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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

332 ZWEITER TEIL 
Ist. ein Versicherter nach Ablauf von 9 Monaten nicht wiederhergestellt, 
30 verliert er den Anspruch auf Sachleistungen und erhält eine einmalige 
(teldunterstützung in Höhe des 75fachen Betrags des täglichen Kranken- 
zeldes (Art. 129 der Ausführungsverordnung). 
Der Anspruch auf Sachleistungen erlischt, wenn der Versicherte ärzt- 
lichen Anordnungen nicht nachkomnt,. ferner, wenn er eine Gefängnisstrafe 
verbüsst. 
Auch wird. dem Versicherten das Recht auf die Sachleistungen entzogen, 
wenn er sein Versicherungsbuch anderen Personen leiht, die es dazu benutzen, 
sich widerrechtlich Krankenpflege zu verschaffen (Art. 31 der Ausfüh- 
"ungsverordnung). 
Regelleistungen 
Die ärztliche Behandlung findet in der Untersuchungs- und Beratungs- 
stelle des Sozialversicherungsfonds oder im Hause des Kranken statt. 
Der Arzt hat die Behandlung in seiner Sprechstunde vorzunehmen. Die 
Behandlung des Kranken in seiner Wohnung ist nur in schweren Krank- 
neitsfällen und dann zulässig, wenn die Ueberführung des Kranken in ein 
Krankenhaus nicht möglich ist (Art. 135 der Ausführungsverordnung). 
Ruft der Kranke den Arzt ohne ausreichenden Grund in sein Haus, so muss 
ar den Unterschied zwischen der Gebühr für einen Hausbesuch und der 
für den. Besuch in der ärztlichen Sprechstunde bezahlen (Art. 135 der Aus- 
ührungsverordnung). 
Je nach der Natur der Krankheit und den Umständen des Falles kann 
der behandelnde Arzt den Kranken einem Facharzt überweisen (Art. 136 
ler Ausführungsverordnung). 
Die Zahnbehandlung für Rechnung des Fonds umfasst die Beseitigung 
der Schmerzen bei Zahnkrankheiten, das Zähneziehen und die Behandlung 
des Zahnfleisches. Der Zahnersatz geht nur dann auf Kosten des Fonds, 
wenn es sich um Füllungen, Einsetzung von Zähnen und Gebissen handelt, 
vorausgesetzt, dass der Zustand des Kranken dies erfordert. Ist die Erkran- 
zung der Zähne durch die Berufstätigkeit verursacht, so wird die Füllung, 
das Einsetzen der Zähne und des Gebisses ohne weiteres zugelassen (Art. 138 
ler Ausführungsverordnung). 
Die Kranken haben im Bedarfsfalle Anspruch auf Versorgung mit 
Arzneien (Art. 18, Abs. 2). 
Arzneien dürfen nur im Fall der Notwendigkeit verordnet werden. 
Reicht ärztlicher Rat aus oder vermag7der Versicherte sich selber die Arznei 
zu bereiten, so entfällt eine ärztliche Verordnung (Art. 142 der Ausführungs- 
verordnung). 
Die Arzneien werden verordnet nach einer in der Ausführungsver- 
ardnung enthaltenen Liste der Arzneien und Heilmittel. Diese Liste kann 
nach Bedarf durch den zuständigen Minister vervollständigt werden (Art. 
144 der Ausführungsverordnung). , 
Arzneien dürfen nur in einfachster Form verschrieben werden. Dabei 
ist dem Alter des Versicherten Rechnung zu tragen. In der Zusammen- 
setzung und in der Verabreichung der Arzneien ist äusserste Sparsamkeit 
zu beobachten (Art. 145 der Ausführungsverordnung). 
Steht die Diagnose nicht fest, so dürfen Heilmittel für mehr als 3 Tage 
nicht verschrieben werden; steht die Diagnose aber fest, so kann der 
Arzt Arzneimittel für eine Woche verschreiben. Ausnahmen sind nur im 
Falle gronisler Krankheiten zulässig ($ 146, Abs. 1 der Ausführungsverord- 
nung). 
‚Die Verschreibung von Pomaden, Puder und kosmetischen Flüssig- 
keiten ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für kleinere Hilfsmittel, wie z. B. 
kleine Spritzen usw., ausgenommen, wenn es sich um Erkrankung infolge 
eines Unfalls handelt ; in diesem Falle können z.B. auch Tropfgläser, Eis- 
N Brillen usw. verschrieben werden (Art. 147 der Ausführungsverord- 
nung). , 
Ebenso ist es nicht zulässig, neue Arzneien zu verschreiben, wenn die 
verordneten noch nicht aufgebraucht sind. Gebraucht der Kranke gegen 
Jen Willen des Arztes die verordneten Arzneimittel nicht, so verliert er
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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