Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS ANWENDUNGSGEBIET 113 
Die unteren. Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit Zustimmung 
der Beteiligten, Personen von. der Pflichtversicherung zu befreien, die im 
Krankheitsfall mindestens während 20 Wochen Anspruch auf den Fort- 
bezug ihres Lohnes und auf Pflege in der Familie ihres Arbeitgebers haben. 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Versicherungsberechtigt sind. : 
t. land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, welche sich durch die 
Versicherung von der Verpflichtung befreien wollen, ihren unter das 
Unfallversicherungsgesetz fallenden Arbeitnehmern im Krankheits- 
'alle während vier Wochen Unterhalt und ärztliche Hilfe zu gewähren ; 
Jnternehmer, welche für ihre eigene Rechnung mit ihren Familien- 
angehörigen, jedoch ohne Hilfsarbeiter arbeiten (Heimarbeiter). 
Versicherungsberechtigt sind nicht nur diese Arbeiter selbst, son- 
dern auch die von ihnen beschäftigten Familienangehörigen. (Gesetz 
vom 30. März 1888, Art. 3). 
Die Versicherung nach dem ungarischen Gesetz Nr. XIV 
vom 3, April 1891 (Fiume) 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherten 
Versicherungspflichtig sind ohne Unterschied des Geschlechts, des 
Alters und der Staatsangehörigkeit Personen, die während mehr als 8 Tagen 
von demselben Arbeitgeber gegen einen vier Gulden täglich nicht über- 
steigenden. Entgelt oder Lohn beschäftigt werden : 
zZ) in einem unter das Gewerbegesetz (Gesetz XVII von 1884) fallen- 
den Gewerbebetriebe ; 
in Bergwerken, Hüttenwerken oder andern, die gewonnenen Mine- 
ralien verarbeitenden Betrieben sowie in Steinbrüchen, Sand-, 
Kies- und Tongruben ; 
bei grossen Bauten ; 
im Betrieb und in den Werkstätten der Eisenbahnen, ferner in den 
Betrieben der Post-, Telegraphen- und Telephonanstalt: 
2?) in der Schiffahrt und beim Schiffsbau sowie 
‘) beim Transport von Waren, in Lagern und Kellereien. 
Pflichtversichert sind auch in der Berufsausbildung begriffene Personen. 
Es gelten nämlich als beschäftigt in einem Gewerbebetrieb auch Lehrlinge, 
Volontäre und andere beruflich noch nicht vollständig ausgebildete Per- 
sonen, die weder Lohn noch sonstiges Entgelt beziehen oder nur gering 
antlohnt werden. 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
Die unständigen Arbeiter, das heisst Arbeiter, die für einen Zeitraum 
von weniger als 8 Tagen eingestellt werden, sind von der Pflichtversicherung 
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die in der Seeschiffahrt und. in. der 
Seefischerei beschäftigten Personen (Art. 2, letzter Absatz des Gesetzes). 
Von der Pflichtversicherung sind auch befreit Personen, die ständig 
gegen festes Gehalt in den Betrieben des Staats, der städtischen Behörden 
oder öffentlicher Anstalten, einschliesslich der Post, der Telegraphie, des 
Telephons, der staatlichen Fabriken und Eisenbahnen beschäftigt sind 
und im Krankheitsfall mindestens während. 20 Wochen ihr Gehalt 
weiterbeziehen. 
. Von der Pflichtversicherung können auch Personen befreit werden, 
die in einem an sich versicherungspflichtigen. Betrieb beschäftigt sind, aber 
auf Grund ihres Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber volle unentgeltliche Für- 
sorge oder vollen Lohn fordern können. Die Befreiung erfolgt nur, wenn 
die Gewerbeinspektion im gegebenen Falle die Gewährung ärztlicher Hilfe 
oder den Fortbezug des Lohns als hinreichend sichergestellt erachtet. 
ERANKENVERSICHERUNG
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.