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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
139 
in. der Fluss- oder Seeschiffahrt beschäftigten Arbeitnehmer, auch dann, 
wenn sie dauernd ausserhalb des Gebiets der Republik tätig sind (8 2), 
Heimarbeiter 
Heimarbeiter, welche, ohne selbst Betriebsunternehmer zu sein, regel. 
mässig ein Gewerbe für Rechnung eines oder mehrerer Arbeitgeber ausüben, 
sind versicherungspflichtig ($ 3.) 
Als regelmässig wird jede Arbeit angesehen, die nicht den Charakter 
einer gelegentlichen Beschäftigung hat. Die Ausübung einer Hilfstätigkeit 
oder einer Nebenbeschäftigung begründet somit die gesetzliche Versiche- 
rungspflicht. 
Nach dem Gesetz können auch solche Hausgewerbetreibenden für ver- 
sicherungspflichtig erklärt werden, deren Arbeiten nicht ausschliesslich für 
einen. oder mehrere Arbeitgeber, sondern für ihre eigenen Kunden bestimmt 
sind. ($ 4). Von dieser Möglichkeit ist noch nicht Gebrauch gemacht 
worden. 
Bergleute 
Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf die Bergleute. Sie sind 
Mitglieder der nach dem Gesetz vom 11. Juni 1922 errichteten Bruderladen. 
Die Befreiung von der Versicherungspflicht 
Von der Pflichtversicherung sind ausgeschlossen : 
Die im Dienste der auswärtigen Vertretungen in der Tschechoslowakei 
und der internationalen Kommissionen stehenden Ausländer. , 
Dank ihres Anspruches auf Krankenfürsorge, die denen der Versiche- 
rung gleichwertig sind, unterliegen der Versicherung nicht: Bedienstete des 
Staates oder anderer territorialer Zwangsverbände bzw, der durch Ent- 
schliessung des Sozialministers im Einverständnis mit den beteiligten 
Fachministerien diesen gleichgestellten Körperschaften, ferner Bedienstete 
der Anstalten und Unternehmungen territorialer Gemeindeverbände und 
zleichgestellter Körperschaften, einschliesslich der Bediensteten der Eisen- 
bahnen, des öffentlichen Verkehrs, sofern diese Bediensteten im Krankheits- 
fall Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehaltes wenigstens für die Dauer 
eines Jahres oder Anspruch auf Leistungen haben, die den im Gesetz vom 
9. Oktober 1924 vorgesehenen gleichwertig sind. 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Freiwillige Weiterversicherung 
Wer wenigstens während dreier Monate pflichtversichert war und die 
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgibt, ohne eine andere versiche- 
rungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, kann sich bei der Versiche- 
rungsanstalt weiterversichern, der er zuletzt angehörte. Die Weiterver- 
sicherung hat in der Lohnklasse zu erfolgen, in die der Versicherte beim 
Erlöschen der Versicherungspflicht eingereiht war oder in einer niedereren 
Lohnklasse ($ 250, Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Tag, 
an dem der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der zuständigen 
Versicherungsanstalt eingeht. Der Antrag muss binnen vier Wochen 
nach dem Tage des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung gestellt werden, 
Hat die letzte Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert, so ist die 
Antragsfrist derart bemessen, dass sie die Dauer dieser Beschäftigung 
nicht überschreitet ($ 250, Abs. 3). 
Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der Beteiligte das Gebiet 
der tschechoslowakischen Republik verlässt, oder wenn der Versicherungs- 
beitrag während vier Wochen nicht bezahlt worden ist ($ 250, Abs, 4). 
Freiwillige Versicherung wicht versicherungspflichtiger Personen 
‚Bei der Bezirksversicherung und bei der landwirtschaftlichen Ver- 
sicherungsanstalt können auch andere als früher versicherungspflichtige 
Personen. versichert werden. Diese Versicherung kann nur in bestimmten 
Lohnklassen (Klassen 3-5) unter den durch die Statuten der Anstalt festge- 
setzten Bedingungen erfolgen. Die so versicherten Personen haben ein 
Einschreibegeld in Höhe von sechs Wochenbeiträgen zu entrichten. Der
	        

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Die Geldvermehrung Im Weltkriege Und Die Beseitigung Ihrer Folgen. Deutsche Verlags-Anstalt, 1918.
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