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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 
245 
Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten 12 Monate eintritt, die 
Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von 13 
Wochen beschränken. Dies gilt nur, wenn die Krankenhilfe durch dieselbe, 
nicht gehobene Krankheitsursache veranlasst wird ($ 188). 
Häusliche Pflege 
Wird dem Versicherten häusliche Pflege gewährt, so kann das Kranken- 
Ne wenn die Satzung dies gestattet, bis zu einem Viertel gekürzt werden 
($ 185). 
Handlungen zum Schaden der Kasse 
Die Satzung kann Versicherten das Krankengeld ganz oder teilweise 
versagen, wenn sie die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt 
haben, die mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, und 
zwar für die Dauer eines Jahres nach der Straftat ($ 192, Nr. 1). 
Krankheit, die vorseditzlich herbeigeführt ist 
Die Satzung kann ebenfalls Versicherten das Krankengeld ganz oder 
teilweise versagen, wenn sie sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen 
haben, und zwar für die Dauer dieser Krankheit (8 192, Nr. 2). 
Mehrleistungen 
Das Gesetz ermächtigt die Krankenkassen, arbeitsunfähigen Versicher- 
‚en Leistungen zu gewähren. die über die gesetzlichen (Regel-) Leistungen 
hinausgehen, 
Entsprechend dem sozialen Zweck, der mit der Gewährung der Mehr- 
‚eistungen. verfolgt wird, lassen sich drei Arten dieser Leistungen unter- 
scheiden: 
1. Erweiterung der Dauer der Krankenhilfe; die Satzung kann sie bis 
auf ein Jahr erweitern ($ 187, Nr. 1). 
2. Erhöhung des Krankengeldes : 
Erhöhung des Krankengeldes für alle Versicherten ; die Satzung kann 
das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns erhöhen ($ 191, Abs. 1). 
Erhöhung für Bezugsberechtigte, welche Familie haben; die Satzung 
kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bis zu der Höchstgrenze 
von drei Vierteln des Grundlohns das Krankengeld für Verheiratete und 
Ledige sowie nach der Zahl der Kinder und sonstigen Angehörigen abstufen, 
lie der Versicherte bisher von seinem Arbeitsverdienste ganz oder über. 
wiegend unterhalten hat ($ 191, Abs. 3, Nr. 1). 
Erhöhung für niedrig gelohnte Versicherte ; die Satzung kann mit 
Genehmigung des Oberversicherungsamts bis zur Höchstgrenze von drei 
Vierteln des Grundlohns für alle oder nur für die niedrigeren Lohnstufen 
Zuschläge zum Krankengeld in einem für alle gleich hohen oder für die 
niedrigeren von ihnen erhöhten Betrage bewilligen ($ 191, Abs. 3, Nr. 2). 
3. Verzicht auf Wartetage; Krankengeld wird frühestens vom vierten 
Krankheitstag an gewährt. Die Satzung kann aber das Krankengeld schon 
vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zubilligen : 
bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, 
bei Krankheiten, die zum Tode führen, . 
oei Krankheiten, die durch Betriebsunfall verursacht worden sind, 
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch hei andern Krank- 
heiten (8 191. Abs. 921.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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