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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS ANWENDUNGSGEBIET 105 
0. 
‚1 
schiedene andere Beschäftigungen von meist kurzer Dauer (vgl. für 
3rossbritannien die Verordnung von 1924 über die Bezeichnung 
zewisser Beschäftigungen als unerhebliche, für Irland die Verordnung 
von 1914 über die Bezeichnung gewisser Beschäftigungen als 
vorübergehende), 
Beschäftigung in einem Landwirtschaftsbetrieb ohne Lohn oder 
sonstigen baren Entgelt, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeit- 
zeber in gerader Linie verwandt ist oder vollständig von ihm 
ınterhalten wird (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II 7, 
‘ür Irland Anhang 1, Abschnitt II f). 
Zeschäftigung eines Ehegatten für Rechnung des andern (vgl. für 
irossbritannien Anhang 1. Abschnitt II b. für Irland Anhang 1, 
Abschnitt IE 2). 
Beschäftigung als Agent, sei es gegen Provision, Gebühren oder 
*ewinnanteil, sofern die so beschäftigte Person ihren. Hauptunterhalt 
ıus einer andern Beschäftigung gewinnt, oder sofern sie als Agent 
‘ür mehrere Arbeitgeber arbeitet und in der Hauptsache von keinem 
ıter ihnen abhängig ist (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, 
Abschnitt II €, für Irland Anhang 1, Abschnitt II €), 
Beschäftigung als Heimarbeiter, sofern der Arbeiter von einer andern 
Person die zu bearbeitenden Gegenstände oder Rohstoffe erhält 
ınd selbst deren Bearbeitung oder Umarbeitung nicht vornimmt 
vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt 1 c und die Verordnung 
von 1924 über die Heimarbeiter, für Irland Anhang 1, Abschnitt 1 © 
ınd die Verordnungen von 1914 und 1924 über den Ausschluss der 
Aeimarbeiter von der Versicherung). 
Beschäftigung in der Handelsmarine, wenn der Seemann weder 
Wohnsitz noch Wohnort im Vereinigten Königreich, im Irischen 
Freistaat oder auf der Insel Man hat (vgl. für Grossbritannien 
Art. 62, Nummer 4, für Irland Art. 48, Nummer 3). 
In diesem Fall ist der Arbeitgeber gleichwohl zur Zahlung seines 
Beitragsanteils verpflichtet, es sei denn, dass das Schiff einen regel- 
mässigen Dienst zwischen fremden Häfen unterhält. 
Versicherungsfreie Personen 
Von der Versicherung befreit werden Personen, die eine an sich versi- 
cherungspflichtige Beschäftigung ausüben, aber dem Minister (Versicherungs- 
kommissar für Irland) den hinreichenden Nachweis dafiir liefern. dass 
einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft : 
I, dass sie ein Ruhegehalt oder ein von ihrer persönlichen Tätigkeit 
aicht abhängiges J ahreseinkommen im Werte von wenigstens 
£ 26 beziehen, oder 
lass sie für gewöhnlich den grössten Teil ihres Lebensunterhaltes 
von einer andern Person beziehen, oder 
dass sie für gewöhnlich den grössten Teil ihres Lebensunterhaltes 
aus Erträgnissen bestreiten, die ihnen nicht aus einer versicherungs- 
pflichtigen Beschäftigung zufliessen, oder 
dass sie nur mit Unterbrechungen und innerhalb einer Frist beschäf- 
tigt sind, deren Dauer unter dem vorgeschriebenen jährlichen Min- 
lestmass liegt (13 Wochen jährlich im Laufe von zwei aufeinander- 
[olgenden Jahren) (vgl. für Grossbritannien und Irland Art. 2 des 
Gesetzes). 
Die Personen, die von der Versicherung befreit werden, nehmen eine 
andere Stellung ein als diejenigen, welche eine versicherungsfreie Beschäf- 
gung ausüben, denn sie sind nicht vollständig von der Anwendung des 
Gesetzes ausgeschlossen, Sie bleiben vielmehr solange versichert, bis ihr 
Antrag auf Befreiung genehmigt ist. Der Arbeitgeber einer von der Ver- 
sicherung befreiten Person hat seinen Beitragsanteil zu entrichten (Art. 6), 
der Versicherungsfreie ist jedoch von jeder Beitragsleistung befreit. Die ver- 
sicherungsfreien Personen haben unter Ausschluss i1eder anderen Leistung
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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