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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 335 
Die medieo-mechanische Behandlung sowie die Röntgendurchleuch- 
Angen bilden ebenfalls einen Bestandteil der Krankenhilfe. Das gleiche 
Sit für die Diathermie und die übrigen Spezialbehandlungen (vgl. die 
Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen vom 
15, Mai 1925 über die Anwendung elektro-physikalischer Heilmethoden =: 
Röntgenstrahlen, künstliche Höhensonne, Diathermie, Behandlung mit 
Kom. galvanischen und faradischen Strom, Lichtbehandlung, Wärmebe- 
andlung). 
Die Kranken werden zu den Kosten der Krankenhilfe nicht herange- 
zogen. Gleichwohl können die Krankenkassen für die Ausstellung des Kran- 
kenscheines eine Gebühr bis zu 10 Rpf. erheben, es sei denn, dass es sich 
um Unfälle oder ansteckende Krankheiten handelt ($ 187 b). Die Arzneien 
und die übrigen kleineren Heilmittel im Sinne des $ 182, Nr. 1 umfassen die- 
Jenigen Gegenstände, die unmittelbar für die Heilbehandlung der Kranken 
dienen und die geeignet sind, zur Heilung oder zur Hebung des Gesund- 
heitszustandes des Kranken oder auch zur Wiederherstellung der Arbeits- 
fähigkeit des Kranken mitzuwirken. Doch fallen hierunter weder die 
hygienischen Mittel, die zur Festigung der Gesundheit oder zur Verhütung 
der Krankheiten dienen, noch die einfachen Nähr- und Stärkungsmittel, 
Werden aber solche diätetische Mittel in besonderen Fällen durch ‚den Arzt 
Verschrieben, so gelten sie als Arzneien oder Heilmittel (vgl. die Richt- 
jnien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen für wirtschaft. 
iche Arzneiverordnung vom 15. Mai 1925). . . 
Brillen und Bruchbänder sind ohne Rücksicht auf den Preis zu liefern. 
Als kleinere Heilmittel werden im allgemeinen gewährt orthopädische 
Schuhe, Stützvorrichtungen usw. Kostspieligere Ersatzglieder können als 
Mehrleistungen im Sinne des $ 193, Abs. 2 bewilligt werden. Das gleiche 
gilt für die Hilfsmittel, die für die Heilbehandlung der Versicherten erfor- 
dorlich werden. können (vgl. 8 187, Nr. 3). . 
.. Die Versicherten haben zu den Kosten der Arzneiversorgung beizutragen ; 
5° haben 10 v. H. der Kosten für Arznei-, Heil- und Stärkungsmittel zu 
Avernehmen. Gefährden nach Überzeugung des Kassenvorstandes ‚die 
gaben der Kasse für die genannten Leistungen das finanzielle Gleich- 
Kezicht der Kasse, so kann er beschliessen, dass die Kassenmitglieder die 
w Osten bis zu 20 v. H. selbst zu tragen haben. Auf Verlangen der Mehr- 
zn der Versicherten-Vertreter im Ausschuss muss der Kassenvorstand 
°n Beschluss wieder aufheben. . 
w Der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen setzt die Ausnahmen 
zn den Vorschriften. über die Beteiligung der Versicherten an den Kosten 
°T Arzneiversorgung fest ($ 182 a, Abs. 1—3). N 
10 Der Reichsausschuss hat solche Ausnahmen durch die Richtlinien vom 
' April 1924 festgesetzt, wie folgt : 
d A. Die Kassenmitglieder sind in folgenden Fällen von der Bezahlung 
°S Anteils an den Kosten für Arzneien, Heil- und. Stärkungsmitteln befreit : 
1. bei Erkrankung infolge eines Unfalls ; . 
2. bei Entbindungen, die ärztliche Hilfe erfordern ; 
3, bei Nachtverordnungen und allen als dringend (eito) bezeichneten 
Verschreibungen ; 
B. Als dringend können Verschreibungen durch Ärzte erfolgen: 
1. zur schleunigen. Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesund- 
heit ; 
2. zur Beseitigung von akuten Schmerzzuständen ; N 
3. zur schleunigen Verhütung von Ansteckung oder Übertragung 
von Krankheiten. 
ee d Ides kann die Kasse 
l © der Krankenpflege und des Krankengelde 
Cr und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren han 
Hat a Hat der Kranke seinen eigenen Haushalt oder ist er Mitglie £ 
Bı ‚altes seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. 
© einem Minderjährigen über 16 Jahre genügt seine Zustimmung.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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