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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 393 
bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft. Der 
Kassen-Vorstand kann einen Höchstbetrag für das tägliche Stillgeld 
festsetzen. Die Satzung oder die oberste Landesbehörde kann 
bestimmen, dass die Kassen bei Zahlung des Stillgeldes auf den 
Wert der regelmässigen Inanspruchnahme von Mutterberatungs- 
stellen und Säuglingsfürsorgestellen oder gleichartigen Einrichtungen 
. hinweisen ($ 195 a, Abs. 1}. 
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse 
„I. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem 
Wöchnerinnenheim gewähren ; 
2, Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür 
das Wochengeld bis zum halben Betrage abziehen. Hat die Versicherte, 
die In einem Wöchnerinnenheim untergebracht ist, mit ihrem Arbeits- 
verdienst zum Unterhalt von Angehörigen beigetragen, so wird für 
diese Angehörigen ein Hausgeld im Betrage des halben. Krankengeldes 
bezahlt ($ 196 mit 8 186). 
5 Die Mehrleistungen, die durch die Kassensatzung vorgesehen werden 
Onnen, umfassen : 
25 © Erhöhung des einmaligen Entbindungskostenbeitrags auf 
2. die Erweiterung des Wochengeldbezugs bis auf 13 Wochen; 
1 ne die Erhöhung des Krankengeldes bis zu drei Vierteln des Grund- 
ONns ; 
4. die Erweiterung des Stillgeldbezugs bis auf 26 Wochen ($ 195 b). 
Familienwochenhilfe 
Pfi Wochenhilfe erhalten auch die Ehefrauen sowie Töchter, Stief- und 
| Sgetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft 
ben, wenn : 
i. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 
2. ihnen ein Anspruch auf Wochenhilfe auf Grund eigener Versiche- 
"ung nicht zusteht; 
‚3. die Versicherten in den letzten 2 Jahren vor der Niederkunft 
Mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Niederkunft 
aber Mmindetens 6 Monate hindurch auf Grund der RVO oder’ bei der 
Reichsknappschaft gegen. Krankheit versichert gewesen sind. 
® Die Familienwochenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Niederkunft 
Se rhalb 9 Monaten nach dem Tode des Versicherten erfolgt. Bei Töchtern, 
bist und Pflegetöchtern ist Voraussetzung, dass sie mit dem Versicherten 
1 u. Sy einem Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben ($ 205 a, Abs. 
Da den Familienangehörigen zustehenden Leistungen umfassen, in 
Saen ner Weise wie die den weiblichen Versicherten zukommenden Leistungen, 
fall leistungen (Hebammenhilfe, Arzneien und kleinere Heilmittel sowie, 
u SS erforderlich wird, ärztliche Behandlung), einen einmaligen Beitrag 
Gestart Sonstigen Entbindungskosten und einen fortlaufenden Beitrag in 
50 a des Wochengeldes sowie ein Stillgeld. Das Wochengeld beträgt 
Satz Pf., das Stillgeld 25 Rpf. für den Tag. Auch hier kann die 
Zahlun® Oder die oberste Landesbehörde bestimmen, dass die Kassen bei 
der ie des Stillgeldes auf den Wert der regelmässigen Inanspruchnahme 
Binri Ütterberatungsstellen, Säuglingsfürsorgestellen oder gleichartigen 
Acktungen hinweisen ($ 205 a, Abs. 3). . 
durch auf dem Gebiete der Familienwochenhilfe können Mehrleistungen 
Stillgel 16 Satzung gewährt werden. Der Betrag des Wochengeldes und des 
Srhöht des kann je bis auf die Hälfte des Krankengeldes der Versicherten 
und qı werden, die Dauer des Wochengeldbezugs kann bis auf 13 a0 
Abs. Br Stillgeldbezugs bis auf 26 Wochen erweitert werden ($ 205 a,
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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