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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

398 
ZWEITER TEIL 
GROSSBRITANNIEN 
Gesetzgebung 
OCESETZ VOM 7. AUGUST 1924 
Anspruch auf Wochenhilfe haben Personen, welche während 42 Wochen 
versichert waren und für die 42 Wochenbeiträge entrichtet worden sind. 
Beträgt die Zahl der Beiträge weniger als 26 und sind die Rückstände nicht 
bezahlt, so ruht das Recht auf Wochengeld. Für Erwerbslose gelten jedoch 
die Vorschriften über das Ruhen des Wochengeldes nicht. 
Das Wochengeld besteht in einer Geldleistung, die im Regelfalle 40s, 
beträgt. Sie wird bezahlt bei der Entbindung der Frau eines Versicherten 
oder bei der Entbindung einer Versicherten, Die Höhe des Wochengeldes 
hängt davon ab, ob die beiden Ehegatten zu gleicher Zeit versichert sind 
>der ob nur die schwangere Frau zur Zeit der Entbindung der Versicherung®- 
pflicht unterliegt. In dieser Hinsicht sind folgende Fälle zu unterscheiden: 
handelt es sich um eine verheiratete Frau, deren Ehemann allein 
versichert ist, so beträgt das Wochengeld 40s. ; 
nandelt es sich um eine verheiratete Frau, die gleich ihrem Ehemann 
versichert ist, so wird doppeltes Wochengeld gewährt, jedes in der 
Höhe von 40s., das eine aus der Versicherung des Mannes und das 
andere aus der Versicherung der Frau; wenn jedoch der Ehemann 
keinen. Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, nur aus der Ver- 
sicherung der Frau; 
handelt es sich um eine versicherte Frau, die auch nach ihrer Verehe- 
lichung weiter gearbeitet hat und die allein versichert ist, so erhält 
sie doppeltes Wochengeld von je 40s. aus ihrer Versicherung; 
handel es sich um eine unverheiratete Frau, so beträgt das Wochen- 
geld 40s, 
Die verheiratete Frau, welche weiter pflichtversichert bleibt, hat stets 
Anspruch auf das doppelte Wochengeld, gleichviel ob ihr Mann versichert 
ist oder nicht. 
Das Wochengeld soll zugunsten der Mutter und des Kindes verwendet 
werden. Die anerkannten Kassen können die Wochenunterstützung in Geld 
oder in Sachen leisten. Tatsächlich haben zahlreiche Kassen den Wöchnerin- 
nen Arzt- oder Hebammenhilfe gewährt oder für ihre Unterbringung in einem 
Wöchnerinnenheim gesorgt. Die Wöchnerinnen sind frei in der Wahl ihres 
Arztes oder ihrer Hebamme. Obwohl das Gesetz voraussetzt, dass in jedem 
Fall die Wöchnerin, die Anspruch auf Wochengeld hat, den Beistand eines 
Arztes oder einer Hebamme erhält, so geht dadurch, dass eine solche Hilfe 
aicht in Anspruch genommen wird, der Anspruch auf das Wochengeld nicht 
verloren. Überzeugt sich aber die anerkannte Kasse, dass die Zuziehung des 
Arztes oder einer Hebamme absichtlich unterlassen worden ist, so kann 
sie die Wöchnerin, vorausgesetzt dass diese selbst Mitglied der Kasse ist, 
Strafe nehmen. Vorgesehen ist auch, dass eine verheiratete Frau, die selber 
versichert ist, sich während der vier auf die Entbindung folgenden 
Wochen der Lohnarbeit zu enthalten hat. 
In Nordirland gelten ähnliche Vorschriften über die Wochenhilfe, jedoch 
mit dem Vorbehalt, dass, wenn die Zahl der in dem Jahr vor der Entbindung 
entrichteten Beiträge weniger als 26 beträgt, der Anspruch auf das Wochen” 
zeld nicht, wie in Grossbritannien, ruht, sondern um die Hälfte, also um 208- 
zekürzt wird, sofern mindestens 17 Wochenbeiträge für die Versichert® 
Mtrlohtot + — sind (Ausführungsvorschriften zur Altersversicherunß 
Durchführungsergebnisse ) 
Die nachstehenden Übersichten geben für Grossbritannien einerseit® 
and Nordirland anderseits den gesamten und den auf einen Versicherten 
reffenden Aufwand für Wochenhilfe an.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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