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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

244 
ZWEITER TEIL 
Die Satzung setzt den Grundlohn fest: 
|. nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten: oder 
2. nach Lohnstufen ; dabei ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohnstufe 
auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satze der Lohn- 
stufe festzusetzen ; geringe Abweichungen zur Vereinfachung der Berech- 
nung sind zulässig. Die Festsetzung der Lohnstufe oder des Grundlohns 
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamtes ; oder 
3. nach Mitgliederklassen; für die Festsetzung des Grundlohnes ist, 
wenn für die Klasse ein Tariflohn vereinbart ist, dieser, sonst der durch- 
schnittliche Tagesentgelt der Klasse massgebend. Die Bestimmung bedarf 
der Zustimmung des Oberversicherungsamtes. 
Die Satzung kann: mehrere dieser Berechnungsarten nebeneinander an- 
wenden. Der Vorstand kann neben der Berechnung nach Lohnstufen und 
Mitgliederklassen für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne 
Betriebe den wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen. 
Lässt sich für Personen, die der Versicherung freiwillig beitreten, kein 
Grundlohn ermitteln, so bestimmt den Grundlohn der Vorstand ($ 180, 
Abs. 1——4). 
Dauer des gesetzlichen Krankengeldbezuges 
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der 26. Woche nach 
Beginn der Krankheit; wird jedoch das Krankengeld von einem späteren 
Tage an bezogen, dann mit Ablauf der 26. Woche nach diesem. Fällt in den 
Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so 
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs bis zu 13 Wochen 
nicht angerechnet ($ 183, Abs. 1). 
Die Krankheit beginnt, sei es mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, 
sei es mit dem Tag, wo der Zustand des Kranken ärztlichen Beistand erfor- 
dert, Tritt im Laufe einer Krankheit im gesetzlichen Sinn eine neue 
Krankheit ein, so gilt diese neue Krankheit nicht als neuer Krankheits- 
fall. Die Krankheit wird als beendet angesehen, wenn der Versicherte 
weder ärztlichen Beistand noch Krankenunterstützung bedarf, weil er 
wieder arbeitsfähig geworden ist. 
Ersatzleistungen 
An Stelle von Krankengeld und ärztlicher Hilfe kann die Kasse Behand- 
lung und Pflege in einem Krankenhaus gewähren. Hat der im Krankenhaus 
antergebrachte Versicherte eine Familie, die er bisher ganz oder über- 
wiegend von seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist den Angehö- 
rigen. dieser Familie ein Familienzuschuss (Hausgeld) im Betrage des 
halben Krankengeldes zu gewähren; dieses Hausgeld kann unmittelbar 
an die Familienangehörigen ausgezahlt werden ($ 186). 
Kürzung des Krankengeldes 
Häufung der Ansprüche 
Erhält ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer andern 
Versicherung, so hat die Krankenkasse ihre Leistung soweit zu kürzen, 
dass das gesamte Krankengeld des Versicherten den Durchschnittsbetrag 
seines täglichen. Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Die Satzung kann die 
Kürzung ganz oder teilweise ausschliessen. (£ 189). 
Chronische Krankheiten 
Die Satzung kann für Versicherte, die auf Grund der Reichsversicherung 
oder vom Reichsknappschaftsverein oder aus einer Ersatzkasse binnen 
12 Monaten bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt Kranken- 
geld oder die KErsatzleistungen hierfür bezogen haben. in einem neuen
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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