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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

348 
ZWEITER TEIL 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Lei- 
stungen mit ihrem Beitritt zur Kasse. Für freiwillig Versicherte kann die 
Satzung eine Wartezeit von höchstens 6 Wochen vorsehen (Art. 16, Abs. 1 
a. 3, Buchstabe a). 
Die ärztliche Hilfeleistung beginnt mit dem Eintritt der Krankheit; 
sie endet mit Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, wird jedoch 
Krankengeld erst von einem späteren Zeitpunkt an bezogen, entsprechend 
später. Fällt bei Fortdauer der Krankheit in den Krankengeldbezug eine 
Zeit, in der nur ärztliche Behandlung nebst Arzneien gewährt wird, so 
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs bis zu 13 Wochen 
nicht angerechnet. Wird das Krankengeld über die 26. Woche nach Beginn 
ler Krankheit hinaus gewährt, so endet auch der Anspruch auf ärztliche 
Zehandlung erst mit seinem Bezuge (Art. 8). 
Regelleistungen 
Der Kranke kann zu den Kosten der ärztlichen Behandlung und der 
Arzneiversorgung herangezogen werden. Der hierzu vom Zentralvorstand 
armächtige Kassenvorstand kann bestimmen, dass Versicherte, welche 
ärztliche Behandlung oder die Lieferung von Arzneien beanspruchen, 
3inen Teil der Kosten für die ärztliche Behandlung oder für Arzneien oder 
aur für gewisse ärztliche Leistungen oder gewisse Arzneimittel selbst zu 
tragen haben ; dieser Anteil darf ein Viertel der Kosten nicht übersteigen 
(Art. 306). 
An Stelle der ärztlichen Behandlung kann die Kasse Kur und Verpfle- 
gung in einem, Krankenhause gewähren. Hat der Kranke einen eigenen 
Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es 
seiner Zustimmung, bei Minderjährigen über 16 Jahren genügt deren 
Zustimmung. Der Zustimmung des Kranken bedarf es nicht, wenn 
die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die 
in der Familie des Kranken nicht möglich ist: 
die Krankheit ansteckend ist; 
der Kranke wiederholt der Krankenordnung der Kasse oder den 
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat; 
3ein Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von 
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder grösstenteils erhalten hat, 
so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrag des halben 
Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Ange- 
hörigen. ausbezahlt werden (Art. 9, Abs. 1, 2 u. 4). 
Die Kasse kann auch mit Zustimmung des Kranken den Beistand eines 
Krankenwärters oder Krankenpflegers gewähren, wenn die Aufnahme in 
an Krankenhaus nachgesucht worden ist, aber nicht bewerkstelligt werden 
konnte oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seiner Familie 
oder Wohnung zu belassen. Die Satzung kann für diesen Fall die Kürzung 
les Krankengeldes um höchstens ein Viertel vorsehen (Art. 9, Abs. 3). 
An Stelle der Sachleistungen können in folgenden Fällen Geldleistimgen 
kreten : 
1. Die Satzung kann Versicherten, die sich freiwillig weiterversichern 
and nicht im Bezirk der Kasse ihren Wohnsitz haben, statt der Kranken- 
pflege den Betrag mindestens des halben Krankengeldes gewähren (Art. 10. 
letzter Absatz). 
2. Ist die ärztliche Behandlung ernstlich gefährdet durch den Umstand, 
dass die Krankenkasse nicht in der Lage war, zu annehmbaren Bedin- 
zungen die Mitwirkung einer genügenden Anzahl Ärzte sicherzustellen; 
so darf der Kassenvorstand an Stelle der ärztlichen Behandlung eine Bar- 
jeistung gewähren; diese darf drei Achtel des durchschnittlichen Betrags 
les Krankengeldes, das von der Kasse des Versicherten gewährt wird, nicht 
übersteigen (Art. 305, Abs. 13.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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