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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

Object: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

1977)] Freihandel und Schiffahrtsgesetze, die Handelsverträge. 619 
1860 erwarb die Idee sich immer weitere Ausdehnung, daß die Fremden in den Punkten, 
in welchen sie nicht den Einheimischen gleichgestellt werden können, wenigstens unter 
sich gleichzustellen seien. Das bedeutete eine fortschreitende Rechtsgleichheit und eine 
ortschreitende Gleichstellung in der Konkurrenz. 
Immer war man aber bis 1860 von dem Siege dieses Princips noch sehr weit 
entsernt. Auch Preußen und der Zollverein schlossen mancherlei Verträge, die rechtlich 
oder thatsächlich eine differentielle Behandlung der Nachbarn bedeuteten, so den öster⸗ 
reichischen von 1853, den belgischen von 1844. Und ebenso behielt man sich früher häufig 
oor: künftige Konzessionen, die man anderen Staaten auf Grund von Gegenleistungen 
zgemacht, den an sich meistbegünstigten Nationen nur Zug um Zug, d. h. auch nur gegen 
besondere Gegenkonzessionen einzuräumen; so in Art. 11 des griechisch-preußischen Ver— 
A 1839, und im Art. 9 des deutschen Vertrages mit den Vereinigten Staaten 
don 
Immerhin haben schon vor 1860 die europäischen Handelsverträge immer umfang— 
reicher die Klausel der Meistbegünstigung mit der Tendenz, gewisse Konzessionen 
zu verallgemeinern. Aber erst die Verträge von 1860—2 1870 haben die breite Tendenz, 
uͤberall die Zollaus- und Einfuhrverbote zu beseitigen, die Durchfuhrzölle zu verbieten, 
die Tarise möglichst weitgehend herabzusetzen und sie für die Vertragsdauer von 10 bis 
12 Jahre zu binden; erst sie haben, und zwar hauptsächlich erst von 1865 an, die 
Meistbegünstigung in dem Sinne, daß jede einem anderen dritten Lande eingeräumte 
Vergünstigung sofort und ohne Gegenleistung allen meistbegünstigten 
Ländern zufallen solle. So konnten jetzt an ein paar Tarifermäßigungsverträge ein 
Dutzend oder mehr bloße Meistbegünstigungsverträge sich knüpfen; die Folge war breite 
internationale Zollermäßigung, Beseitigung fast aller Differentialzölle, Gleichheit aller 
Teilnehmer im internationalen Konkurrenzkampf. 
Die doktrinären Freihändler hatten, wie A. Smith, alle Handelsverträge bis 1870 
bekämpft; jetzt sah man, wie Recht schon Fr. List gehabt hatte, daß die Handels— 
verträge die Nationen dem freien Weltverkehr allmählich zuführen würden. Jetzt 
erst, von 1865 — 1880, entstand die Lehre, daß die Handelsverträge mit Meistbegünstigung 
aur wesentlich freihändlerische Hülfsmittel seien. Sie waren es durch die Art, wie sie 
damals sich mit Tarifermäßigungen und Tarifbindungen zwischen lauter Staaten ver— 
knüpften, die alle geneigt waren, sich liberale Konzessionen teils im eigenen Interesse, 
leils im Interesse des Princips und der kosmopolitischen Tendenzen der Zeit zu machen. 
Sie wirkten günstig und fielen gut aus, weil die Regierungen in billiger und gerechter 
Weise die gegenseitigen Interessen abwogen und friedlich ineinanderpaßten, weil, man 
allerseits sich an Maßhalten damals gewöhnte. Diese Verträge wirkten am günstigsten, 
wo wirtschaftlich gleich hochstehende, aber doch von Natur verschieden ausgestattete 
Staaten sie schlossen. Die wirtschaftlich zurückgebliebenen Staaten schlossen auch damals 
teils keine Verträge, teils nur mit geringen Konzessionen. Wo sie deren große machten, 
bekamen sie mit der Zeit die Empfindung, daß die überlegenen Staaten dabei allein oder 
überwiegend gewännen. 
Wenn man näher zusieht, so bemerkt man auch, daß die Schablonenregel der 
Meistbegünstigung, die verspricht, jede günstige Konzession an Dritte sofort und ohne 
Begenleistung auch dem älteren Vertragsstaat einzuräumen, in ihren letzten Folgen ungünstig 
wirken kann, daß die Regel von Anfang an gewisse Ausnahmen erlitt. In vielen oder 
jast allen Vertragen werden, sofern es sich um Gleichstellung mit den eigenen Unterthanen 
— ED der Hausierbetrieb der Fremden, 
hre Küstenschiffahrt verboten, die Behandlung der fremden Fischereiflotten wird in die 
Gleichstellung nicht einbezogen; die Zulassung von fremden Aktiengesellschaften wird an 
gewiffe, oft strenge Bedingungen geknüpft. Von der allgemeinen Meistbegünstigung 
werden ausgenommen: gewisse Grenzverkehrserleichterungen, gewisse Zollherabsetzungen 
der Seeeinführ, gewifse Erleichterungen des Veredelungsverkehrs, gewisse Konzessionen 
an fernere Halbkulturländer; so nimmt schon 1786 im französisch-englischen Vertrag 
England die Vergünstigungen an Vortugal, so Portugal im Vertrag mit Deutschland
	        

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Verkehr, Handel Und Geldwesen. Wert Und Preis. Kapital Und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung. Duncker & Humblot, 1904.
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