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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

ZWEITER TEIL 
Das Krankengeld wird für alle Tage der Woche mit Ausnahme des 
Sonntags berechnet und ausgezahlt, 
Dauer des Bezugs des gesetzlichen Krankengeldes 
Das Krankengeld wird gewährt vom vierten Tag nach Eintritt der 
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der 26. Woche, vom ersten Tag des 
Krankengeldbezugs oder vom ersten Tag des Aufenthalts im Krankenhaus 
an gerechnet, sofern dem Kranken vor seiner Überführung in das Kranken- 
haus kein Krankengeld bezahlt worden ist (Art. 9, Nr. 1). Handelt es sich 
um Tuberkulose oder Krebs, so wird das Krankengeld für 39 Wochen 
zewährt. 
Wird ein Versicherter, der bereits Krankengeld für eine Krankheit 
bezogen hat, von einem oder mehreren neuen Anfällen der gleichen Krankheit 
betroffen, so werden diese neuen Anfälle als Fortsetzung der ersten Krank- 
heit betrachtet, es sei denn, dass es sich nicht um die in Artikel 19, Nr. 3 
u. 4 (siehe unten) bezeichneten Fälle handelt. Das Krankengeld wird 
während 39 Wochen höchstens sowohl für den ersten Anfall der Krankheit 
wie für den folgenden gewährt, ohne dass dabei 26 Wochen (39 Wochen 
bei Tuberkulose und Krebs) während eines J ahres, vonı Beginn der ersten 
Bewilligung an gerechnet, überschritten werden dürfen, Ist die Zahlung 
des Krankengeldes unterbrochen worden, so kann eine spätere Zahlung 
des Krankengeldes in keinem Falle vor einem neuen Krankheitsanfal! 
erfolgen (Art. 19, Abs. 2). ; 
Jeder Krankheitsanfall, der ein Jahr nach einem früheren Anfall der 
zleichen Krankheit oder noch später eintritt, wird als neue Krankheit 
betrachtet, sofern der Kranke für den früheren Anfall ein Krankengeld 
während 39 Wochen insgesamt erhalten hat (Art. 19, Abs. 3). 
Ein Versicherter, der auf Grund les Artikels 19, Abs. 2 für eine Krankheit 
während 39 Wochen Krankengeld erhielt, hat keinen Anspruch auf eine 
Leistung für dieselbe Krankheit, ehe zwei Jahre seit dem letzten Kranken- 
geldbezug, vom Ende des letzten Krankheitsanfall an gerechnet, verflossen 
sind, vorausgesetzt, dass er an dieser Krankheit während des ganzen Zeit- 
raums gelitten hat (Art. 19, Nr. 4). 
Ersatzleistungen 
Mit der Aufnahme eines Kranken in ein Krankenhaus wird die Gewährung 
des Krankengeldes eingestellt. Lebt aber der Kranke mit einem Ehegatten 
oder mit anderen Personen, für deren Unterhalt er aufkommt oder nach 
dem Gesetze aufzukommen verpflichtet ist, in häuslicher Gemeinschaft 
zusammen, so erhalten diese Personen eine Geldunterstützung, die beträgt : 
20 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um eine einzige Person 
handelt ; 
35 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um zwei Personen 
handelt ; . 
50 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um drei Personen 
handelt (Art. 18, Nr. 3). 
Kürzung des Krankengeldes 
Vorsätzlich herbeigeführte Krankheit: jeder Versicherte, der seine 
Krankheit absichtlich oder infolge von Trunkenheit herbeigeführt hat, 
verliert den Anspruch auf Krankengeld. Die Kasse kann jedoch der Familie 
aines solchen in Krankenhauspflege befindlichen Versicherten das im Art. 18, 
Nr. 3 vorgesehene Krankengeld zubilligen. Die Kasse kann vom Versicherten 
‘ür alle Aufwendungen, die durch Krankheiten dieser Art veranlasst 
worden sind, Ersatz fordern (Art. 26. Nr. 2). 
264 
Durchführungsergebnisse 
Zahl der Krankh.itsfälle und der Krankheitstage 
Die folgende Tabelle gibt die Gesamtzahl der entschädigten Krankheits- 
yaze und die Zahl der Krankheitstage auf einen Versicherten an
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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