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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

„LEISTUNGEN 
365 
UNGARN 
Gesetzgebung 
GESETZARTIKEL XIX vom 6. APRIL 1907 
Die im Gesetz vorgesehenen Sachleistungen sind: 
Ärztliche Behandlung, , , 
Arzneien, Bäder, Mineralwässer und gewisse Ersatzglieder, 
Kur und Verpflegung im Krankenhaus unter gewissen Bedingungen. 
Voraussetzungen des Anspruchs 
a hSder Versicherte erwirbt mit seinem Eintritt in eine versicherungs- 
E £ ohtige Beschäftigung Anspruch auf Sachleistungen. Für diesen Anspruch 
sch oder eine Wartezeit noch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft vorge- 
bä °n. Nur ausnahmsweise werden gewisse Hilfsmittel, wie Brillen, Ver- 
zade, Krücken, Ersatzglieder, den Versicherten gewährt, wenn sie ein oder 
ke % Jahre vor der Stellung des Antrags der Landesarbeiterversicherungs- 
4886 als Mitglieder angehört hatten (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919). 
lei Der Zeitraum, während dessen der Versicherte Anspruch auf Sach- 
SS ungen hat, war ursprünglich auf 20 und später auf 26 Wochen fest- 
En at durch Verordnung Nr. 5400 von 1919 ist er auf ein Jahr erstreckt 
Begelleistungen 
An Der Versicherte darf nur die Dienste des Arztes oder derjenigen Ärzte in 
der uch nehmen, die ihm von. der Kasse bezeichnet sind. Abgesehen von 
wer genden Fällen ist die Kasse nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, 
elche durch die Inanspruchnahme anderer Ärzte entstanden sind. 
a Zahnpflege ist insoweit eine Regelleistung, als es sich um die Er- 
geli Ung der Zähne handelt. Zahnersatz wird auf Kosten der Versicherung 
Dog Et sofern er für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten 
rend dig ist, und zwar erhalten ihn nur Versicherte, die der Kasse wäh- 
Jah, Mindestens eines Jahres im Laufe der zwei unmittelbar vorhergehenden 
% 76 als Mitglieder angehört haben. Kosmetischer Zahnersatz wird nicht 
Währt (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919). . 
de. Eine von der Versicherung gewährte Badekur schliesst grundsätzlich 
So © Unterhalt des Versicherten nicht in sich. Gleichwohl kann der Kranke, 
Orion Sein Gesundheitszustand eine Badekur ausserhalb seines Wohnortes 
(Vondert, ausser der Kur auch unentgeltliche Verpflegung beanspruchen 
Dednung Nr. 5400 vom Jahre 1919). | . 
Wäss Arzneiversorgung umfasst die Lieferung der Arzneien und Mineral- 
Brest ebenso der Hilfsmittel, wie Brillen, Krücken, Verbände und gewisse 
6 etzglieder, Die Krankenhauspflege ist ebenfalls eine Regelleistung, 
ka Sch nur, wenn es der Zustand des Kranken erfordert. In anderen Fällen 
LS die Kasse die Unterbringung des Versicherten in ein Krankenhaus, 
Zuste auf dessen Antrag oder mit dessen Zustimmung, anordnen. Ohne 
erfolung des Kranken kann seine Unterbringung in ein Krankenhaus 
Anord wenn die Art der Krankheit es erfordert oder der Kranke die 
Andlich „8° des Arztes nicht befolgt und dadurch seine Heilung verzögert, 
Familie wenn die für den Kranken erforderliche Pflege nicht in seiner 
Die Möglich ist (Verordnung Nr. 6100 von 1923). 
Sines 5. Aufnahme in ein Krankenhaus kann dem Versicherten für die Dauer 
Krank ahres verweigert werden, wenn er die von der Kasse angeordnete 
trifti Onhauspflege abgelehnt oder das Krankenhaus vorzeitig und ohne 
War Grund ‚verlassen hat (Verordnung Nr. 8022 von 1924). 
keine a end seines Aufenthalts im Krankenhaus kann der „Versicherte 
tigen Andere Leistung beanspruchen; jedoch haben die Familienangehö- 
auf die AS Seinem Haushalt leben und selbst nicht versichert sind, Anspruch 
Wenn älfte des Krankengeldes, das dem Versicherten zustehen würde, 
ST sich nicht im Krankenhaus befände.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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