, 
sofern. nicht eine solche Beschäftigung durch besondere Verordnung 
von der Versicherung ausgeschlossen ist (vgl. für Grossbritannien 
und Irland Anhang 1, Abschnitt I 6). Der Ausdruck „Heimarbeiter”” 
bezeichnet jede Person, welcher von einer andern Person zum 
Verkauf bestimmte Gegenstände oder Erzeugnisse zur Verarbeitung, 
Fertigstellung und Herrichtung usw. übergeben werden. Dabei 
ist es unerheblich, ob die Arbeit in der Behausung des Heimarbeiters 
der an andern Örtlichkeiten vorgenommen wird, die nicht der 
Aufsicht und Verwaltung der Person unterstehen. welche die Gegen- 
stände oder Erzeugnisse geliefert hat. 
Die Ausführung von Lohnfahrten in Grossbritannien oder in Irland 
mit einem Fahrzeug oder Schiff, das dem Führer vom Eigentümer 
zum Gebrauch überlassen worden ist (vgl. für Grossbritannien 
Anhang 1, Abschnitt I e, für Irland Anhang 1, Abschnitt I b). 
Durch diese Vorschrift wird eine Anzahl von Führern öffentlicher 
Fuhrwerke, die sonst ausserhalb des Anwendungsgebiets des Gesetzes 
geblieben wären, der Versicherungspflicht unterworfen. 
Besondere Arten von Pflichtversicherten 
Die meisten Pflichtversicherten sind Mitglieder der anerkannten Kassen. 
Für zwei Arten von Versicherten ist jedoch die Versicherung anders ge- 
regelt: für die Mitglieder der Armee-, Marine- und Luftstreitkraft-Versiche- 
vungskasse sowie für die Spareinleger 1! (deposit contributors Je 
Ausserdem gelten besondere Vorschriften für drei Arten von Pflicht- 
versicherten, auch wenn sie Mitglieder der anerkannten Kassen sind: 
nämlich 1. für versicherte Frauen, die seit ihrer Verheiratung die Arbeit 
aufgegeben haben, 2. für Seeleute der Handelsmarine, die sich ins Ausland 
begeben, 3. für die Seeleute der Kriegsflotte, die Soldaten und die Flieger, 
die nicht Mitglieder der Armee-, Marine- ımd Luftstreitkraft-Versiche- 
rungskasse sind. 
Ausschluss und Ausnahmen von der Versicherung 
Versicherungsfreie Beschäftigungen 
Gewisse Beschäftigungen, die an sich unter die versicherungspflichtigen 
Tätigkeiten fallen, sind ausdrücklich von der Versicherung ausgenommen. 
Für die Ausnahmen sind verschiedene Gründe massgebend, Versicherungs- 
freiheit ist in der Hauptsache gegeben, weil die der Beschäftigung oblie- 
zenden Personen 1, das Krankheitsrisiko aus eigenen Mitteln tragen können, 
0ZW. gegen dieses Risiko durch ihren Arbeitsvertrag gedeckt sind, oder 
2, die Beschäftigung nur gelegentlich oder nebenberuflich ausüben. Die 
versicherungsfreien Beschäftigungen werden wie folgt vekennzeichnet - 
1 . er, . 
KK. As Spareinloger gilt jeder Versicherungspflichtige, der keiner anerkannten 
A550 30E0DÖrt und dessen Beiträge demzufolge an. einen besanderen Sparfonds 
abgeführt werden.
	        

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Inkassotarif Für Asien, Afrika Und Australien. 1927.
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