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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

104 ERSTER TEIL 
Beschäftigungen nicht manueller Art, für die ein Jahresentgelt 
m Werte von mehr als £250 gewährt wird (vgl. für Grossbritannien 
Anhang 1, Abschnitt II k, für Irland Anhang 1, Abschnitt II g und 
das Gesetz von 1919). Diese Ausnahme ist die wichtigste. 
Gewisse Beschäftigungen im Dienst örtlicher oder anderer öffentlicher 
Behörden, insbesondere als Armenpfleger, Ärzte, Gerichtsärzte 
für die Leichenschau fcoroners), Chemiker, die von öffentlichen 
Behörden mit Analysen beauftragt sind, Standesbeamte (vgl. für 
Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt I d und Verordnung von 1924 
iber die Beschäftigungen im Dienst der örtlichen und anderen 
fentlichen Behörden; für Irland Gesetz von 1913, Art. 6 und 
Verordnung von 1914 über die versicherungsfreien Beschäftigungen 
im Dienst der örtlichen und anderen öffentlichen Behörden). 
Beschäftigungen im Dienste der Krone, einer örtlichen oder anderen 
öffentlichen Behörde, einer Eisenbahngesellschaft oder einer andern 
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung errichteten Gesellschaft, 
sofern. der Minister bescheinigt, dass im Falle der Erkrankung oder 
des Eintritts der Invalidität durch die Bestimmungen des Dienst- 
vertrags — einschliesslich der Ruhegehaltsansprüche — der Bezug 
von Leistungen sichergestellt ist, die in ihrer Gesamtheit den 
Leistungen des Versicherungsgesetzes gleichwertig sind (vgl. für 
ärossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt II b, c). 
Für die oben im einzelnen aufgeführten Beschäftigungen werden 
3Zescheinigungen nur auf Grund einer Prüfung der für den Fall von 
Krankheit und Invalidität vorgesehenen Massnahmen ausgestellt. 
Es ist nicht notwendig, dass die sichergestellten Leistungen genau 
len durch das Gesetz gewährten Leistungen entsprechen, aber ihr rech- 
aungsmässiger Wert muss ihn zum mindesten gleichkommen, Für 
Beschäftigungen im Dienste gewöhnlicher Gesellschaften oder von 
Privatpersonen werden solche Bescheinigungen nicht ausgestellt. 
In Grossbritannien und Nordirland können gemäss dem Gesetz 
über die Altersrenten (Gesetz von 1925) die Gaswerke und die übrigen 
zesetzmässig gegründeten Unternehmungen, deren Altersversiche- 
rungsfonds (superannuation fund) nicht durch Parlamentsbeschluss 
zeschaffen wurden, von dem Gesetz über die öffentliche Versicherung 
im Krankheitsfalle ausgenommen werden; auch können sie ganz 
>der teilweise von der Altersversicherungspflicht entbunden werden, 
wenn der Hygieneminister bescheinigt, dass die gewährten Lei- 
;tungen. den gesamten Leistungen der Krankenversicherung (aus- 
schliesslich der Zusatzleistungen) und einem angemessenen Teil 
ler Altersrenten entsprechen. 
3Zeschäftigungen in Grossbritannien als Lehrer an einer anerkannten 
Schule im Sinne der Gesetze aus den Jahren 1918 bis 1925 über 
lie Ruhegehälter des Lehrpersonals an Elementarschulen oder der 
antsprechenden, in Schottland und Irland anwendbaren Gesetze 
(vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II d. e, f, g, h; 
:ür Irland Anhang 1, Abschnitt IT d.) 
Beschäftigungen gelegentlicher Natur .die mit dem Handelsbetrieb, 
lem Gewerbe oder dem Beruf des Arbeitgebers in keiner Verbindung 
stehen (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II Z, für Irland 
\nhang 1, Abschnitt II A). 
Die gelegentliche Verwendung eines Gärtners oder einer Auf- 
wartefrau durch einen Privatmann stellt ein typisches Beispiel einer 
solchen Beschäftigung dar. 
Beschäftigungen jeder Art, aber von unerheblicher Bedeutung und 
Jaher nicht als Haupterwerbsquelle anzusehen. Ihre Bezeichnung 
arfolgt durch besondere Verordnung. 
Die hiernach bezeichneten Beschäftigungen umfassen gewisse 
Tätigkeiten von kurzer Dauer, im Dienst eines religiösen Zweckes, der 
Krone, öffentlicher oder lokaler Behörden, ferner gewisse Tätigkeiten 
n Theatern und in landwirtschaftlichen Saisonbetrieben., endlich ver-
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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