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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 
271 
Wochen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Gewährt 
lie Kasse während eines Krankheitsabschnitts nur ärztlichen Beistand, 
30 zählt dieser Abschnitt für die Dauer des Krankengelds nicht mit. In 
diesem Fall ist die Krankenhilfe bis zu 39 Wochen im Laufe eines Jahres 
auszudehnen. ; 
Wenn der Versicherte innerhalb 8 Wochen nach seiner Wiederherstel- 
tung einen Rückfall erleidet, so wird dieser Rückfall als Fortsetzung der 
Krankheit betrachtet; dementsprechend bestimmt sich auch die Dauer 
der Unterstützung. Hat der Versicherte während eines zusammenhängen - 
den oder nicht zusammenhängenden Zeitabschnittes von 26 (39) Wochen 
im Laufe desselben Jahres Kassenleistungen bezogen und tritt in den folgen- 
den 12 Monaten die gleiche Krankheit wieder auf, so kann die Kasse die 
Bugsdlanen des Krankengeldes auf 13 Wochen herabsetzen (Art. 23. 
<. 92.6). 
Frsatzleistungen 
An Stelle des Krankengeldes und der ärztlichen Hilfe kann die Kasse 
Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewähren. Der im Krankenhaus 
ıntergebrachte Versicherte, der ausschliesslich oder überwiegend. von sei- 
nem Arbeitsverdienst einen oder mehrere Familienangehörige unterhält, 
nat Anspruch auf Hausgeld, das die Hälfte des Krankengelds nicht über- 
steigt. Erhält der im Krankenhaus verpflegte Versicherte kein Hausgeld, 
30 wird ihm während des Krankenhausaufenthaltes eine tägliche Vergü- 
bung in Höhe von 10 v, H. des Grunmdlohns gewährt (Art. 28, 29). 
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes 
Das Krankengeld wird dem Versicherten nicht gewährt, wenn : 
@) er sich im Lauf einer Krankheit ins Ausland ohne Zustimmung des 
Vorstandes der Kasse begibt. während der Dauer seines Aufenthalts 
im Ausland ; 
b) er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, während der Dauer der 
Verbüssung der Strafe (Art. 38 b). 
Ordnet der Kassenvorstand die Krankenhauspflege eines Kranken an 
and weigert sich dieser, der Anordnung Folge zu leisten, obwohl er von 
;)iner ansteckenden Krankheit befallen ist, so kann ihm die Kasse die 
Krankenunterstützung entziehen (Art. 28). 
Der Kassenvorstand kann Versicherten, die sich die Krankheit vorsätzlich 
der durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln 
zugezogen. haben, das Krankengeld ganz oder feilweise versagen. In glei- 
eher Weise kann er gegenüber Versicherten verfahren, die die Kasse durch 
strafhare Handlungen geschädigt haben (Art. 27). 
Mehrleistungen 
Verlängerung der Dauer der Unterstützung; die Satzung kann die 
Unterstützungsdauer bis auf 52 Wochen erweitern. 
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes; die Satzung kann das 
Krankengeld für Versicherte, die mehr als 2 Kinder zu unterhalten haben, 
um 5 v.H. für jedes Kind erhöhen, wobei aber der Gesamtbetrag des 
Krankengeldes drei Viertel des Grundlohns nicht überschreiten darf, 
Auch kann die Verlängerung und Erhöhung des Krankengeldbezuges 
von der Dauer der Kassenmitgliedschaft abhängig gemacht werden (Art. 26). 
Auch andere Erhöhungen des Krankengeldes können vorgesehen wer- 
len, insbesondere die Verlängerung des Zeitabschnittes, für den Unter- 
stützung gewährt wird sowie die Erhöhung der gesetzlichen Unterstützung. 
Die Kasse kann ihre Geldleistungen erhöhen, wenn ihre Mittel zur 
Deckung der Regelleistungen sowie der Beiträge zum Krankenkassenver- 
band ausreichen, vorausgesetzt, dass die Abzüge für die Rücklage gemacht 
sind und die Rücklage die Höhe der durchschnittlichen Tahresausgaben 
srreicht hat. , 
Die Kasse muss Mehrleistungen gewähren, sobald die Rücklage das 
Dovnnelte des vom Gesetz vorgeschriebenen Betrages erreicht hat (Art. 34).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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