Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 
283 
Versicherte, der gegen Wochen. (Monats-) Lohn beschäftigt wird, die 
Arbeiten oder Dienste 7 Tage (1 Monat) hindurch geleistet hat. Dauert 
die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Tage, so hat der Versicherte auch 
für den. Sonntag Anspruch auf Krankengeld ($ 95, I, letzter Abs.). 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Das Krankengeld wird höchstens für ein Jahr, vom 4. oder 3. Tag 
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an, gewährt. 
Der Zeitraum, während dessen der Versicherte Anspruch auf das Kran- 
kengeld hat, beginnt mit dem vierten (dritten) Tag der Arbeitsunfähigkeit 
und endet nach Ablauf eines Jahres, vom Tag ihres Eintritts an gerechnet. 
— Ist ein Versicherter, dem ein Krankengeld gewährt wurde, innerhalb 
8 Wochen nach Einstellung der Auszahlung des Krankengeldes neuer- 
lich an derselben Krankheit erkrankt, so jat diese Erkrankung, sofern 
sie mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, als Fortsetzung der früheren 
Krankheit anzusehen ($ 98). 
Ersatzleistungen 
‚ Hat die Zentralversicherungsanstalt einen arbeitsunfähigen Versicherten 
in ein Privatkrankenhaus überwiesen, so ist die Krankenversicherungs- 
anstalt verpflichtet, der Zentralanstalt für die Dauer der Krankenhaus- 
pflege, jedoch nicht über 1 Jahr hinaus, die eine Hälfte des Krankengeldes, 
die andere aber dem Versicherten zu zahlen. Hat der Versicherte Familien- 
angehörige, so geht der Anspruch auf diese über. Dieses Recht kann nur 
von jener Person geltend gemacht werden, die den Haushalt der in häus- 
licher Gemeinschaft lebenden, bezugsberechtigten Familienangehörigen 
führt. Die Familienangehörigen erhalten jedoch das Krankengeld nicht, 
wenn der Kranke während seines Aufenthalts im Krankenhause Anspruch 
(6 ag migstons die Hälfte seines Lohnes gegenüber seinem Arbeitgeber hat 
8). 
Die Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Krankengeld, 
wenn der Kranke durch die Krankenversicherungsanstalt, und nicht durch 
die Zentralversicherungsanstalt, in ein Privatkrankenhaus überwiesen 
worden ist (8 145, 146). 
Kürzung der gesetzlichen Unterstützung 
Das gesetzliche Krankengeld unterliegt gewissen Kürzungen : 
z) das Krankengeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn 
ein Versicherter im Falle der Erkrankung gegenüber seinem Arbeit- 
geber Anspruch auf den gesamten Lohn oder seinen. freien Unterhalt 
(Verköstigung oder Wohnung und Verköstigung) hat; in diesem Fall 
ist eine entsprechende Herabsetzung der für den Versicherten zu 
entrichtenden Versicherungsbeiträge zulässig ($ 104 a); 
ein Versicherter, der gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit ver- 
sichert ist oder Anspruch auf den Fortbezug geines Lohnes oder 
eines Teils desselben hat, muss dies der Versicherungsanstalt binnen 
drei Tagen nach Beginn der Krankheit mitteilen; das Krankengeld 
wird dann soweit gekürzt, dass es zusammen mit der aus der ander- 
weitigen Versicherung bezogenen Unterstützung oder mit dem aus 
zezahlten Lohne den Barlohn des Versicherten nicht übersteigt 
4] 
Mehrleistungen 
a Mehrleistungen können unter gewissen Voraussetzungen Unter- 
zungen bis zu folgender Höhe gewährt werden: 
x) das tägliche Krankengeld kann in der ersten Lohnklasse bis auf 
3,60 Kronen, in den andern Lohnklassen bis auf 90 v. H. des Mindest- 
tagesverdienstes jeder Lohnklasse erhöht werden ($ 105 a);
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.